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2494 PAPIER-ZEITUNG Zeugnis des Handlungsgehilfen Einer Ladengehilfin, welche bei einer Firma zu Barmen angestellt war, wurde bei ihrem Austritt aus dem Dienst, der infolge Kündigung des Prinzipals erfolgte, ein Zeugnis ausgestellt, worin u. a. zum Aus druck gebracht ist, daß ihre Leistungen nicht immer zufriedenstellend waren. Die Firma machte diese tadelnde Bemerkung, weil die Gehilfin während des Bedienens der Kunden Süßigkeiten naschte. Die Laden gehilfin verklagte ihren Prinzipal auf grund des § 73 BGB. auf Be richtigung des Zeugnisses in der Weise, daß er in dem Zeugnisse bemerke, daß ihre Dienstleistungen zufriedenstellend waren, ferner auf Schadenersatz in Höhe von 99Ü M., weil sie infolge des schlechten Zeugnisses während 9 Monaten stellenlos gewesen sei. Das Land gericht zu Elberfeld hatte die Klage abgewiesen. Ebenso das Kölner Öberlandesgericht in der Berufungsinstanz, welches in seiner Urteils begründung u. a. folgendes ausführte: »Wenn § 73 HGB. dem Hand lungsgehilfen einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über seine Leistungen gibt, so folgt daraus von selbst, daß nicht das sub jektive Urteil des Prinzipals über die Leistungen seines Handlungs gehilfen maßgebend ist, sondern dieser ein objektiv richtiges Zeugnis verlangen kann, und wenn dieses der Wahrheit nicht entspricht, auf dessen Berichtigung zu klagen berechtigt ist. In diesem Falle hatte aber der Prinzipal mit Recht Grund, mit den Leistungen seiner Laden gehilfin unzufrieden zu sein. Klägerin pflegte beim Bedienen der Kundschaft Süßigkeiten zu naschen. Dies war geeignet, ihre Leistungen als Verkäuferin zu beeinträchtigen, da ihre Aufmerksamkeit dadurch vom Bedienen abgelenkt wurde, auch die Kundschaft daran Anstoß nahm.« —t. (Barmer Anzeiger) Lohnabzüge für Zuspätkommen. Der Fabrikbesitzer K. in Neersen bei M.-Gladbach hatte auf das Zuspätkommen der Arbeiter geringe Strafen gesetzt, die in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen waren. Vor der Strafkammer, wo er sich deshalb wegen Vergehens gegen die Gewerbeordnung zu verantworten hatte, führte er aus, daß diese Gelder keine Strafen seien, sondern als Entschädigung für den Verlust aufgefaßt werden müßten, der dem Geschäft entstehe, wenn der Betrieb in Gang sei, und einzelne Arbeiter fehlten. Nachdem ihn das Schöffengericht zu Viersen zu 100 M. Geldstrafe verurteilt hatte, wurde K. auf seine Berufung hin von der Strafkammer zu Krefeld frei gesprochen. Hiergegen legte der Staatsanwalt Revision ein, und das Oberlandesgericht Köln verwies, nachdem die Krefelder Strafkammer den Fabrikanten nochmals freigesprochen hatte, die Sache an die Düsseldorfer Strafkammer. Dort betonte der Angeklagte noch, daß es sich immer nur um Beträge von 10 und 20 Pf. gehandelt habe, und daß insgesamt nur 20 M. abgezogen wurden. Der Geheime Re- gierungs- und Gewerberat Theobald war jedoch der Ansicht, daß dieser Lohnabzug eine Ordnungsstrafe sei, die in der Arbeitsordnung hätte angedroht werden müssen. Das Gericht verurteilte den Fa brikanten zu 100 M. Geldstrafe. —t. (Nach dem »Confectionair«) J'auen-, Cellulose-, Eilten- und JCuverl-^apiere mit hoher einseitiger und zweiseitiger Glätte empfiehlt [159499 Aktiengesellschaft f. Papierfabrikation, Cassel 2 BÄ Arte».. Eigene Molzschleiferelen Rotations-Wicklung Dampf- und Wasserkraft Diagonalschnitt 900 HP Telegrammadresse: Aktienpapier Cassel | Fernruf: Nr. 7 Cassel Kuvertmaschinen mit selbsttätiger Faconverschlussklappen-Gummierung, Masehinen für ^i^arren-, Lohn- und Aktenbeutel usw. Aus stanzmess er unter Garantie für gleichmässigen, tadellosen Schnitt, liefert BERNH. ECKNER, Masehinen-Fabrik BERLIN SO, Rungestrasse 18 [152878 Sandpapier- etc. Fabriken [158296 [152866» empfehlen: Neue praktische Konstruktionen! 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