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PAPIER-ZEITUNG 2752 Nr. 74 161098] 1154861 Sorten Pappen, gemasert und ungemasert. fertigt 161145] [156772 empfiehlt ihre Rromsilber-Postkurten Letzte Novität! Sensationelle Neuheit! Muster und Preise zu Diensten B. Borchard Nachf., Berlin SW Begr. 1863 Ritterstrasse 77/78 Begr. 1863 F. W. Ebbinghaus Papierfabrik Letmathe i. Westf. Photographie- u. Poesie-Albums, Amateur- Albums, Postkarten-Albums, Schreibmappen u. Noten-Mappen, Akten- u. Dokumenten- Mappen,Wechsel-u.Banknoten-Mappen, Pho- tographie-Mappen, Schreib-Unterlagen etc. Brieftaschen, Vieltes und Notes ===== n solidester Ausführung ========== Kunstanstalten für photo graphisch. Maschinendruck und sämtliche Branchen der graphischen Industrie. Hauptsitz: Taucha, Bez. Leipzig HERMANN EHLERT, Technitz-Döbeln offeriert als Spezialitäten: feste Packpapiere, Goudronnes u. Dütenpapiere, ferner: Versandschachteln und Faltschachteln in allen L Positive und Negative ichtpaus-Roh-Paplere in allerbesten Qualitäten empfiehlt Monogramm-Postkarten (Gesetzt geschützt; ca. 275 Dessins) Postkarten mit Alpenlandschaftsbildern und An sichten alpiner Städte nach Orig.-Negativen aus dem Kunstverlag Würthle & Sohn, Salzburg. Neu aufgenommen: Anfertigung v. Aristochrom- Karten: Kunstler-Postkarten In Chromolithographie, Drei- und Vierfarbendruck. Bestrafter Betriebsleiter. Von der Stuttgarter Ferienstrafkammer wurde der Leiter und Prokurist Eugen Sch. in Ludwigsburg wegen fünf Vergehen zu 220 M. bestraft, während der Mitangeklagte Karl Schi, Buch- und Steindruckereibesitzer in Ludwigsburg, Vater des ersteren, freigesprochen wurde, da er an der Leitung des Geschäfts nicht beteiligt war. In dem Geschäft werden 40 Personen beschäftigt, darunter 8—10 Lehrlinge und 6—8 weibliche. Die Anklage erstreckte sich auf folgende Punkte: 1. Lehrlinge unter 14 Jahren länger als 6 Stunden täglich be schäftigt; 2. Die vorgeschriebenen halbstündigen Pausen vor- und nach mittags nicht gewährt; 8. Jugendliche Arbeiter anstatt, wie von der Kgl. Kreisregierung daselbst (in Ludwigsburg) verfügt, von 71/2-12 und 1—51/2 Uhr, von 7—12 vormittags und 1—6 Uhr nachmittags beschäftigt; 4. Den vorgeschriebenen Aushang über die Größe der Arbeits räume und die Zahl der Arbeiter unterlassen; 5. Die vom Gewerbe-Inspektor angeordneten Schutzvorrichtungen nicht innerhalb der gestellten 14 tägigen Frist angebracht; 6. Die für Fabrikbetriebe mit mehr als 20 Arbeitern vorgeschriebene Arbeitsordnung und die Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeiterinnen nicht ausgehängt; 7. Einen minderjährigen Arbeiter vorschriftswidrig ohne Arbeits buch beschäftigt zu haben, und zwar teilweise trotz wiederholter amtlicher Belehrung und Verwarnung, -s- Nichtleisten von Ueberzeitarbeit gilt als beharrliche Arbeitsverweigerung- Einer Anlegerin in einer lithographischen Anstalt in Stuttgart wurde mitgeteilt, daß sie abends von 6—8 Uhr länger arbeiten müsse, was aber von der Anlegerin verweigert wurde. Sie wurde darauf entlassen und klagt nun auf 25 M. Entschädigung für 14 Tage wegen kündigungs loser Entlassung. Da sie nach 8 Tagen wieder Stellung erhalten hat, muß sie ihre Forderung auf 121/2 M. ermäßigen. Zu ihrer Ent schuldigung gibt sie an, daß sie an jenem Tage unwohl gewesen sei und deshalb nicht habe länger arbeiten können. Dieser Entschuldigungs grund wurde aber an jenem Tage der verklagten Firma nicht mit geteilt, weshalb sich das Gericht der Meinung der Firma anschloß, die Entlassung nach § 123 Abs. 3 der Gewerbeordnung als gerecht fertigt fand und die Klägerin kostenpflichtig abwies, -s- Gesellschaft „sristophot” 3