Volltext Seite (XML)
2464 PAPIER-ZEITUNG Nr. 66 Lehrlings-Ausbildung 5672. Frage: Bin ich als Inhaber einer Gravier-Anstalt mit elek trischem Betrieb (Fabrik-Betrieb) verpflichtet, die auszubildenden Lehr linge bei der Hanwerkskammer anzumelden? Wie und wo hat das zu geschehen? Ich gehöre keiner Innung an, zahle keine Handwerks sondern Handelskammer-Beiträge, und gehöre zur 2. Klasse der Gewerbesteuer. Antwort: Eine Gravier-Anstalt gehört ähnlich einer litho graphischen Anstalt oder einer Kunstdruckerei zum Kunstgewerbe. Die Vertretungen der Druckgewerbe haben viel darüber beraten, ob Firmen, die zur Handelskammer Beiträge zahlen, auch zur Handwerkskammer beitragspflichtig sind. Man ist heute allge mein der Ansicht, daß kaufmännisch betriebene Geschäfte, auch wenn darin Lehrlinge handwerksmäßig ausgebildet werden, zur Handwerkskammer nicht beitragspflichtig sind, aber ihre Lehr linge bei der Handwerkskammer anmelden müssen, denn die Handwerkskammer ist durch das Gesetz dazu berufen, für zweck mäßige Ausbildung der Handwerkslehrlinge zu sorgen. Die Handwerkskammer für Berlin befindet sich Neue Friedrichstr. 47. Nicht druckfähiges Lederpapier 5673. Frage: Mitfolgend bemustertes Lederpapier lieferten wir einem unserer Kunden und bekommen es zerschnitten zur Verfügung gestellt mit dem Bemerken, das Papier wäre nicht druckfähig. Wir ließen daraufhin das Lederpapier anderwärts probieren, woselbst uns der Bescheid wurde, es sei druckfähig, was auch der mitfolgende Bogen beweist. Diesen Bogen legten wir auch unserem Kunden vor, doch läßt er sich auf nichts ein, sondern behauptet, bei ihm ließe es sich nicht bedrucken. Wir möchten dieserhalb gern das Urteil Ihres Fachmanns hören, d. h. erfahren, ob Klage Erfolg für uns haben würde. Auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen sind die Worte auf gedruckt: »Wir bitten die Papiere vor dem Drucken und Schneiden zu prüfen, da wir sonst keine Reklamation anerkennen.« 'Antwort eines Fachmannes: Die Prüfung der mir zugesandten Lederpapierproben ergab, daß sie nur bei Verwendung von sehr strengen Druckfarben druckfähig sind, wie an Probe 1 ersichtlich ist. Die Farben lassen sich aber in solchem Zustande sehr schlecht verdrucken, weil ihnen zum Festhaften und Trocknen eine größere Menge Trockenstoff zugesetzt werden muß. Alle anderen, weniger strengen Farben laufen auf den Papierproben aus, man erkennt dies an den kleinen und kleinsten zusammengezogenen Pünktchen, wie an Proben 2, 3, 4 und 5 zu ersehen ist. Aus diesem Grunde ist die Reklamation begründet und das Papier als »nicht druckfähig« zu bezeichnen. Zum Vergleich lege ich einen gut druckfähigen Lederpapierbogen Nr. 6 bei, der mit derselben Druckfarbe wie Proben 2 bis 5 bedruckt ist. Aller dings ist der Empfänger einer Ware gesetzlich verpflichtet, diese beim Empfang zu prüfen, aber billigerweise sollte auch der Fabrikant die Ware vor der Absendung prüfen. Da der Empfänger die Ware zerschnitten hat, und die mangelhafte Druckfähigkeit bei richtiger Prüfung sich sofort hätte feststellen lassen, so ist er nicht berechtigt, die Bezahlung der Ware zu verweigern. Da aber die fragestellende Fabrik mangelhaft geliefert hat, so sollte sie aus Billigkeitsrücksichten dem Kunden zu wesentlich ermäßigtem Preis Ersatz 'liefern. K. Zellstoff-Packpapier Aus Belgien 5674. Frage: Wir bestellten 1500 kg gelb Tauen glac in Rollen, Qualität laut Muster XX. Die Fabrik lieferte uns laut Muster I. Unserem Ermessen nach ist das gelieferte Papier um mindestens 15 pCt. minderwertiger, hingegen behauptet die Fabrik, nur eine Differenz von 5 pCt. gelten lassen zu können. Wir wollen das Papier zur Verfügung stellen, da es uns nicht um eine Preisermäßigung zu tun ist, und wir nur die bessere Qualität gebrauchen können. Be rechtigt uns der Qualitätsunterschied zu einer Verfügungstellung? Antwort: Muster XX besteht, abgesehen von Farbe, Leim und Erde, lediglich aus Holzzellstoff, während Muster I, wie Betupfen mit Dr. Wurster’s Di-Lösung nachweist, etwa 20 pCt. Holzschliff enthält. Dementsprechend ist Muster XX zäher als I. wenn auch dieses an Aussehen und Glätte der Vorlage gleichkommt. Obwohl Papier I zu Packzwecken gut verwend bar ist, kann man doch den Besteller nicht zwingen, holz schliffhaltiges Papier zu übernehmen, wenn er holzschliffreies bestellt hat, daher halten wir die Annahmeweigerung für be gründet. Der Minderwert des Musters I würde, da es äußerlich dem Bestellmuster gleich ist, unseres Erachtens durch Nachlaß von 71/2 pCt. des Kaufpreises ausgeglichen. Eigentumsrecht an Lithographien 5675. Frage: Wir erhielten von einer Firma einen Auftrag auf 24000 Plakate laut beifolgendem Muster, fertigten davon 12000 Stück und bekamen das Geld dafür. Ehe es zur Anfertigung der restlichen 12000 Stück kam, geriet die Firma in Konkurs. Die Konkursverwaltung hat die Masse verkauft, will uns aber die anderweitige Benützung des Dessins nur frei geben, wenn wir eine angemessene Entschädigung dafür zahlen. 1. Hat die Konkurs-Verwaltung überhaupt ein bezügliches Recht? 2. Können die Massekäufer auf die alleinige Weiterbenutzung des Dessins Anspruch machen? 3. Was raten Sie uns in der Angelegenheit zu tun? Antwort: 1. Wenn, wie aus Obigem hervorzugehen scheint, der Besteller das Urheberrecht auf das Original des Plakates bei Bestellung der Auflage nicht miterworben hat, so bleibt das Urheberrecht im Besitz der Kunstanstalt. Diese ist nach der Verkehrssitte verpflichtet, das Plakat, welches für die Waren des Bestellers kennzeichnend geworden ist, nicht für fremde Rechnung ohne Erlaubnis des Bestellers nachzudrucken. Da aber der Besteller nur die Hälfte der Auflage abgenommen hat, und wahrscheinlich die Kosten des Originals für die Fragesteller erst bei Abnahme der vollen Auflage bezahlt worden wären, so haben Fragesteller unseres Erachtens gegen die in Konkurs geratene Firma ein Recht auf Forderung von Gewinn-Entgang, welches Recht mit dem durch die Verkehrssitte geschaffenen Recht der Bestellerin auf alleinige Benutzung des Mädchenkopfes unter Umständen ausgeglichen werden könnte. 2. und3. Fragesteller sollten die Käufer der Konkursmasse auf fordern, die fälligen 12000 Stück abzunehmen und zum verein barten Preis zu bezahlen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so ist Besteller vertragsbrüchig, kann aus dem Vertrag keine Rechte herleiten, und Fragesteller darf unsers Erachtens den Mädcbenkopf auf Plakate Anderer drucken, nicht aber den Text' Holzfrei Poststoff 5676. Frage: Wir bestellten nach einliegender Probe I ca. 50000 Bogen holzfrei Poststoff und erhielten als Lieferung die betreffende Quantität nach Probe H. Dem Fabrikanten haben wir unsere Be fürchtungen sofort mitgeteilt und bemerkt, daß das Papier in Färbung und Stoff nicht nach Muster sei, und die Zähigkeit zu wünschen übrig lasse. Der Fabrikant behauptet, daß nach Muster geliefert sei. Wir würden das Papier für die rund 11/2 Millionen Etiketten, fünffarbig, gern verarbeiten, wenn wir deshalb keine Differenzen mit unserem Abnehmer befürchteten. Wir bitten Sie um Ihre Ansicht über die beiden Papiersorten. Antwort: Das gelieferte Papier ist au Farbe gut genug getroffen, an Weiße, Reinheit und Glätte mindestens ebenso gut wie die Vorlage. Die Zähigkeit ist um ein Geringes kleiner, aber das Papier ist reichlich fest genug für seinen Zweck: es soll in ganzen Bogen mit mehrfarbigen, 7x15 cm großen Etiketten bedruckt werden. Wir sind der Ansicht, daß das Papier mustergetreu geliefert ist und glatt übernommen werden sollte. Brauner Staub auf der Tütenmaschine 5677. Frage: Von einer Papierfabrik empfingen wir eine größere Partie holzfrei einseitig glatt imit. Pergament. Bei Verarbeitung des Papieres auf der Tüten-Maschine setzt sich beifolgender brauner Stoff ab. Wir bitten um Mitteilung, woraus solcher besteht, ferner ob der Wert des Papieres dadurch gemindert wird. Antwort: Wir haben den lockeren, braunen Staub auf einem blanken Metallplättchen erhitzt. Die Masse schmolz und verbrannte unter Entwicklung von Rauch, ähnlich demjenigen, der beim Verbrennen von Schafwolle entsteht, und ein schwarzer, kohlenreicher Rückstand blieb zurück. Aus diesen Anzeichen schließen wir, daß der braune Staub in der Hauptsache aus zu Staub geriebenen Schafwollfasern oder dergl. besteht, und ver muten, daß ein Förderfilz durch Reibung an Teilen der Maschine diesen Staub abgesondert hat. Keinesfalls rührt er vom ver arbeiteten Papier her. Bücherwurm 5678. Frage: Gibt es Mittel, um den Bücherwurm aus alten Büchern zu entfernen? Antwort: Fragesteller möge versuchen, die Bücher gut zu klopfen und in einem geschlossenen Raum, etwa in einer Kiste, längere Zeit mit schwefligsaurem Gas in Berührung zu lassen, indem er in der Kiste Schwefel verbrennt und dann die Kiste schließt. Die geschwefelten Bücher sollen dann in luftigen Räumen aufbewahrt und öfter geklopft werden. Wir verweisen übrigens auf Nrn. 23, 25, 26 und 30, wo dieselbe Frage be handelt wurde. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9, erbeten. Druck von A. W. Hayn's Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29