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2734 PAPIER-ZEITUNG Nr. 74 Schlecht gezähltes Druckpapier 275. Schiedspruch Wir einigten uns mit unserm Abnehmer, in nachstehender An gelegenheit um Ihren Schiedspruch zu bitten: Am 5. August 1903 lieferten wir für X. in A. nach B. eine Ladung sat. Druckpapier, welche wir mit 324 540 Bogen in der Rechnung auf führten und mit 9898 kg zu 25 Pf. berechneten. Am 13. September, also nach über 5 Wochen, werden wir davon in Kenntnis gesetzt, daß der Verbraucher die Zählung des Papiers beanstande, bei 4 Riesen 20, 20, 18 und 10 Bogen als fehlend gefunden habe und eine Erklärung wünsche, daß die fehlenden Bogen, deren Anzahl festgestellt werden solle, ersetzt oder deren Wert vergütet werden solle. Wir schrieben unserm Abnehmer hierauf, daß uns diese mangelhafte Zählung ein Rätsel sei, und wir noch nie dieserhalb Reklamationen gehabt haben. Dessenungeachtet gaben wir die Möglichkeit zu, daß bei einigen Riesen die Bogenzahl nicht stimmen könne, da überall Irrtümer vor kommen, und nicht jedes Ries von uns kontrolliert werden könne. Durch das Fehlen dieser Bogen war unser Abnehmer insofern nicht im Nachteil, als wir das Papier nach dem Kilo berechneten. Am 21. September schrieb der Abnehmer weiter, daß sich bei Nachzählung weiterer 5000 Bogen eine Minderzahl von 207 Bogen ergeben habe, und der Verbraucher auf Grund dieses Ergebnisses für Papierverlust und die Arbeit des Nachzählens 4—500 M. Vergütung beanspruche. Der Kleinigkeit wegen wollten wir den Wert dieser 207 Bogen mit 1 M. 55 Pf. ersetzen und sandten den Betrag in Briefmarken ein, lehnten aber die Vergütung der geradezu lächerlichen Schadensersatzforderung ab. Unser Kunde sandte diesen Betrag zurück und blieb darauf be stehen, daß sein Kunde auf Grund der Führung des Nachweises, welche Anzahl Bogen die Sendung enthält, 4—500 M. beanspruche. Jetzt wurde uns aber die Sache zu bunt, und wir lehnten jede Schadensersatzvergütung mit der Begründung ab, daß die Reklamations frist längst verstrichen sei, und wir deshalb die Reklamation nicht mehr anerkennen, sondern auf Bezahlung des ganzen Rechnungs betrages bestehen. Es wurden noch verschiedene Briefe gewechselt, allein wir gingen von unserm Standpunkt nicht mehr ab. Als nun die Zahlung erfolgte, brachte unser Abnehmer auf die Sendung 150 M. in Abzug und begründete dies nachträglich unserm Vertreter gegen über damit, daß es seinem Reisenden gelungen sei, die Angelegenheit durch diesen Nachlaß beizulegen, d. h. den Verbraucher zufrieden zustellen. Gegen diesen Abzug legten wir ebenfalls Verwahrung ein, da er nach unserer Ansicht nicht berechtigt ist. Auf unsern Rechnungen steht der Vermerk, daß Reklamationen nur 14 Tage nach Empfang der Ware berücksichtigt werden, und da die Reklamation verspätet vorgebracht wurde, so werden Sie mit uns der Ansicht sein, daß wir berechtigt waren, sie zurückzuweisen. Hätte wirklich eine dem Wert von 150 M. entsprechende Bogenanzahl ge fehlt, so wäre das Papier zu schwer ausgefallen und müßte Ueber- gewicht aufweisen. Dies ist aber nicht der Fall, denn das Papier wurde in dem vorgeschriebenen Gewicht gearbeitet, und die von uns aufgeführte Bogenanzahl entspricht auch dem berechneten Gewicht. Papierfabrik Z. * * * Laut einliegender Gewichtsnota vom 5. 8. 03 erhielt ich von der Papierfabrik Z. 66 Ballen mit 324 540 Bogen sat. Druck, 10 558 kg. Inliegender Abschrift meiner Faktura von 6. 8. 03 gemäß fakturierte ich in gleicher Weise dieses Papier meinem Abnehmer, Herrn Y. in B. Am 12. September erhielt ich dann beiliegenden Brief vom 12. Sep tember von Herrn Y., worin er sich über fehlende Bogen beschwert. Auf meinen diesbezüglichen Bericht an Z. erklärt die Papierfabrik, eine Reklamation nicht anzuerkennen, obwohl ich ihr vorschlug, die Sendung an Ort und Stelle prüfen zu lassen. Der Abnehmer verlangte einen Schadenersatz von 4—500 M. und drängte auf Erledigung. Dementsprechend sandte ich meinen Ver treter Ende Oktober zur tunlichst ruhigen Beilegung der Angelegen heit nach B. Wie Sie nun aus beiliegendem Bericht des Vertreters ersehen, hat er die Angelegenheit dadurch geordnet, daß er einen Nachlaß von 150 M. einräumte, nachdem er sich eingehend von der Berechtigung der Reklamation überzeugt hatte. Diesen Nachlaß will die Papierfabrik Z. nicht anerkennen. Bei Ihrem Urteil bitte ich zu beachten, daß die Mankolieferung erwiesen und jederzeit heute noch von den Druckern eidlich erhärtet wird, daß meinerseits alles ge schehen ist, um Annahme-Weigerung und dadurch noch größere Kosten zu vermeiden, sowie daß meinerseits nicht einmal die mir durch die besondere Entsendung meines Vertreters erwachsenen Kosten in Anrechnung gebracht sind, auch daß, wie Sie aus dem Berichte ersehen, Herr Y. damals eine weitere Ladung anderweitig vergab, anstatt, wie meinem Vertreter versprochen, bei ihm zu be stellen, hauptsächlich weil Y. infolge dieses Vorkommnisses das Ver trauen verloren habe. Die Angelegenheit wurde, um sie nicht zu Schlimmerem aus wachsen zu lassen, meinerseits lediglich zu Gunsten der Papierfabrik geschlichtet, wogegen mir durch die unregelmäßige Lieferung der Fabrik nur Kosten und der Verlust eines guten Abnehmers er wachsen sind. X., Papierhändler in A. Bestellt war eine Doppelladung Papier in Bogen von 70X104 cm, 40—42 g/qm schwer. Geliefert wurden 66 Ballen, die — mit Ausnahme von 6 schwächeren — je 5000 Bogen enthalten sollten. Bei Bogen-Druckpapier sind Gewichts sehwankungen von 4 pCt. auf und ab vom mittleren Gewicht laut Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabri kanten zulässig, demnach durften 1000 Bogen mindestens 28,7 und höchstens 30,9 wiegen, und 5000 Bogen netto mindestens 144 und höchstens 155 kg. Aus der Spezifikation der Fabrik geht hervor, daß 18 Ballen das mittlere Gewicht von 149—150 kg aufwiesen, kein Ballen unter dies Mittel gewicht ging, 27 Ballen 151—154 kg wogen, und 15 Ballen das höchst zulässige Gewicht von 155 hatten. Hieraus geht hervor, daß die Fabrik das Papier eher schwerer gearbeitet hat. Wären die Riese richtig gezählt gewesen, so hätte der Ab nehmer die 155 kg schweren Ballen nicht beanstanden dürfen. Es ist jedoch durch Stichproben festgestellt, daß in vielen Lagen zu 500 Bogen 11 bis 40 Bogen fehlten. Eine Stich probe von 10 Lagen ergab den Fehlbetrag von 207 Bogen, bei anderen 4 Lagen fehlten 68 Bogen, bei einer Stichprobe von 11 Lagen fehlten 167 Bogen, und der Vertreter von X. überzeugte sich persönlich durch ausgiebige Stichproben, daß durchschnittlich von jedem Ballen zu 5000 Bogen 200 Bogen fehlten. Das Fehlen einer Anzahl Bogen in vereinzelten Riesen kann überall vorkommen und berechtigt zu keinem Abzug. Wenn aber sehr viele Ballen minderzählig sind, so liegt ein Versehen der Fabrik vor, für das sie haftbar ist. Dieser Fehler konnte nicht sofort gerügt werden, da es dem Käufer unmöglich ist, alle Riese einer Wagenladung vor dem Ver arbeiten zu zählen. Er verläßt sich auf die Angaben der Spezifikation, und wenn sich diese als unrichtig erweist, so muß der Lieferer auch später dafür aufkommen. Die Be dingung »Rügefrist 14 Tage« auf der Rechnung hat keine Rechtskraft, solche Bedingungen müssen bei Abschluß des Vertrags vereinbart werden. Der Abnehmer Y. erlitt doppelten Schaden: er mußte Arbeitslohn fürs Zählen der Riese aufwenden, um bestimmt die nötigen Exemplare der Zeitung zu erzielen, und erhielt infolge Uebergewichtigkeit des Papiers weniger Druckfläche, als er gekauft hatte. Nach den Stichproben war die Bogenzahl um rund 31/2 pCt. zu gering, 1 pCt. der Ladung hatte rund 25 M. Wert, demnach hat Y. um 87 M. 50 Pf. zu wenig Papier er halten. Das Zählen der Riese hat 65 Stunden Arbeit zu 50 Pf. gekostet, macht 32 M. 50 Pf., für welche die Fabrik Z. auf kommen muß. Wir entscheiden, daß die Papierfabrik ihrem Käufer X. 87 M. 50 Pf. + 32 M. 50 Pf. = 120 M. vom Kauf- preis dieser Ladung nachlassen muß. 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