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2402 PAPIER-ZEITUNG Nr. 65 Briefpapier mit Kopfdruck 266. Schiedspruch Ich verkaufte dem Kunden X. in A. Formulare mit Fabrik-Ansicht und riet ihm, da er rauhes Papier verwenden wollte, zu meinem eignen Korrespondenz-Papier, von welchem ich einen größeren Posten mit 12 cm freiem Kopf liniiert am Lager hatte, während das verlangte Papier nicht am Lager war und extra für das kleine Pöstchen hätte mit freiem Kopf liniiert werden müssen. Auch war das Papier für den geätzten Briefkopf zu rauh. Ich habe von diesem Wappenpost, das ich von dem Händler Z. in C. bezog, nie ein anderes Gewicht als 22 kg plano gekauft, und mein Briefpapier ist aus der gleichen Sendung vom März 1904 ent nommen. Die diesbezügliche Bestätigung des Lieferanten hat mein Kunde in Händen. Ich füge die Reklamationsbriefe des Kunden und meine Antworten bei, worin ich dem Kunden seine zu Unrecht geschehene Reklamation auseinander zu legen und mein Recht zu begründen versuchte. Da er auf meinen Rat hin einen langwierigen Prozeß ebenfalls nicht als wünschenswert betrachtet, so werden wir uns dem Urteil der Papier- Zeitung fügen. Eine Ersatz-Lieferung anders wie die gemachte zu liefern bin ich außer Lage, da das noch hier befindliche Papier alles aus der neuen, nebenbei weit schöneren Fabrikation stammt, während das Papier, das ich für meine Korrespondenz verdruckte, augenscheinlich zum Teil aus einer früheren Fabrikation stammt, die der Händler Z. mit der neuen Fabrikation mitgeliefert hat. Mir war ein Unterschied bislang nicht aufgefallen. Die Bogen sind beschrieben und kopiert. Die andern nicht. Auf meiner Wage ist die angegebene Differenz nicht zu konstatieren. Nachgewogene Riese ergeben ein Gewicht von stark 221/2 kg die 1000 Bogen plano, ein Mindergewicht ist also dabei nicht festzustellen. Ich würde in diesem Falle meinem Lieferanten schwerlich den mir ohne Zweifel ungerechterweise und ohne mein Verschulden entstehen den Schaden aufhalsen können, würde es aber auch als Fachmann nicht tun. Ich bitte nach Einsichtnahme der Korrespondenz um Ihr unparteiisches Urteil. Buchdruckerei Y. in B. * * * Die Buchdruckerei Y. in B. hatte übernommen, uns Briefbogen und Rechnungsformulare im Papier des an uns gerichteten einliegenden Schreibens vom 20. Juni 1904 zu liefern, dasselbe Papier und keines falls leichter. Die Firma hat dagegen Brief und Rechnungsformulare in einem Papier geliefert, das wir als weniger schwer beurteilen. Auf unsere Reklamation behauptet die Lieferungsfirma, Lieferungspapier und Verkaufspapier seien identisch; beides trage dasselbe Wasser zeichen, und damit sei der Beweis erbracht. Wir fügen der angezogenen Papierverkaufsprobe Briefe der Firma vom 28. Mai, 23. und 28. Juni, 18. und 19. Juli bei, welche ins gesamt dasselbe Wasserzeichen tragen, somit auch als Verkaufsprobe gelten, und anderseits fügen wir ebenfalls 6 der Lieferungssendung unparteiisch entnommene Bogen bei. Die ersteren wiegen insgesamt etwa 32 g und letztere etwa 30 g. Alle Verkaufsbogen sind wesentlich kürzer und schmäler als die Lieferungs bogen. Dieser Umstand mußte uns schon befremden, und unserm diesbezüglichen Hinweis ist der Lieferant mit technischen, für uns nicht kontrollierbaren Gründen begegnet, das Papier sei nachträglich beschnitten worden usw. Wir machen geltend, daß die 6 Verkaufsbogen trotz ihrer wesent lich geringeren Länge und Breite noch etwas schwerer sind als die 6 längeren und breiteren Lieferungsbogen, und wir sind der Meinung, daß auch schon aus diesem Umstand die Lieferung eines dünneren Papiers erwiesen sei. Die 6 Verkaufsbogen und die 6 Lieferungs bogen sind mit unserm Firmastempel versehen. Wir unterbreiten die Angelegenheit Ihrer Entscheidung. Hat der Lieferant vertragsmäßig geliefert? Sind wir im ver neinenden Falle berechtigt, die Lieferung als vertragswidrig zur Ver fügung zu stellen, oder sind wir nach den im Papiergeschäft etwa be stehenden Gepflogenheiten gehalten, die Sendung gegen entsprechenden Preisnachlaß anzunehmen? Auf welchen Preisnachlaß haben wir im Fall gerechten Anspruch? Weberei X. in A. Das gelieferte Papier stammt, wie die Druckerei Y zugibt, aus einer anderen Anfertigung als die Verkaufsprobe. Es ist glätter, die Blätter sind in Breite und Länge 3—4 mm größer und trotzdem etwas leichter als die bereits für die Registratur gelochten Briefbogen der Druckerei Y, die als Verkaufsmuster dienten. 6 Blatt von diesen wiegen 34, 6 von jenen nicht ganz 33 gr. Die Druckerei hätte sich nicht mit der Meinung be gnügen dürfen, daß die Ladung Briefpapier einheitlich sei, sondern der Weberei Proben aus demjenigen Teil der Ladung senden sollen, die für sie bestimmt war. Da sie gleiches Papier wie ihr eigenes Briefpapier zu liefern zugesichert hatte, ist die Beanstandung gerechtfertigt. Die Verschiedenheit ist aber nicht so groß, daß die Weberei X, berechtigt wäre, die Annahme zu verweigern und Ersatzlieferung zu fordern. Trotz der etwas geringeren Schwere ist das Briefpapier gut ver wendbar. Das Mindergewicht beträgt, wenn man berücksichtigt, daß die abgewogenen Verkaufsproben beschrieben und kopiert sind, kaum mehr als 3 pCt., und solcher Spielraum ist bei zu geschnittenem Postpapier zulässig. Dagegen ist angemessene Preisminderung am Platze. Fürs unbedruckte Papier würden wir diese auf 5 pCt. festsetzen. Da aber durch Aufdruck des lithographierten Kopfes der Verkaufswert des Papiers wesent lich erhöht ist, so entscheiden wir, daß die Weberei X das Briefpapier mit 3 pCt. Nachlaß übernehmen muß. [153728 Düten etc. M. 16 p. 100kg,Postk. 5kgM. 1.75. Goldkiare flüssige Leime, Klebstoffe für alle Zwecke. — Muster und Liste franko. Foprinenr Ciohal Chem. 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