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2642 PAPIER-ZEITUNG . Nr. 71 Deutscher Zoll auf Fächer aus starkem Papier In einer an den Bundesrat gerichteten Eingabe hat eine rheinische Firma über die von verschiedenen Zollstellen vorgenommene, auch vom preußischen Finanzministerium für zutreffend erachtete Verzollung eines in Gestalt von Handfächern vom Auslande eingehenden Re klameartikels nach Tarifnummer 20b 8 zum Satze von 200 M. für den Doppelzentner Beschwerde geführt und dessen Abfertigung als Papier ware beantragt. Hierauf hat der Bundesrat in der Sitzung vom 80. Juni 1904 — § 498 der Protokolle — beschlossen, der Eingabe keine Folge zu geben. Damit wird die Behandlung der Ware als Handfächer als zutreffend anerkannt. Die Begründung lautet: Die fragliche Ware besteht aus einer blattförmigen, mit farbigen Verzierungen und Bildern sowie mit Reklameaufdruck versehenen Scheibe von dünner Pappe oder Kartonpapier, die an einem Eisen draht befestigt ist, der selbst wieder durch zwei Schnüre der Länge nach zwischen zwei Holzleisten gehalten wird. Die als Handgriff dienenden Holzleisten sind durch eine Federvorrichtung aus Eisendraht mit einander verbunden. Durch ihre federnde Bewegung wird der die Pappscheibe tragende Eisendraht und damit die Pappscheibe selbst zur Erzeugung eines kühlenden Luftstroms in drehende Bewegung gesetzt. Die Ware ist nicht nur ihrer Form und Größe nach als Handfächer zu bezeichnen, sondern auch zweifellos für denselben Ver wendungszweck bestimmt, wie die sonstigen zum Toilettengebrauch dienenden Handfächer. Die durch den Aufdruck einer Firma und die meist kostenfreie Verteilung an Hotel- usw. Gäste, Käufer und der gleichen bezweckte Ausnutzung der Fächer zur Reklame und die grobe Art ihrer Herstellung kann für die Beurteilung der Tariffrage nicht in Betracht kommen. (Diese Entscheidung wurde sämtlichen Zollstellen mitgeteilt.) Argentinische Zölle auf Papier- und Schreibwaren Zur Zeit werden in Argentinien die Wertsätze für die im Zolltarif aufgezählten Waren neu festgesetzt. Aus diesem Anlaß wandte sich, wie wir der in Buenos-Aires erscheinenden »Nacion« entnehmen, ein gewisser Herr L. Boveri mit folgender Eingabe an das Handelsministerium: Er habe vor kurzem in Europa die Einrichtung zur Herstellung von Papier-Luftschlangen erworben, könne aber dieses Geschäft nicht betreiben, da das dazu nötige Rohpapier mehr Einfuhrzoll bezahle als die fertigen Luftschlangen. Diese werden mit 25 pCt. vom Wert und 20 Centavos das Kilo verzollt, während das Rohpapier 8 Centavos das Kilo Wertzoll und 10 Gold-Centavos aufs Kilo Gewichtszoll, also im ganzen 5 Gold-Centavos aufs Kilo mehr zahlen müsse als die Luftschlangen. Er bitte daher um Erhöhung des Zolles auf Luftschlangen. Mit ähnlicher Begründung bittet ein Herr Domingo Desplats um Erhöhung des Zolles auf Kohlenpapier zum Vervielfältigen von Hand- und Maschinenschrift. Der Gewichtszoll (außer dem bestehenden Wertzoll von 25 pCt.) solle bei der ersten Gattung 11/2 Goldpesos, bei der zweitgenannten 10 Goldpesos aufs Kilo betragen. Das zur ihrer Herstellung nötige Seidenpapier zahle laut Nr. 2068 des Tarifs einen Gewichts-Ueberzoll von 0,4 Peso das Kilo, Seidenpapier habe in Europa einen Wert von 0,2 Peso das Kilo, Kohlenpapier für Handschrift koste in Europa 1 bis 2 Goldpesos das Kilo, solches für Maschinenschrift 8—15 Gold pesos das Kilo. Hieraus gehe hervor, daß ein fertiges Er zeugnis, das im Inland in guter Beschaffenheit erzeugt wird, nur um 8—10 Centavos das Kilo mehr Zoll bezahle, als sein im Verhältnis sehr billiger Rohstoff. Zolltarif-Entscheidungen Vereinigte Staaten von Amerika. Films oder Streifen mit auf photo graphischem Wege hergestellten Bildern für Biographen sind nicht als Photographien, sondern nach dem Material, aus dem sie bestehen, zu verzollen. Bücher, gebunden oder ungebunden, sowie Mappen für architektonische und dekorative Kunst, mit Illustrationen und Zeichnungen in schwarz und weiß und farbig, die außer dem gewöhnlichen Inhaltsverzeichnis noch einen erläuternden Text in einer fremden Sprache haben, sind nach Nr. 502 der Freiliste zum Tarif zollfrei zu lassen. Ausländische Briefmarken, teils entwertet, teils nicht entwertet, die in einem Album enthalten sind, sind mit dem Album nach Nr. 670 der Freiliste zum Tarif zollfrei zu lassen. Zedernbauholz von Junipenis Virginiana, das weich ist, nur schwach riecht, nicht zu den feinen Möbelhölzern gerechnet werden kann und zu Bleistiften verarbeitet wird, ist, wenn auf den vier Seiten nur je ein Schwartenbrett abgesägt ist und es im Durchschnitt mehr als 8X8 Zoll (englisch) enthält, nach § 194 des Tarifs mit 1 Cent für 1 Kubikfuß zu verzollen. Enthält es weniger als 8x8 Zoll im Durch schnitt, so ist es nach § 198 ebenda mit 20 pCt. des Werts zoll pflichtig. Klebepapier in Rollen von ungefähr 1 Zoll (englisch) Durchmesser und 1/2 Zoll Breite, mit einer Vorrichtung aus Metall zum Zusammen halten sowie zum Abschneiden der erforderlichen Länge ist nicht als Papier nach § 402 des Tarifs, sondern als Papierware nach § 407 ebenda mit 85 pCt. des Werts zu verzollen. Einfaches Briefporto nach Amerika? Dem »Berliner Tageblatt« wird aus New-York gemeldet: Gen eralpostmeister Payne kündigt eine ein greifende Postreform an. Danach seien Deutschland sowie England geneigt, auf dem nächstjährigen Postkongresse der Einführung des einfachen Briefportos im Verkehr mit Amerika zuzustimmen, was die Union vorschlägt, ferner an jedem Wochentag einen europäischen Post dampferdienst nach New York zu unterhalten. K. äurepumpen aus Hartblei jeder Konstruktion 5 Centrifugalpumpen, Membranpumpen, Kolbenpumpen Bleiindustrie Aktiengesellschaft vormals Jung & Lindig Freiberg In Sachsen — Frledrlohshütte In Schlesien Eidelstedt-Hamburg. Klostergrab In Böhmen. Verlangen Sie bitte Preisbuch II. van der Moolen GELDERN (Rheinland) [157824 besteht seit 1821 = fabriziert als Spezialität: Schreib-, Kopier- u. Luxus-Tinte, flüssige Tusche u. Leim, Siegellack, Füllfederhalter Lineale, Winkel, Reisschienen, Reissbretter Prämiiert auf allen beschickten Ausstellungen. Alleinverkaufsstellen an verseh. Plätzen gesucht. Illustr. Preiskurant auf Wunsch. Ausführung. 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