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Nr. 72 PAPIER-ZEITUNG 2683 Briefkasten Anonym« Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrel nur wenn Abdruok ohne Namen zestattet Franko oder frachtfrei? Zu Frage 5695 in Nr. 69. Meines Wissens geht bei Franko- Lieferung die Ware auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers bis zum Bestimmungsort, auch valutiert die Rechnung nicht vom Tage der Absendung sondern vom Tage des Eintreffens am Bestimmungs orte. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Verkäufer nur die Fracht, die Ware geht aber für Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für große Entfernungen ist dieser Unterschied mit Bezug auf die Ver sicherung wichtig. J. Gemusterte Gelatine-Blätter Zu Frage 5703 in Nr. 70. Es ist bekannt, daß Lösung essigsaurer Tonerde Leim oder Gelatine im Wasser unlöslich macht, Essigsäure aber diese Klebstoffe erweicht oder auflöst. Man versuche, dieStellen, welche als erhabenes Bild stehen bleiben sollen, mit essigsaurer Tonerde-Lösung, vielleicht gemischt mit wenig sehr feinem Weiß, z. B. Bleiweiß, zu zeichnen, zu bedrucken oder zu Schablonieren und nach dem Trocknen die ganze Fläche mit Essigsäure, welche mit etwas reinem Wasser ver dünnt sein kann, zu übergießen. Der Theorie nach müßten sich dadurch die nicht gezeichneten Stellen so erweichen, daß man sie durch lauwarmes Wasser herausspülen kann. Beide Chemikalien sind farblos. Wenn es gestattet ist, schwach gelbliche Flüssigkeit an zuwenden, so kann man die ganze Folienfläche in dunklem Raum mit Chromkali - Lösung übergießen, eine auf durch sichtiges Papier gemachte Zeichnung unter Glasplatte darauf legen und dieses so einige Zeit in der Sonne belichten. Die von der Zeichnung bedeckten Stellen werden, weil schwarz, nicht vom Licht getroffen und lassen sich dann durch Wasser entfernen, während die belichteten Stellen von Wasser nicht gelöst werden und erhaben stehen bleiben. Da Fragesteller aus drücklich gesagt hat, daß die Flüssigkeit farblos sein soll, so wird dieses Verfahren für ihn nicht anwendbar sein. A. W. Krankenkasse des Vereins deutscher Handlungsgehilfen 5711. Frage: Am 7. März d. Js. mußte ich auf Anraten meines Arztes zur klinischen Behandlung nach Bonn. Meine Krankenkasse erklärte sich bereit, die Kosten des Bonner Aufenthalts zu tragen. Am 23. April mußte ich Familienverhältnisse wegen einen mehr tägigen Urlaub nach Hause antreten. In den Tagen ließ ich, um auch einmal das Urteil eines anderen Arztes zu hören, mich von dem Sanitätsrat Dr. Erasmus in Krefeld untersuchen. Dieser er klärte, daß es zur klinischen Behandlung genüge, wenn ich wöchent lich zweimal zu ihm nach Krefeld kommen würde und zu Hause bei guter Pflege meine Widerstandskraft zu stählen suche. Da ich nur ungern nach Bonn zurückging, so bat mein Prinzipal, weil ich zu der Zeit garnicht schreiben konnte, für mich um Ent bindung von der Rückkehr nach Bonn, um eine intensivere Be handlung, wie in dem Schreiben vom 5. Mai geschildert, zu er halten. Diese glaubte ich denn auch mit Schreiben vom 14. Mai er halten zu haben. Am 21. Mai schreibt nun die Kasse, daß sie mir das Honorar für die Krefelder Behandlung nur in Höhe der mit ihren Krefelder Kassenärzten getroffenen Vereinbarungen erstatten könne. Ebenso weigert sie sich die Fahrtkosten nach Bonn und Krefeld zu vergüten. Die zwischen uns geführte Korrespondenz füge ich zur gefl. Einsicht bei. Ich frage nun an, ob eine Klage auf Erstattung der Fahrtkosten und des ganzen Arzt-Honorars Aussicht auf Erfolg hat, und bei welchem Gericht eine eventl. Klage zu geschehen hat. Antwort: Klage erscheint aussichtslos, da der Vorstand der Kranken- und Begräbniskasso des Verbands Deutscher Handlungsgehilfen in Leipzig nur das getan hat und tun konnte, was das Statut vorschreibt. Nach § 13 Absatz 4 und 5 erfolgt die freie ärztliche Behandlung durch Kassenärzte, -Apotheken und -Lieferanten, die vom Vorstand bekannt gemacht werden. Bei Behandlung durch andere Aerzte haben die Mitglieder in der Regel Arzt, Arzenei, Heilmittel selbst zu be zahlen Die Kosten der Behandlung durch fremde Aerzte werden nur in Höhe der Vereinbarungen mit den Kassenärzten am Wohnort des Mitgliedes erstattet, dagegen in dringenden Fällen, wo wegen Gefahr im Verzug das Aufsuchen eines Kassenarztes nicht möglich war, werden die Aufwendungen für ärztliche Hilfe voll vergütet. Da der letzte Fall nicht vorlag, so ist der Vorstand nicht berechtigt, mehr zu bezahlen, als er getan hat. Diese wie jede redaktionelle Antwort erfolgt kostenfrei. Festes Papier 5712. Frage: Ich beabsichtige Papiere aus reinem Manilahanf von 7000 m Reißlänge und 2,6 pCt. Dehnung anzufertigen. Die Manilafaser läßt sich aber nach meinen Erfahrungen schwer behandeln und bedarf wohl einer besonders eigenen Kochung und Mahlung, denn die Faser soll schmierig und fest bleiben und bei großer Festigkeit und Dehnung langfaseriges Papier geben. Vor allem liegt mir daran zu erfahren: 1. Wie die Faser beim Zerkleinern behandelt wird, in welcher un gefähren Größe die Manilataue gehackt werden. Werden sie auch mit dem gewöhnlichen Lumpenschneider geschnitten? 2. Wie lange und unter welchem Druck wird die Faser gekocht? Mit welchen Zutaten? 3. Wie wird der Halbstoff gemahlen? Wir haben Holländer von 200 kg Eintrag. Stärke der Walzen- und Grundwerke 3 mm, 96 minüt liche Umdrehungen der Walze. 4. Wie wird das Ganzzeug gemahlen? Messerstärke der Walzen 9 mm, Messerstärke des Grundwerkes 3 mm. Etwa 100 Umdrehungen. Kommen zu dem Ganzzeug irgendwelche besondere Zutaten? Antwort: Wenn Fragesteller die betreffenden Abschnitte in Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation aufmerksam liest, wird er Anleitung genug finden, um bei Fleiß und Aufmerksam keit mit Unterstützung tüchtiger Arbeiter die gewünschte be sondere Sorte in Angriff zu nehmen. Die beschriebenen Ein richtungen dürften dazu genügen, und wir glauben auch nicht, daß irgend welche besondere Kunststücke oder Hilfsmittel nötig sind. Es muß nur von Anfang bis zu Ende darauf Bedacht genommen werden, daß die natürliche Festigkeit der Faser durch Schneiden, Kochen, Mahlen und Verbrennen auf überhitzten Trocknern nicht gemindert wird. Da der Papier fabrikant die Fasern nicht stärker machen kann als sie von • Natur sind, so ist auch auf den Einkauf große Sorgfalt zu verwenden. Bei der Verschiedenheit des Wassers, der Maschinen, der Arbeiter-Verhältnisse jeder Fabrik ist es unmöglich vom Schreibtisch aus alle einzelnen Verrichtungen vorzuschreiben. Hier muß die Erfahrung und Sachkenntnis der Leitung je nach Umständen das Richtige anordnen. Es ist sehr erfreulich, daß der tüchtige Praktiker durch geschickte Erzeugung be sonderer Sorten sich immer noch einen Vorsprung verschaffen kann. Papier zu Schokoladen-Packung 5713. Frage: Kann Schokolade, die durch Auslegen in der Sonne erwärmt wird, den Geruch der Farbe oder des Chromo-Papiers an ziehen, und ist solches bei Naturpapier eher ausgeschlossen? Antwort: Ein Versuch, den Jeder leicht und rasch aus führen kann, gibt bessere Aufklärung über diese Frage als die gelehrtesten Tüfteleien vom grünen Tisch. Die Gefahr, daß Packpapier dem umhüllten feinen Genußmittel Geruch erteilt, ist umso größer, je mehr riechende Farben und Chemikalien an den Papierfasern haften. Ungefärbtes, ungestrichenes Papier kann am wenigsten, farbig gestrichenes am meisten Schaden anrichten, besonders da der Klebstoff des Strichs, Leim oder Kasein, häufig durch den Geruch seinen tierischen Ursprung verrät. Postkarten-Lieferung 5714. Frage: Mir wurden von einem Kunden Anfertigungen von je 2000 Stück der beiliegenden 5 Karten wegen mangelhafter Ausführung zur Verfügung gestellt. Ich erkannte jedoch die Ver fügungsstellung nicht an, und seitens meines Kunden wurde ein Sachverständigengutachten durch das Gericht verlangt, welches voll ständig zu meinen Ungunsten ausgefallen ist. Zwei Sachverständige wurden gehört, und beide haben behauptet, die Karten seien unver käuflich, seien ganz miserable Ware und nicht als Ware mittlerer Güte zu betrachten. Die Sachverständigen haben sich auch 60 Kronen für ihr Gutachten zahlen lassen. Ich habe die Karten eingefordert und bei mir auf Lager liegen, damit ich kein Besitztum in jenem österreichischen Orte habe. Laut Abmachung ist für Lieferung und Zahlung der Ausstellungsort der Faktura maßgebend. Mein öster reichischer Rechtsanwalt rät mir, ein deutsches Gutachten einzuholen, welches das Gutachten der österreichischen Sachverständigen entkräften soll, und dann Klage an meinem Wohnort zu erheben. Ich möchte Ihr Gutachten hören, ob Sie die gelieferten Karten für unverkäufliche Ware halten, und ob ein Sachverständigen-Gutachten zu meinen Gunsten ausfallen würde. Der Preis der Karten war für je 2000 Stück samt der photographischen Aufnahme 70 M. Antwort: Da der Streitfall vor dem zuständigen Richter liegt, wollen wir keine Ansicht äußern und können dies auch deshalb nicht, weil die uns gegebenen Unterlagen zu mangel haft sind. So fehlen die Vorlagen, auf Grund welcher die Be stellung zustande kam, und denen die gelieferten Karten an Schönheit und Genauigkeit der Ausführung gleichkommen sollten. Auch mag eine Karte in einer Dorfschänke verkäuf lich sein, in einem vornehmen Papierwarengeschäft aber nicht. Wie das Urteil eines anderen Sachverständigen ausfallen würde, können wir nicht vorhersagen.