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2832 PAPIER-ZEITUNG Nr, 76 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unb e rück sich tl ft Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Krankenkasse des[_Vereins Deutscher Handlungs-Gehilfen Zu Frage 5711 in Nr. 72. In der Antwort heißt es: »Laut Statut haben bei Behandlung durch andere Aerzte die Mitglieder in der Regel Arzt, Arzenei, Heilmittel selbst zu bezahlen . . .« Dies kann zu Irrtum führen, indem man hieraus folgern könnte, daß diese Ausgaben nicht erstattet würden. Dies ist nicht der Fall, vielmehr werden diese Kosten gegen Einreichung der quittierten Rechnung ohne Anstand vergütet, Arzthonorar natürlich, wie dies auch bei anderen Kassen üblich, in Höhe der Vereinbarungen mit den Kassenärzten am Orte. Heilmittel und Arzeneien werden nach der Taxe bezahlt, also voll! Die Krankenkasse des V. D. H. kommt ihren Mitgliedern nach meinen Erfahrungen in weitgehendem Maße entgegen, aber es müssen auch die Bedingungen der Statuten und Kranken-Vorschsiften seitens der Mitglieder eingehalten werden. Leider sind die Statuten, wie im vorliegenden Falle, meistens nur dazu da, um nicht gelesen zu werden, denn sonst würden Anfragen wie 5711 nicht vorkommen. 4647/14410, Chemnitz Papier zu Schokoladen-Packung Zu Frage 5713 in Nr. 72. Wenn nicht Zinnfolie genommen werden soll, dürfte sich dünnes, mit Kokusnußfett getränktes Papier für diesen Zweck am besten eignen, weil dieses Fett, welches mit Kakaobutter verwandt ist, bei sehr mäßiger Auf tragung alle Poren des Papieres verschließt. In England wird mit Kokusnußfett behandeltes Zinnfolienpapier zu Teepackung verwendet. W. Landkartendruck 5737. Frage: Die Firma Y. in Z. bestellte bei mir 2000 Exem plare der beifolgenden Uebersichtskarte des Kreises A. Die Karte wurde von einem Geometer gezeichnet und von dieser Zeichnung eine Strichätzung angefertigt. Von dieser Strichätzung wurde dem Besteller ein Abzug durch den Geometer vorgelegt. Hierbei stellte sich heraus, daß das Material, wonach die Karte entworfen wurde, nicht vollständig war, und der Besteller wünschte einige Namen nachträglich eingedruckt, z. B. die breitgedruckte Eisenbahn, welche sich von oben bis unten durch den Kreis zieht. Ferner sämtliche starkgedruckten Namen. Diese Nachträge wurden auf Pflanzenpapier gezeichnet, auf Stein übertragen und dann nachträglich in die Karte eingedruckt, hierdurch ist es er klärlich, weshalb diese Namen zum Teil etwas stärker gedruckt sind als das Uebrige. Als die schwarze Platte fertig war, erhielt der Be steller vor Drucklegung einen Korrekturabzug ohne Toneindruck. Von diesem Abzug behielt ich ein Exemplar für mich und lasse dieses mit einer fertiggedruckten Karte zur Prüfung folgen. Nach Vorlage der Korrektur teilte mir der Besteller mit, daß die Karte gedruckt werden könne. Nachdem die Maschine eingerichtet, und schwarz gedruckt werden sollte, stellte der Maschinenmeister fest, daß sich das Pflanzen papier beim Ueberdruck anscheinend gedehnt hat und dadurch einige Namen ineinander geraten sind. So ist unten rechts auf dem Korrektur abzug ein Name in den andern gedruckt, ebenso weiter links. Diese Uebelstände habe ich vor Drucklegung nach Möglichkeit beseitigen lassen, wie Sie auf der fertigen Karte sehen können. Nach Ablieferung der Karte schreibt mir nun der Besteller, daß ihm die Karten nicht genügten, er müßte sie mir zur Verfügung stellen, weil sie nicht nach vorgelegtem Korrekturabzug geliefert worden wären. Ich habe darauf den Besteller um Einsendung des Korrekturabzuges gebeten, indessen weigert er sich diesen heraus zu geben. Darauf habe ich ihm geschrieben, daß ich nach dem von mir zurückbehaltenen Abzug keine Mängel an der Karte feststellen könnte, welche die Zurverfügungsstellung be gründeten. Ich bin sogar der Ansicht, daß die gelieferte Karte besser ausgefallen ist als der vorgelegte Korrekturabzug. Ich bitte Sie nun, die Karte mit dem Korrekturabzug zu vergleichen und mir Ihre Ansicht in dieser Sache kund zu tun. Da der Besteller zur Abnahme nicht zu bewegen ist, so wird die Sache wohl auf gericht lichem Wege ausgetragen werden. Antwort: Vergleich des Duplikats vom Korrektur-Abzug mit dem Auflagedruck der Karte ergibt, daß die Mängel des Korrekturabzuges in der Auflage beseitigt sind. Anderseits ist der nachträgliche Umdruck in der Auflage eine Kleinigkeit »spitzer« geworden. Im Auflagedruck sind verschiedene von den nachträglich eingefügten Namen weniger deutlich geworden. Da der Besteller durch seine nachträglichen Aenderungen des Planes die Korrekturen veranlaßt und mit deren Ausführung laut Abzug einverstanden war, und der Unterschied zwischen Auflagedruck und Korrekturbogen sehr gering ist, so sind wir der Ansicht, daß die Annahme-Weigerung unberechtigt ist. Der Ausgang der Klage hängt wesentlich von der Ansicht des vom Gericht zu vernehmenden Sachverständigen ab, die sich nicht vorhersehen läßt. Zellstoff-Packpapier 5738. Frage: Mit einem langjährigen Abnehmer sind wir in Be zug auf Qualität der gelieferten Ware in Meinungsverschiedenheiten und bitten Sie, über nachstehenden Sachverhalt Ihre fachmännische Ansicht zu äußern. Dem Abnehmer liefern wir schon seit einer langen Reihe von Jahren unbeschwertes Zellstoffpapier — Musterbeutel be zeichnet —, und er erklärt heute, daß die letzte Lieferung in Bezug auf Härte und Farbe der früheren nachstehe. Wir senden Ihnen je 1 Bogen der Lieferungen. Antwort: Das mit einem Etikett beklebte ältere Papier und der unbezeichnele Bogen stimmen in Bezug auf Stoff und Farbe gut überein. Die vermeintlich geringere Härte rührt da her, daß der bezeichnete Bogen 54, der unbezeichnete jedoch nur 47 1/2 g wiegt, also fast um lOpCt. leichter ist. Wir halten die Beanstandung für unbegründet. Chlor- und säurefrei? 5739. Frage: Wir haben mitfolgendes Papier als chlor-und säure frei gekauft und wären Ihnen dankbar für eine Prüfung daraufhin, ob das Papier auch tatsächlich frei von Chlor und Säure ist. Antwort: Wir brachten in Nr. 21 der Papier-Zeitung von 1899 einen ausführlichen Aufsatz über »Rostfreies Papier«, worin erklärt ist, wie man Papier daraufhin prüft, ob darin verpackte blanke, unedle Metalle rostig werden oder nicht. Meistens wünschen die Käufer, welche chlor- und säurefreies Papier be stellen, nur, daß das Papier rostfrei in obigem Sinne sei. Freies Chlor und freie Säure sind fast in keinem Papier vorhanden, und das bemusterte, anscheinend aus ungebleichtem Natron zellstoff hergestellte Packpapier kann getrost als chlor- und säurefrei bezeichnet werden. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist es auch rostfrei. Buchverlag 5740. Frage: Bin ich als Herausgeber eines Buches verpflichtet, meinen Namen darin anzugeben? Kann ich von der Behörde, falls das Buch Anstoß erregen sollte, bestraft werden? Hier werden oft recht geheimnisvolle Bücher angeboten. Wer könnte mir zur Korrektur eines solchen Buches zur Hand gehen? Antwort: Nach dem Preßgesetz muß in jedem Schriftwerk, welches in den Verkehr gebracht wird, der Name des Heraus gebers oder Verlegers ersichtlich sein. DerVerleger von Büchern, deren Inhalt gegen ein Gesetz verstößt, ist strafbar. Wenn Bücher strafbaren Inhalts im Verkehr sind, so erklärt sieh dies aus dem alten Spruch: Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter. Wir empfehlen, einen Korrektor durch Anzeige in der Papier-Zeitung zu suchen. Ungebleichter Holzzellstoff 5741. Frage: Einliegend sende ich Ihnen zwei Musterbogen, be zeichnet mit »frühere Lieferung« und »jetzige Lieferung«. Ich möchte Sie bitten, mir mitzuteilen, welche von beiden Sorten geringer oder besser ist. Antwort: Die beiden Holzzellstoffe sind insofern verschieden, als die frühere Lieferung etwas heller ist als die jetzige. Der Unterschied liegt aber innerhalb der Grenzen, die man wegen der Verschiedenheiten des Wassers und des Holzes usw. zu lassen muß. Echt Pergamentpapier 5742. Frage: Muß echtes Pergamentpapier Glyzerin enthalten oder nicht? Ich sende Ihnen 2 Muster und bitte mir im Briefkasten zu sagen, ob diese als prima bezeichnet werden können. Mein Abnehmer be hauptet, das Papier enthielte Glyzerin und sei brüchig, die schwarzen Punkte und Löcher dürften nicht darin sein, und der Rohstoff sei viel zu fein gemahlen, wodurch die Sprödigkeit entstehe. Mein Lieferant sagt, das Papier sei erstklassig und wirklich tadel los, die Sortierung könne nicht so genau sein, daß weder schlechte Stellen noch Flecke darin wären. Antwort: Die uns bemusterten Bogen Pergamentpapier sind schön weiß, von gleichmäßigem Gefüge und durchsichtig. Wir halten sie für sehr gute Ware, können aber nicht wissen, welche Sorte Fragesteller oder der Fabrikant als »prima« bezeichnet. Der Umstand, daß sich an wenigen Stellen kleine Verunreinigungen befinden, ändert hieran nichts, weil sie nur vereinzelt vorkommen und bei der Unvollkommenheit aller menschlichen Arbeit in Kauf genommen werden müssen, wenn sie weder das Aussehen schädigen noch die Gebrauchsfähigkeil mindern. Pergamentpapier darf und muß in vielen Fällen Glyzerin enthalten, damit es feucht bleibt und nicht brüchig wird, wie bei Beschreibung der Fabrikation in Hofmann’s Hand buch der Papier-Fabrikation Seiten 1697/8 ausgeführt ist.