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PAPIER-ZEITUNG 1998 Normalpapier, in dessen Wasserzeichen die Verwendungsklasse fehlt 254. Schiedspruch Wie Sie aus beifolgendem Schreiben eines Kunden ersehen, stellt derselbe uns Normalpapier 4a wegen durchschnittener Wasserzeichen zur Verfügung. Wir haben bereits auf § 2 der staatsministeriellen Verfügung vom 17. November 1891 hingewiesen, aber unser Kunde gibt sich mit unseren Erläuterungen nicht zufrieden, und wir bitten Sie, uns doch Ihr Urteil in dieser Angelegenheit zukommen zu lassen. PapierfaMk X. * * * Wie Sie aus beifolgendem Briefwechsel ersehen, sind wir mit der Papierfabrik X. in Z. in Streit geraten über die Unvorschriftsmäßig keit des angebrachten Wasserzeichens. Dieses ist so knapp am Rande angebracht, daß teilweise die Schrift oben und unten abgeschnitten ist. Wir haben das Papier deswegen zur Disposition gestellt, was die Papierfabrik X. nicht anerkennen will. Würden Sie die Güte haben, als Schiedsrichter in der Sache zu wirken, so wären wir Ihnen sehr dankbar. Einige Bogen des monierten Papiers folgen anbei. Buchdruckerei Y. In dem angezogenen § 2 der Vorschriften des Staats ministeriums ist bestimmt, daß das Wasserzeichen die Firma des Erzeugers, das Wort »Normal« und die Verwendungsklasse enthalten soll. Ferner heißt es: Abkürzung der Firmenbezeichnung ist gestattet, indessen nur soweit, daß man ohne Zweifel und ohne Weiteres auf den Inhaber zurückgreifen kann. Das Wasserzeichen muß vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Bogen vorhanden sein. Die uns eingesandten Bogen entsprechen dieser Vorschrift nicht, weil in dem Wasserzeichen die Verwendungsklasse fehlt, dasselbe also nicht vollständig ist. Die Verwendungsklasse kann nicht entbehrt werden, weil die Behörden und Ver braucher daran ersehen, daß sie das vorgeschriebene Papier erhalten. Der Kunde Y. hat also Recht. Wenn es auch nicht möglich ist und in den »Vorschriften« nicht verlangt wird, daß das Wasserzeichen stets in die Mitte des Bogens gebracht wird, wie der Kunde wünscht, so müssen doch Firma, Normal und 4a in jedem Bogen zu finden sein. In den vorliegenden Bogen befindet sich jedoch das Wasser zeichen der Firma so nahe am Rand, daß die wahrscheinlich darunter stehende Verwendungsklasse Normal 4a abgeschnitten wurde. Dies hätte sich bei mehr Sorgfalt des Maschinenführers vermeiden lassen. Wir entscheiden somit, daß die Papierfabrik X. das Papier auf Verlangen des Kunden Y. zurücknehmen muß. Da das Papier, abgesehen von dem erwähnten kleinen Mangel, tadellos gut ist, so empfehlen wir, daß der Kunde Y. sich bemüht, das Papier unter Angabe des Mangels an solche Behörden und Private abzusetzen, die darüber hinwegsehen, und daß die Papierfabrik X. ihn dafür in angemessener Weise entschädigt. Festes Packpapier 255. Schiedspruch Wir übersenden Ihnen drei, mit Vorlage, Ausfall und R. H./6 Nr. 5239 bezeichnete Muster. Nach der Vorlage hatten wir die Lieferung von etwa 3000 kg Manilapapier übernommen, und nun stellt uns unser Kunde die ganze Sendung zur Verfügung mit der Begründung, daß das Papier (Ausfall) hinsichtlich der Festigkeit durchaus nicht der Vorlage entspräche. Ferner behauptet unser Kunde, das Papier R. H./ß Nr. 5239 sei bedeutend fester als der Ausfall. Unser Kunde X. und wir wollen uns Ihrem Schiedspruche unterwerfen und bitten uns über folgende Punkte möglichst umgehend Auskunft zu geben: 1. Ist die Festigkeit bei dem Ausfall geringer als bei der Vor lage? 2. Ist die Festigkeit bei dem Ausfall geringer als bei der Qualität R. H./6 Nr. 5239? 3. Für den Fall, daß ein Unterschied in der Festigkeit besteht, wie groß in Prozenten ist dieser Unterschied? Großhandlung Y. * * * Im Anschluß an das Schreiben der Firma Y. übersenden wir Ihnen einliegend die uns überlassene Original-Probe Echt Manila R. H./6 Nr. 5239 und eine größere Ausfallprobe. Die Vorlage kommt nicht in Betracht, da wir ausdrücklich etwa 3000 kg R. H./6 Nr. 5239 Echt Manila, nicht so stark satiniert wie Probe, bestellt haben. Papiergroßhandlung X. Die uns vom Lieferer Y. übersandte Ausfallprobe ist weicher, d. h. weniger fest als die vom Käufer X. übergebene. Da letztere größer ist und vom Käufer kommt, so legen wir diese in der Hauptsache unserem Urteil zugrunde. Wir finden keinen erheblichen Unterschied in der Festigkeit der Ausfall- Probe X. und der Original-Probe R. H./6. Da jedoch die von Richard Schwickert, Freiburq cBreisgau) Spec.alfabnk für alle Lichtpauspapiere u. Utensilien usw. Patent Fer. €mil Jagenberg, [160077] London. Düsseldorf Berlin. Wien. Leipzig. Stuttgart. Paris. Einfass-Maschine zum Einfassen der Rücken an Schreibheften, Zeichenheften, Kladden etc. etc. e, q. schnellcopirende -ichtpauspapiere und -Geinen y • :1. I — Nr. 54 I . eingereichte Ausfall-Probe erLeh1;,1 .1 artiger, d. h. weniger fest ist enheb .ich weicher und baumwoll- ungleich war und entscheiden ‘ d en"ir an, daß die Lieferung fest ist als die Vorlage. Zwischen 6-ieferung 5 pCt. weniger R, H./6 Nr 5239 qundder Vo r ± von Festigkeit der nennenswerten Unterschied. finden wir keinen auf unser Gefühl anrüsungen rur von Hand vornehmen, also der Festigkeit nicht_gena^Zahlen Tngebcn. den Unterschied .ana una werden \ gö.Positivlichtpsuspspinastäeentgigzendtzndi \ banporemwsgaramslk “Ä'"'-SÄ» \ , posittlichtpausoapiezs, (siausaure Eisenpap) \ NNrgativlichtpsusp:pis8 luk -sJT-“ , pos.u.neg.Cop- \ess-e5 i Maltbarkelt