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2492 PAPIER-ZEITUNG Nr. 67 Nachnahmen im Eisenbahn-Güterverkehr Nachdruck verboten Die Klagen der Verfrachter, daß die Frist zu lang sei, welche der Eisenbahnverwaltung bis zur Auszahlung der Nach nahmen gewährt ist, werden vielfach unter Vergleich mit dem angeblich kürzeren Verfahren der Post vorgebracht, obwohl solche Vergleiche hinken, weil man nur Dinge vergleichen kann, die auf eine gemeinsame Einheit zurückgeführt werden können. Die Klagen rühren häufig von ungenauer Kenntnis der Vorschriften her. Nach § 62 der Eisenbahn-Verkehrsordnung ist dem Ab sender gestattet, die Güter bis zur Höhe ihres Wertes mit Nach nahme zu belasten. Die Versandstation hat zu entscheiden, ob eine Nachnahme in der vom Absender angegebenen Höhe zu lässig ist und kann die Annahme des Gutes von einer dem Werte des Gutes entsprechenden Ermäßigung der Nachnahme abhängig machen. Uebersteigt aber die Nachnahme den Wert des Gutes nicht, so unterliegt im Verkehr mit den deutschen Bahnen, sowie im Verkehr mit den dem Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen angehörenden Bahnen die Höhe der »Nachnahme nach Eingang« keiner weiteren Beschränkung im Gegensatz zu den Postnachnahmen, die nur bis zu achthundert Mark bei Briefsendungen und Paketen zulässig sind. Nur bei denjenigen Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung der Fracht zu verlangen berechtigt ist, also bei Gütern, die nach dem Ermessen der Versand-Abfertigungsstelle schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Wertes die Fracht nicht sicher decken (§ 61, Abs. 2 EVO), kann die Belastung des Gutes mit Nachnahme verweigert werden. Nach dieser Bestimmung steht der Eisenbahnverwal tung frei, solche mit Nachnahme belasteten Güter anzunebmen oder zurückzuweisen. (Vergl. hierzu auch Artikel 13 des Internationalen Uebereinkommens, der dieselbe Bestimmung enthält.) Nachnahmebeträge bis 1 M. werden in der Regel auf Ver langen des Absenders sofort bei Auflieferung des Gutes aus gezahlt, während Nachnahmebeträge von 1 bis 10 M. nur dann sofort bei Auflieferung des Gutes ausgezahlt werden, wenn der Nachnahmebetrag zusammen mit der Fracht durch den Wert des Gutes gedeckt ist. Im übrigen wird bei kleineren Nachnahmebeträgen die Auszahlung dieser Beträge durch Bestimmung in den Tarifen von dem Ablauf einer kürzeren oder längeren Frist abhängig gemacht. Bei Nachnahmen von 10 bis 150 M. beträgt diese Frist nach der Zusatzbestimmung III (3) zu § 62 EVO vom Tage der Abfertigung an gerechnet 14 Tage und wird auf 3 Wochen ausgedehnt, wenn die Beförderungsstrecke länger als 1000 km ist. In diesen Fällen erfolgt keine Benachrichtigung des Absenders über die zahlbaren Nachnahmen durch die Bahn, es ist aber von ihr auf eine rechtzeitige Abhebung der Nachnahmebeträge hinzuwirken. Dagegen ist die Eisenbahnverwaltung bei Nachnahmen im Betrage von 150 M. und darüber, sowie bei Nachnahmen auf Güter, die dem Frankaturzwange unterliegen (aussehl. derartiger Eilgüter) und auf bahnlagernde Güter, sowie bei sämtlichen Nachnahmen im Verkehr mit außerdeutschen Bahnen ver pflichtet, sobald der Betrag der Nachnahmen von dem Empfän ger des Gutes bezahlt und die Versandstation durch die Empfangsstation hiervon in Kenntnis gesetzt worden ist, den Absender über die zahlbare Nachnahme zu benachrichtigen und ihm die Nachnahme auszuzahlen. (§ 62, Abs. 4 EVO und Zusatzbestimmung III (2) Eisenbahn-Gütertarif Teil I Abt. A.) Zu derartigen Sendungen wird auf Verlangen des Ab senders von der Abfertigungsstelle ein Nahnahmebegleitschein nach dem vorgeschriebenen Muster ausgefertigt und dem Frachtbriefe beigegeben. Diesen Schein hat die Empfangs stelle, nachdem sie ihn mit der Bescheinigung über die Ein ziehung der Nachnahme versehen, sofort an die Versandstelle zurückzusenden. Auf Grund dieser Bescheinigung erfolgt dann die Auszahlung der Nachnahme an den Absender. Sind für denVerkehr mit dem Auslande in den Tarifen besondere Nach nahme-Begleitscheinvordrucke vorgeschrieben, so müssen diese verwendet werden. Größere Versandgeschäfte verzichten meist auf die Aus fertigung besonderer Nachnahme-Begleitscheine, sie führen über ihre Nachnahmen sogenannte »Gegenbücher«, in denen sie bei Auflieferung der Güter die gebuchten Nachnahmen durch die Abfertigungsstelle anerkennen lassen. Klagen über zu lange Fristen werden hauptsächlich er hoben, wenn es sich um Nachnahmen über kleinere Beträge (11 bis 149 M.) handelt, weil in diesen Fällen, wie oben aus geführt wurde, die tarifmäßige 14tägige oder dreiwöchentliche Frist den Absendern zu lang erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage ist aber zu berücksichtigen, daß es nicht von der Eisenbahn allein abhängt, ob und wann der Adressat die Nachnahmesendung abnimmt, und daß die verschiedenen Längen der Transportwege der einzelnen Sen dungen einen wesentlichen Einfluß auf die allgemeine Frist bestimmung haben müssen. Andrerseits ist zuzugeben, daß für eine Sendung, die z. B. 15 km befördert wird, eine 14tägige Frist bis zur Auszahlung eines kleinen Nachnahmebetrags unter 150 M. sehr lang bemessen ist, zumal, wenn man in Betracht zieht, daß für eine gleiche Sendung auf einem Beförderungs wege von 900 km der Eisenbahn dieselbe Frist für die Aus zahlung der Nachnahme gewährt wird. H. B. 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