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2550 PAPIER-ZEITUNG Nr. 69 Zahlbar und klagbar in Wien Die deutche Rechtsprechung erkennt Bemerkungen auf der Rechnung nicht als bindend an, sondern nur Verein barungen, die beim Abschluß des Vertrages getroffen wurden. Die österreichischen Obergerichte sind anderer Meinung, wie aus folgendem Prozeßbericht des »Neuen Wiener Tagblatts« hervorgeht. Der Buchdrucker Hermann Pollak in Wien verklagte den Kaufmann Josef Racky in Dugare (Kroatien) auf Zahlung eines Betrages von 120 Kronen für ihm gelieferte 8000 Stück Ansichtskarten. Er brachte die Klage beim Zivilbezirksgerichte in Wien, Leopoldstadt, ein, dessen örtliche Zuständigkeit er damit begründete, daß die dem Verklagten vor Absendung der Ware geschickte Faktura den Vermerk »Zahlbar und klagbar in Wien«, trug, und daß diese Faktura von dem Ver klagten anstandslos angenommen wurde. Der Vertreter des Verklagten wendete die Unzuständigkeit des Gerichts ein, indem er erklärte, sein Klient habe die Faktura allerdings erhalten, jedoch sofort per Post zurückgeschickt. Der Kläger bestritt jedoch, den Brief mit der zu rückgesandten Faktura erhalten zu haben. Der Richter beschloß, der Einwendung stattzugeben und die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts abzuweisen. In der Begründung führte der Richter aus: Nichts spricht für die Annahme, daß der Verklagte die Faktura bei sich behalten habe, ohne den Kläger von seinem ablehnenden Verhalten in Kenntnis zu setzen. Daß der Kläger den Brief mit der zurück gesandten Faktura nicht erhalten zu haben behauptet, beweist noch nicht, daß der Verklagte den Brief nicht aufgegeben habe. Der An nahme des Klägers, es müßte bewiesen werden, daß er den Brief erhalten habe, kann nicht beigepflichtet werden. Da bei der Be stellung selbst über die Zuständigkeit des Gerichts nichts vereinbart wurde, stellt sich der Fakturenvermerk »Zahlbar und klagbar in Wien« als ein Offert dar, durch welches nur dann eine Verbindlichkeit be gründet werden kann, wenn es ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen angenommen wurde. Hat der Verklagte die zurückzu sendende Faktura faktisch der Post übergeben, so hat er alles getan, um dem Kläger seinen Willen, die in der Faktura enthaltenen Be stimmungen abzulehnen, kundzumachen. Geriet der Brief durch einen Zufall nicht in die Hände des Adressaten, so kann die Folge dieses Zufalles nicht den Verklagten treffen, und nichts zwingt zu der An nahme, daß er als dem Offerte zustimmend angesehen werden muß, weil sein die Weigerung enthaltender Brief nicht in die Hände des Offerenten kam. Von einer unbeanstandet gebliebenen Annahme des Offertes kann somit wohl keine Rede sein. Gegen diesen Beschluß rekurrierte der Kläger ans Landgericht. Dieses fand, daß der Verklagte nicht nur die fragliche Klausel zu be anstanden, sondern auch dafür zu sorgen gehabt hätte, daß der Ab sender die Faktura erhält, und trug dem Bezirksgerichte in Statt- gebung des Rekurses auf, sich als zuständig zu betrachten und in die Verhandlung einzutreten. Dagegen erhob der Verklagte Revision. Der oberste Gerichtshof bestätigte jedoch die Anschauung des Landesgerichts, daß, da der Ver klagte nach seiner Angabe die Faktura nicht mittels rekommandierten Schreibens zurückgeschickt und der Kläger sie nicht erhalten habe, dieser berechtigt war, die Klage in Wien zu überreichen. Das Be zirksgericht hat nun eine Tagsatzung zur Verhandlung der Sache an beraumt. SCHWEHR’s Ordnungschränke, D.R.G.M. die besten Registraturschränke SCHWEHR’s Schnellhefter-Schränke aufbaubar, staubdicht schliessend SCHWEHR’s Kartenregister, D. R. G. M. bestes und billigstes System. [160568 Wiederverkäufer erhalten hohen Rabatt! Wo nicht vertreten direkt von Emil Schwelr, Freiburg i. B. Spezialfabrikation moderner Bureau-Möbel Saugfähige Holzpappen für Bierglasuntersetzer, Leinenmuster-Holzpappen, D. R.-P. 148 017 Gerippte Holzpappen, D. R. G. M. 180 626 liefert im Format 70X100 cm und auch ausgestanzt Oskar Hammer, Mahlitzsch Post Niederstriegis, Sachsen 157817