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2584 PAPIER-ZEITUNG Nr. 70 einzuräumen oder in Aussicht zu stellen dafür, daß die selben von der Gesellschaft über etwa heute bestehende Lieferungsverträge hinaus eine bestimmte Marke, bezw. Qualität Druckpapier geliefert verlangen, auch zu diesem Behufe Agenten oder in Druckereien angestelltenPersonen weder direkt noch indirekt geheime Anweisungen zu geben oder denselben Vorteile einzuräumen. Wir fügen dem hinzu, daß wir bis heute bei der scharfen Kontrolle, die wir über die Innehaltung des Gesellschaftsstatutes seitens unserer Gesellschafter ausüben, keinen Fall aufgedeckt haben, der einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 29, Absatz HI, darstellt. Wird nun seitens der Herren Druckerei besitzer im Sinne Ihrer Resolution von jetzt ab verfahren werden, so wird nicht allein jeder Versuch auf Herbeiführung einer Bestechung in Zukunft fortfallen, es werden auch Rekla mationen über Mängel des gelieferten Papieres zweifellos nur in den Fällen erhoben werden, wo tatsächlich Grund zur Klage vorliegt. Bis jetzt haben wir leider in vielen Fällen feststellen können, daß das Urteil der Herren Druckereibesitzer sich ledig lich auf die Ansicht des betreffenden Maschinenmeisters oder Faktors stützt. Deren Ansicht über die Qualität des Papiers hat sich oft genug als eine irrtümliche, um nicht zu sagen ungerechte, herausgestellt und ließ Beeinflussung von anderer Seite her vermuten.« Nach Anordnung des Vorstandes wird mit der Veröffentlichung etwa noch vorkommender Fälle von Bestechungen oder Bestechungs- Versuchen in der Vereinszeitschrift »Der Zeitungs-Verlag« am 1. Ok tober begonnen. Der vom Vorstand ernannte Ausschuß zur Bekämpfung des Be stechungsunwesens, bestehend aus den Verlegern Rob. Bachem und Otto Kloß sowie aus dem Geschäftsführer des Vereins L. Kiefer bittet zugleich die Vereinsmitglieder, vom 1. Oktober an über alle Fälle von Bestechungen und Bestechungsversuchen an die Geschäftsstelle des Vereins (Hannover, Osterstraße 17) Bericht zu erstatten und etwaige Beweismittel beizufügen. Ferner wird den Mitgliedern empfohlen, diese Bekanntmachung ihren Angestellten durch Anschlag am Schwarzen Brett ihrer Betriebe zur Kenntnis zu bringen. Der Verein stellt solche Anschläge den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung. Lehrlingszüchterei. In einer Buchdruckerei in Schwiebus waren ein Korrektor, ein Maschinenmeister, vier Setzer und — neun Lehrlinge beschäftigt. Alle Vorstellungen des Tarifamtes beim Prinzipal, daß bei dieser so hohen Zahl von Lehrlingen deren Ausbildung ungenügend bleiben müsse, blieben fruchtlos. Das Tarifamt und der Vorstand der Prinzipals-Organisation ersuchten deshalb den Landrat des Kreises Züllichau-Schwiebus, auf Grund der Gewerbeordnung gegen den Buch druckereibesitzer vorzugehen, weil er eine so hohe Anzahl Lehrlinge bei so wenigen Gehilfen halte. Der Landrat kam diesem Ersuchen sofort nach und sandte an den Buchdruckereibesitzer folgendes Schreiben: »Infolge bei mir eingegangener Beschwerden und auf Grund von mir angestellter Ermittelungen, nach welchen es feststeht, daß Sie als Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfange und der Art Ihres Gewerbebetriebes stehende Zahl von Lehrlingen halten und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, unter sage ich gemäß § 128 der Reichsgewerbeordnung Ihnen die Annahme von Lehrlingen, bis die Zahl der in Ihrem Gewerbebetriebe beschäf tigten Lehrlinge auf vier zurückgegangen ist. Auch in Zukunft dürfen Sie nicht mehr als vier Lehrlinge halten, es sei denn, daß Sie eine größere Anzahl von Gehilfen dauernd beschäftigen. Hiernach auf besonderen Antrag von Ihnen, die höchste zulässige Anzahl von Lehr lingen anderweit festzusetzen, behalte ich mir vor.« K. (Magdeb. Ztg.) Buchbinder-Lohntarif. Am 1. September 1904 treten in Berlin die zwischen Vertretern des Deutschen Buchbindereibesitzer-Verbandes und des Deutschen Buchbinder-Verbandes vereinbarten höheren Buch bindereiarbeiter-Lohnsätze in Kraft. Danach werden gezahlt: an männ liche Arbeiter, die vier Jahre gelernt haben, im 1. Gehilfenjahre, oder bei dreijähriger Lehrzeit im 1. und 2. Gehilfenjahre für die Stunde 43 Pf., im ersten Gehilfenjahre an letztere 40 Pf., an alle anderen Gehilfen 48 Pf. Der geringere Lohnsatz ist nur in den ersten fünf Jahren nach Beginn der Lehre zulässig; an Presser an der Tiegel druckpresse sowie Gehilfen an der Deckenmachmaschine während der Lehrzeit (6 Wochen) 65 Pf., später 66 Pf., an Spezialarbeiter wie Be schneider, Marmorierer, Presser 61 Pf. An weibliche Arbeiter: ungeübte in den ersten 6 Monaten 19 Pf., in den nächsten 3 Monaten 22 Pf., in den folgenden 3 Monaten 24 Pf., nachher der Minimallohn für geübte Arbeiterinnen; für geübte Arbeiterinnen (ausschließlich Hefterinnen und Goldauftragerinnen) 29 Pf., für geübte Arbeiterinnen an der Draht heftmaschine (ausschließlich Universal-Maschine), Faden-Heftmaschine (ausschließlich Holländer-Maschine), Goldauftragerinnen 871/2 Pf., für Arbeiterinnen an der Falz-, Universal- und Anschmier-Maschine sowie Mädchen an Schnellpressen und Bronziererinnen 32 Pf. Die Tiegel druckpressen müssen zur Hälfte von Pressern, zur Hälfte können sie von Mädchen bedient werden. Diese Lohnsätze schließen gegenüber den bisherigen Arbeitslöhnen eine Erhöhung um 3 Pf. für männliche und um 2 Pf. für weibliche Arbeiter in sich. Die gleiche Lohnauf besserung tritt gleichzeitig auch in Leipzig und Stuttgart in Kraft. Unberührt hiervon bleiben die Löhne in der Kontobücher-Branehe, die bereits früher eine Aufbesserung erfahren haben. B. Prima SiroliM oII rein, fest, hochweiss, liefert (155066 Soeben erfebienen! $chaufenfter • für Papier- und Schreibwaren • von Bruno Wenzel Mit 91 Abbildungen . . . Preis 4 M. und 30 PL Porto Berlin w 9 Verlag der Papier-Zeitung Strohstofffabriek „Phoenix“, Veendam (Holland)