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2536 PAPIER-ZEITUNG Nr. 68 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrel nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Verlade- oder Ankunfts-Gewicht? Zu Frage 5574 in Nr. 57. Auf Seite 2357 von Nr. 63 haben Sie unsere Ausführungen zu der Frage: »Verlade- oder Ankunfts-Gewicht?« mit kleinen Abänderungen abgedruckt, erklären jedoch am Schlüsse, daß Sie sich von der Richtigkeit unserer Ansicht nicht hätten über-, zeugen können. Bei der Wichtigkeit jedoch, die diese Frage im Verkehr - zwischen Lieferanten und Abnehmer im allgemeinen und zwischen Zellstoffabriken und Papierfabriken im besonderen hat, und angesichts des großen Einflusses Ihrer Zeitung in unserm Fach legen wir Ihnen die Frage vor, wie sich denn der Lieferant verhalten soll, wenn er sich vor willkürlichen Abzügen schützen will? Er muß doch in der Lage sein, eine Faktura auszustellen, die der Empfänger un bedingt anzuerkennen hat. Wenn die Trockengehalts-Versuche beim Empfänger die vom Lieferanten eingesetzten Ziffern bestätigen, so kann, wenn der Lieferant das Gewicht auf seiner Abgangsstation, auf der er — beiläufig gesagt —- nach dem Gesetz »erfüllt« hat, bahn amtlich feststellen läßt, ein etwaiges Mindergewicht auf der Empfangs station keinesfalls dem Absender zur Last fallen, sondern der Empfänger kann sich wegen des Mankos höchstens an die Bahn halten. Liegt aber keine Haftung der Bahn vor, so kann die Differenz dem Liefe ranten nur aufgerechnet werden, wenn ihm nachgewiesen wird, daß die Verwiegung auf der Abgangsstation unrichtig gewesen ist. Im vorliegenden Falle ist das nicht geschehen, denn es ist doch garnicht erwiesen, daß nicht der Wiegefehler auf der Empfangsstation gemacht worden ist, es ist auch nicht untersucht worden, ob bei der nachträg lichen Trockengehaltsprüfung tatsächlich die äußeren ausgetrockneten Lagen gehörig für die Proben mit herangezogen worden sind (wir, die wir in der Praxis stehen, nehmen vorläufig das Gegenteil an), und es ist somit auch nicht bewiesen worden, daß der Trockengehalt seitens des Verladers unrichtig, d. h. zu hoch berechnet worden sei. Wir sind dem vorliegenden Fall gegenüber unbeteiligt, haben aber in unserem langjährigen Verkehr mit den Kunden leider wiederholt Fälle erlebt, wo wir trotz bahnamtlicher Zuwiegung, und trotzdem die beiderseitigen Trockengehaltsbefunde sich deckten, angebliche Fehl gewichte, die auf der Empfangsstation ermittelt wurden, nach unserem Dafürhalten höchst ungerechtfertigter Weise decken sollten, und wir können uns deshalb Ihrer Entscheidung gegenüber nicht passiv ver halten, denn diese könnte bei Wiederholung solcher Fälle uns gegen über als Präzedens angewandt werden. Nachdem der Lieferant ohne hin im allgemeinen die schwächere Stellung bei Streitigkeiten einnimmt, ist es für ihn doppelt schlimm, wenn sich der Empfänger obendrein auf eine nach unserer aufrichtigen Ueberzeugung von unrichtigen Voraussetzungen ausgehende Entscheidung unseres angesehensten Fachblattes stützen kann. Zellstoffabrik X. Antwort: Niemand kann selbst bei größter Sorgfalt ver hindern, daß seine Angaben angefochten werden, da Irrtümer überall vorkommen können. Wenn zwei amtliche Wagen für dieselbe Ware verschiedene Gewichte angeben, so können entweder beide falsch oder nur die eine richtig gewogen haben. Daß gerade die Wage der Aufgabe-Station als richtig ange nommen werden müsse, dafür liegt kein stichhaltiger Grund vor. In Nr. 57 betrug der Unterschied 200 kg, und da die Nachforschungen über den seinerzeitigen Zustand der beiden amtlichen Wagen umständlich und kostspielig wären, auch wenig Erfolg versprachen, empfahlen wir, den Unterschied zu teilen. Wir haben damit keinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, sondern nur eine praktische Lösung der Streitfrage vorge schlagen. Appretur vor Pausleinen Aus England 5680. Frage: I am anxious to get to know for experimental purposes what the glaze on engineers’ Tracing Cloth consists of and how it is applied to the cloth. The glaze seems to have the property of making the cloth more transparent, for if the cloth is washed the glaze disappears and the cloth becomes more opaque. I shall be grate- ful für any information you can give me on the above point, Mr. G. E. Brown, of the ’Photogram’, London E. C., advised me to apply to you. Antwort: Fragesteller möchte erfahren, woraus die Appretur besteht, welche Pausleinen durchscheinend macht, und wie sie auf die Leinwand gebracht wird. England ist, obwohl auch in Deutschland seit Jahren darin Gutes geleistet wird, die Heimat des Pausleinens, und die Fabrikanten halten hier wie drüben ihre Rezepte möglichst geheim. Die Natur des Appreturmittels - ob in der Hauptsache Tierleim, Harz oder dergl. — kann ein tüchtiger Chemiker ermitteln, aber welche Sorte benutzt, wie sie gelöst und aufgetragen wird, das wissen nur die in dieser Fabrikation Erfahrenen, und diese geben ihre Kenntnisse nicht ohne Weiteres Preis. Es heißt also für den Neuling: fleißig Versuche machen. Wir verweisen übrigens auf den aus führlichen Aufsatz über Pausleinen in Nr. 4 der Papier-Zeitung von 1902 und auf die in Nrn. 7 u. 13 von 1902 erfolgte Aussprache. Druckkosten 5681. Frage: 1. Wieviel beträgt der Stundenlohn für Setzer? 2. Werden die Korrekturen an den Fahnen pro Stunde oder pro Zeile berechnet, wenn es sich um Einschaltungen oder Ausschaltungen handelt? Und wann pro Zeile? 3. wie lang wird diese gerechnet? Die meinen betragen 20—23, • auch nur 17 Silben. 4. Ist es üblich, daß der Drucker dem Verleger jede Kleinigkeit: einzelne Buchstaben, Interpunktion, hier und da ein einzelnes Wort, das verändert wurde, d. h. indem das gedruckte herausgehoben und ein anderes an dessen Stelle gesetzt wurde, anrechnet, und dieser dann dem Autor, all diese kleinen Schnitzer auf die Rechnung setzt? 5. Wenn bei einem bereits umbrochenen Bogen noch eine Ein schaltung nötig wird, wird das auch pro Stunde oder pro Zeile bezahlt? 6. Ist der Preis von 11M. 55 Pf. für 1000 Bogen von beiliegendem Papier zu teuer? 7. Einen Bogen neu zu drucken (1000 Exemplare), Druck-, Stereo typie und Buchbinder-Arbeit 12 M. 50 Pf. Ist das angemessen? 8. Wenn aber diese Ausschaltungen an den umbrochenen Bogen oder Einschaltungen ausschließlich vom Verleger verlangt, gewünscht worden sind, muß der Autor das bezahlen? 9. Darf der Verleger diese Kosten ohne weiteres vom Honorar ab ziehen? Antwort: 1. Der Stundenlohn eines Handsetzers beträgt zwischen 45—60 Pf., der eines Maschinensetzers ist wesentlich höher, dazu kommt aber der Zuschlag für Geschäftsunkosten, der verschieden hoch veranschlagt wird. 2. Sind Korrekturen durch den Autor verschuldet, so muß er sie wie neuen Satz bezahlen. Sind sie durch Schuld der Druckerei vorgekommen, so dürfen sie dem Autor nicht in Rechnung gestellt werden. 3. Die angegebene Zeilenlänge entspricht dem Durchschnitt und kann keinen Anlaß zu höherer Berechnung bieten. 4. Nein. 5. Berechnung der gebrauchten Zeit ist üblich. 6. Der Preis für Papier schwankt je nach der gekauften Menge und anderen Nebenumständen, so daß sich nicht bestimmen läßt, ob der Preis berechtigt ist. 7. Ja. 8. Nein. 9. Nein. Protestkosten 5682. Frage: Unter vorheriger Anzeige entnahm ich am ö. April 1904 92 M. 85 Pf. per 10. Mai auf Hier und gab die Tratte, welche ohne Kosten ausgestellt war, am 9. April weiter. M. Z. kam die Tratte mit 2 M. 75 Pf. Kosten an mich zurück. Nach Aufforderung zahlte der Be zogene den Wechselbetrag sofort, weigerte sich aber, die Kosten zu tragen, weil er angibt, daß die Tratte ihm nicht vorgezeigt worden sei. Mein Nachmann, welchem ich die Kosten von 2 M. 75 Pf. wieder zur Last schrieb, teilte mir folgendes mit: »Im Anschlusse an unser Schreiben vom 25. pass, teilen wir Ihnen mit, daß wir heute von unserm Nachmanne des Wechsels per 10. Mai auf Barmen de 92 M. 85 Pf. die Nachricht erhielten, daß es völlig aus- geschlossen sei, daß dieser Wechsel zur Zeit nicht ordnungsgemäß vor gezeigt worden sei. Im Uebrigen erlauben wir uns, Sie darauf auf merksam zu machen, daß nach Art. 42 der Wechselordnung demjenigen die Beweislast, daß der Wechsel nicht rechtzeitig präsentiert worden sei, obliegt, welcher den Vermerk »Ohne Kosten« auf den Wechsel gesetzt hat. Unter diesen Umständen verweigerte unser Nachfolger im Besitze des Wechsels die geforderte Gutschrift der Kosten, und wir müssen ein Gleiches tun.« Der letzte Inhaber des Wechsels war eine hiesige Bank. Ich teile nicht die Ansicht meines Nachmannes und glaube, daß der letzte In haber des Wechsels wohl verpflichtet ist nachzuweisen, daß der Wechsel ordnungsgemäß vorgezeigt worden ist. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, bin ich doch jedenfalls berechtigt, von meinem Nachmanne die Kosten wieder zurückzufordern? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Art. 42 der Wechsel-Ordnung bestimmt, daß der Wechsel verpflichtete, von welchem die Aufforderung, keinen Protest er heben zu lassen, ausgeht, der also z. B. den Vermerk »ohne Kosten« auf den Wechsel gesetzt hat, den Beweis zu führen hat, daß die Präsentation nicht rechtzeitig erfolgt ist. Dio von dem Nachmanne des Fragestellers geäußerte Rechtsauffassung trifft also zu. Wenn Fragesteller auf Rückzahlung der 2 M. 75 Pf. Kosten klagen will, so wird er sich dafür, daß die Präsentation nicht rechtzeitig geschehen ist, auf Zeugnis des Bezogenen berufen können. Gelingt der Nachweis, dann muß der Kosten-Betrag dem Fragesteller zugesprochen werden. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi. Friedenau. Zwchriften nur an Papier-Zeitung, Berlin II' 9, erbeten. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29