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2546 PAPIER-ZEITUNG Nr. 69 Kolonialpack 271. Schiedspruch Wir sind mit der Firma X. & Y. in A. dahin einig geworden, uns in folgendem Streitfall Ihrem Urteil zu unterwerfen: Die Firma fragte nach einem ähnlichen Papier wie Anlage 1 und wir boten daraufhin unsere Qualität Muster la an, hierauf wurde uns die Bestellung erteilt mit dem Hinweis, die Färbung möglichst nach Muster 2 zu halten. Lieferung erfolgte nach den einliegenden beiden Lieferungsmustern. Die Firma behauptet nun unter Einsendung des Musters IV, daß es ihr absolut nicht gelinge, das Papier glatt zu kleben. Es bilden sich, wie Muster IV zeigen soll, eine Unmasse Falten, welche nicht fortzubringen sind. Unsere Lieferung wurde uns daraufhin zur Verfügung gestellt. Wir entgegneten der Firma, daß wir beweisen könnten, daß dieser Uebelstand durch den Kleister oder durch unrichtiges Aufträgen des Kleisters hervorgerufen worden sei. Es könnte auch möglich sein, daß das Kleben gegen die Laufrichtung des Papiers erfolgt sei, was immer Falten beim Kleben ergibt. In einem späteren Schreiben bemerkt die Firma auch, daß das Papier keine Feuchtigkeit vertragen könne, und behauptet im weiteren, ein derartiges Papier nicht gekauft zu haben. Es entspreche nicht dem Kaufmuster. Wir wiesen diese neue Beanstandung zurück, in dem wir wiederholt darlegten, daß unsere Lieferung eher besser als das Offertmuster sei, und daß Zugeständnisse auf Druck- und Kleb fähigkeit unserseits nie gemacht worden seien. Im Uebrigen sind ja auch von der Firma bei Erteilung des Auftrages diese Punkte nicht als Bedingung gestellt worden. Wir fügen dann noch ein Muster 8 bei, welches einen Beutel zeigt, den die Firma bisher gehabt hat. Als Kaufmuster ist dieser Beutel nicht benutzt worden, aber Falten sind auch bei diesem Beutel vorhanden. Wir haben uns auf die oben angeführten Ver handlungen hin gegen eine Ersatzanfertigung ablehnend verhalten, da wir die Ueberzeugung haben, mit unserer Lieferung unseren Ver bindlichkeiten in jeder Beziehung nachgekommen zu sein. Papierfabrik Z. in B. * * * Am 26. Mai bestellten wir nach einliegenden beiden Proben 800 kg Kolonialpack 75 g/qm, 47x76 400 » » 64 » 43X71 und legten als Färbemuster einen Apothekerbeutel bei, erwähnten auch, daß wir eine Ueberschreitung der vorgeschriebenen Mengen zu ver meiden bitten. Die Faktura bringt uns jedoch, obgleich wir nach längerer Korrespondenz die Zusicherung erhielten, daß die vor geschriebenen Mengen möglichst innegehalten werden sollten: 680 kg 47X76 cm 76 g 658 » 43x71 „ 65 g. Des lieben Friedens halber haben wir bis heute hiervon kein Wort er wähnt. Wie wir jedoch mit der Verarbeitung beginnen, stellt sich heraus, daß das Papier, sobald es gegen die Bahn geklebt wird, grobe Falten wirft, welche selbst unsere langjährig geübten Beutelkleber nicht ver meiden können. Da wir nun lediglich Beutel und Tüten für Apotheker arbeiten, so können wir mit dem besten Willen das Papier nicht ver wenden, denn unsere sehr heikle Kundschaft würde uns fortwährend Ausstände machen; mit einem Preisnachlaß ist uns aus diesem Grunde absolut nicht gedient; würden wir auch Beutel für Krämer machen, so käme es nicht so genau darauf an. Wir fügen Muster bei, wie ein Beutel aussehen muß, und wie er nicht aussehen darf. Da unsere Kaufmuster den gerügten Uebelstand nicht haben, so lag für uns auch kein Grund vor, die Fabrik vor einem nicht vor handenen Fehler zu warnen; denn es gibt noch viele andere Fehler, die ein Papier nicht haben darf, deshalb kauft man eben nach Muster. Die Fabrik gibt zu, daß der Uebelstand auf die Leimung des Papiers zurückzuführen ist, und will sich damit herausreden, sie habe nicht gewußt, daß wir das Papier zu Beuteln verarbeiten wollten. Unserer Meinung nach lag dagegen für die Fabrik kein Grund vor, eine Aenderung in der Leimung vorzunehmen, ohne uns darüber zu befragen, namentlich wenn, wie Figura zeigt, für uns dadurch er hebliche Nachteile entstehen können. Daß wir das Papier zu Beuteln verarbeiten wollten, haben wir nicht direkt vorgeschrieben, aber da durch angedeutet, daß wir als Farbemuster einen Beutel beilegten; außerdem zeigt unser Briefkopf, worin unsere Fabrikation besteht. Mag dem nun auch sein wie ihm wolle, wir haben nach einem Papier- Muster gekauft, welches sich hinsichtlich der Leimung gut kleben läßt und erhalten ein Papier, welches infolge der veränderten Leimung grobe Falten beim Kleben wirft. Daß diese Falten auf die Leimung zurückzuführen sind, gibt die Fabrik in ihrem Brief vom 5. Juli 1904 laut Abschrift selbst zu. Wir behaupten daher, daß das Papier nicht nach Muster geliefert ist, verweigern die Annahme und fordern binnen einer kurzen Frist Erklärung, ob die Fabrik uns mustergiltigen Ersatz liefern will. X. & Y., Papierwarenfabrik Wir haben das gelieferte Papier in der Laufrichtung und senkrecht dazu geklebt und gefunden, daß die Klebestellen keine Falten aufweisen. Bei der Massenherstellung von Beuteln mag die Feuchtigkeit des Klebstoffs nicht rasch genug ins Papier dringen, was die Entstehung von Falten an der Klebe stelle erklärt. Der Papierfabrikant haftet für die Klebefähigkeit des von ihm gelieferten Papiers nur soweit, als dies beim Ab schluß des Kaufvertrags ausdrücklich vereinbart wurde. Hier fehlt solche Vereinbarung. Die vom Käufer s. Zt. der Fabrik übersandte Tüte war lediglich Farbmuster. Demnach kommt es hier nur darauf an, ob die Fabrik mustergetreu geliefert hat. Die Farbe wird nicht beanstandet. Stoff und Festigkeit sind mustergetreu. Die Glätte des gelieferten Papiers ist höher. Die Fabrik bezeichnet dies als Vorzug, und im all gemeinen werden auch hochgeglättete Papiere besser bezahlt als mattere. Die Klebefähigkeit wird jedoch durch höhere Glätte vermindert, also die Faltenbildung begünstigt. Die höhere Glätte erweist sich demnach hier als Nachteil. Der Glätte-Unter schied ist jedoch bei weitem nicht so groß, daß er zur An nahme-Weigerung berechtigte. Wird das gelieferte Papier vor dem Verarbeiten gefeuchtet oder feucht gelagert, und werden die Beutel nicht allzu scharf getrocknet und nicht sofort zu Packen gepreßt, so dürften störende Falten nicht auftreten. Aber selbst die vom Käufer als faltig bezeichneten Beutel sind nicht derart mangelhaft, daß die Besteller sie zurückweisen dürften. Wir entscheiden deshalb, daß die Firma X. & Y. das Papier übernehmen muß, aber zum Ausgleich der Mehrkosten, welche bei Verarbeitung des etwas zu stark geglätteten Papiers entstehen, 3 pCt. vom Kaufpreis abziehen darf. 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