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Nr. 69 PAPIER-ZEITUNG 2575 Schwarze Punkte In Normal 4 a 5688. Frage: Sind die im Normal-Kanzlei 4a vorkommenden schwarzen Punkte solche Fehler, daß dasselbe vom Gebrauche bei Behörden auszuschließen ist? Ein Reisender einer großen Papierfabrik sagte mir, dies komme bei Normal vor und sei kein Fehler. Antwort: Man kann von jedem besseren Schreibpapier erwarten, daß es rein, d. h. nicht von Verunreinigungen durch setzt ist. Vereinzelt vorkommende kleine schwarze Pünktchen, die den Gesamt-Eindruck nicht stören, und die Gebrauchsfähig keit des Papiers nicht beeinträchtigen, wird man wohl hinnehmen können, wenn sie aber größer sind und in Mengen auf treten, machen sie das Papier minderwertig und berechtigen zu dessen Ablehnung. Da wir das Papier nicht gesehen haben, können wir nicht sagen, welcher Fall vorliegt. Kündigung ohne Kündigungsfrist 5689. Frage: Ich war seit 11/2 Jahren bei der Firma X als ßeisender tätig, bezog ein monatliches Gehalt von 200 M. und tägliche Spesen von 12 M. Ich war s. Zt. nur für die Reise engagiert und reiste 11 Monate im Jahr. Als mir am 1. Januar d. Js. mein Ge halt nicht gesandt wurde, wie das sonst immer geschieht, reklamierte ich solches am 3. Januar 1904, blieb jedoch ohne Antwort. Dasselbe wiederholte sich am 7. Januar, am 11. und am 13. Januar 1904. Am 16. Januar 1904 schrieb ich meiner Firma, daß ich noch bis zum 18. warten wolle, dann aber den Rechtsweg beschreiten würde. Am 18. Januar war wieder keine Sendung erfolgt, und ich schrieb dem Hause folgenden Brief: »Da Sie mich auf meine diversen Er gebenen ohne eine Antwort gelassen haben, und ich auch mein Dezembergehalt bis dato nicht empfing, so mache ich hiermit von dem mir zustehenden Recht Gebrauch und kündige Ihnen das Dienst verhältnis ohne Kündigungsfrist und mache Sie für den mir dadurch entstehenden Schaden verantwortlich.« § 71 Art. 2 d. HGB. Am 20. Januar 1904 meldete die Firma Konkurs an, und ich machte meine Forderung von 200 M. Gehalt für Dezember 1903 200 „ „ „ Januar 1904 200 „ „ „ Februar 1904 200 » „ » März 1904 630 „ Nutzenentgang pro Tag 7 M. für Januar, Februar und März 1430 M. bei der Konkursmasse geltend. Der Konkursverwalter, ein Rechtskonsulent, sagt nun, daß er durch obigen Brief von weiterer Zahlung an mich entbunden sei und macht meine Forderung streitig. Im Prüfungstermin wurde mir nun mein Gehalt für Dezember und für Januar bis inkl. 18. zuerkannt; weiter nichts. Mein Engagement wurde s. Zt., wie gesetzlich üblich, abge schlossen, und ich fand erst zum 1. Juni 1904 eine andere Stelle. Ich bitte um Ihren Rat. Antwort: Da Fragesteller das Dienstverhältnis am 18. Januar ohne Kündigung gelöst hat, so ist der Konkursverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, ihm über diesen Tag hinaus Ge halt zu zahlen. Er wird sich dabei bescheiden müssen. Photographien von Gebäuden Anderer 5690. Frage: In meinem Verlage habe ich beiliegende Ansicht aus meinem Wohnort X., welche zwei Werke, die hier liegen, zum größten Teile zeigt. Die Direktion der Werke verlangt von mir Ein stellung des Verkaufs der Karten, weil die Firma nicht richtig genannt ist, und behauptet, ich hätte kein Recht gehabt, die Werke zu photo graphieren. Die Aufnahme hat auf öffentlichem Wege stattgefunden, und jeder dort Vorübergehende kann die Werke so sehen, wie sie die Karte zeigt. Kann man mich hindern, die Karten zu verkaufen? Antwort: Nach dem geltenden Gesetz zum Schutz von Werken der bildenden Kunst gegen Nachahmung sind Werke der Baukunst vom Schutz gegen Nachbildung ausgeschlossen. Demnach steht es Jedermann frei, Gebäude und Landschaften Anderer zu photographieren und diese Photographien zu ver kaufen. Die vom Fragesteller vertriebene Photographie der Stahlwerke einer bedeutenden Firma zeigt die Gebäude nur zum Teil, außerdem ist die Firma darauf entstellt, und es ist begreif lich, wenn die Firma den Verkauf dieser Karte, welche ihre An lagen in unvorteilhaftem Lichte zeigt, als für sich schädlich betrachtet. Auf Grund der Urheberrechts-Gesetze kann aber das Stahlwerk gegen den Fragesteller nichts erreichen. Es kann ihn auch nicht auf Grund des § 826 BGB. auf Schaden ersatz verklagen, da Fragesteller nicht die Absicht hatte, die Firma zu schädigen, und da sich ein Schaden schwerlich nach weisen ließe. Fragesteller kann demnach wegen Verkaufs der Karten nicht in Anspruch genommen werden. Da er aber da mit das Interesse der Werkbesitzer schädigt, so empfiehlt es sich, daß er eine Verständigung mit ihnen sucht. Karton-Kleberei 5691. Frage: An einer Rollenklebmaschine gebrauchen wir dünne Deckblätter von 60 g/qm, welche auf gewöhnlichere Holzstoffeinlagen geklebt werden. An dem Punkte, wo die mit Klebstoff angeschmierten Bahnen aufeinander kommen, bilden sich aber oft in den dünnen Deck blattpapier Falten, welche wir gern durch Anbringen einer Streck- oder Breitführ-Walze vermeiden möchten. Können Sie vielleicht (oder ein gefälliger Fachgenosse) uns angeben, welche Walzen am besten die Bahnen flach halten und durch Feuchtigkeit entstehende Längsfalten nach den Rändern vertreiben? Ist vielleicht ein Streckbrett besser, und wie wäre dasselbe zu machen und anzubringen? Einliegend sende Ihnen eine Skizze, aus welcher Sie die Lage der Bahnen ersehen können. x Antwort: Jeder Fabrikant von Klebmaschinen wird über Streckwalzen Auskunft erteilen. Wir empfehlen jedoch im be schriebenen Fall gar kein so zweifelhaftes Hilfsmittel zu ver suchen, sondern gründliche Abhilfe zu schaffen. Solche kann darin liegen, daß nur die Einlage, nötigenfalls auf beiden Seiten, mit Klebstoff bestrichen und das dünne Deckpapier trocken zugeführt wird. Zellulose-Papier 5692. Frage: Wir bestellten bei einer Fabrik 1200 kg extra zäh gelblich Zellulosepapier la nach Probe a und erhielten berechnet und geliefert 1600 kg nach Probe b. Die Fabrik will sich weder zur Rück nahme des Mehrquantums noch zur Anerkennung der ganz bedeutend minderen Qualität verstehen, sondern verlangt Uebernahme und Be zahlung der ganzen Sendung und droht im anderen Falle mit Klage. Wir hatten uns, um wenn möglich Differenzen zu vermeiden, bemüht, die Lieferung anzubringen, doch unser Abnehmer beanstandet nament lich die viel zu geringe Festigkeit des Papieres, das er absolut nicht, auch nicht mit einem Nachlaß, gebrauchen kann, und wir können ihm nur vollständig Recht geben. Wir haben die Sendung, welche von der Fabrik an einen Spediteur zur Uebergabe an uns gesandt wurde, nicht angenommen, und erbitten uns Ihr Urteil über den Fall. Antwort: Fragesteller kann zur Uebernahme einer so großen Mehrlieferung nicht gezwungen werden, er hat nach den Verkaufsbestimmungen des Vereins Deutscher Papierfabri kanten höchstens 1200 + 10 pCt., also 1320 kg, anzunehmen, wenn das Papier besonders angefertigt war. Nach denselben Bestimmungen darf er auch die Festigkeit nicht beanstanden, wenn sie mindestens 90 pCt. der Bestellprobe ergibt. Ob die Verschiedenheit größer ist, läßt sich nur durch Zerreißversuche ermitteln, wie sie von den Prüfungsanstalten ausgeführt werden. Trockengehalt von Zellstoff 5693. Frage: Wie aus den beiliegenden Briefabschriften (Nr. 1—7) meines Abnehmers hervorgeht, kürzte er mir bei 2 Ladungen Zellulose einmal 4 pCt. das andere Mal 3,40 pCt., welche der Stoff nach seinem Befunde angeblich weniger Trockengehalt gehabt habe. Den von mir dagegen eingenommenen Standpunkt, welcher auch der der liefernden Zellulosefabrik ist, belieben Sie aus den Briefabschriften (Nr. I—XI) zu ersehen. Letztere will einem Abzug nicht zustimmen, namentlich des wegen nicht, weil die Empfänger keine Gelegenheit gegeben haben, den Trockengehalt gemeinschaftlich nachzuprüfen. Ich bitte mir Ihre Ansicht über die fragliche Angelegenheit durch den Briefkasten bekannt zu geben. Großhändler • Antwort: Der Abnehmer ist nicht verpflichtet, die Trocken gehaltsprüfung des Absenders als richtig anzuerkennen, und ebenso wenig ist die des Käufers für den Verkäufer bindend. In Streitfällen gilt daher die Regel, daß ein zuverlässiger Handels- Chemiker mit der Gewichts-Ermittlung betraut wird, und daß die Partei, welche im Unrecht ist, die Kosten trägt. Die Ent nahme der Proben ist hierbei genau vorgeschrieben und zwar derart, daß dieselben aus den ganzen Rollen, außen wie innen, in solcher Weise entnommen werden, daß man wirkliches Durch schnittsgewicht erhält. Dies beruht auf der Erfahrung, daß der Feuchtigkeitsgehalt von innen nach außen meistens abnimmt, jedenfalls aber verschieden ist. Selbstverständlich muß das Gewicht der ganzen Ladung zu der Zeit der Probenentnahme mit in Rechnung gezogen werden. Es dürfte sich empfehlen, daß Fragesteller mit dem Kunden vor Abschluß neuer Lieferungs verträge über die Berechnungsweise einig wird. Nachstehende von dem Abnehmer beschriebene Art der Ermittlung des Trockengewichts erscheint nicht einwandfrei: »Sofort bei Ankunft der Zellulose werden aus 12 bis 15 Rollen die Proben der Mitte entnommen, und zwar jedesmal 1000 g. Nech 3 bis 4 Tagen werden die Proben dem Trockenkasten entnommen, das Hitz- trockengewicht wird festgestellt, und dann 12 pCt. Luftfeuchtigkeit zu geschlagen.« In vorliegendem Fall würde eine Nachprüfung in der Fabrik des Kunden unter Beisein des Verkäufers erhebliche Kosten verursachen, und da der ganze Streitgegenstand nur etwa 70 M. ausmacht, dürfte es sich empfehlen, diesen Betrag so zu teilen, daß Käufer und Verkäufer je die Hälfte tragen.