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2358 PAPIER-ZEITUNG Nr. 63 Franko-Preis? 5643. Frage: Im Januar 1904 bot mein Sohn der Firma X. in A. Kartonnagen an und zeigte unter Anderm ein Muster einer Reklame schachtel mit Druck aus 68X80 cm 200er geschnitten. Mit den Worten: »Was kostet die Schachtel in dieser Größe?« zeigte Herr X. meinem Sohne eine Schachtel aus 75X100 geschnitten, und daraufhin stellte ihm mein Sohn den Preis auf 96 M. das Tausend franko A. Dabei hatte er sich mit der Fracht verrechnet, wodurch der Preis so billig wurde, daß ich kaum 10 pCt. erübrigte. Ich fertigte die Schachteln aus 75X100 150er, und da ich nicht genügend davon am Lager hatte, etwa 160 kg 140er. Die Schwere der Pappe deckt sich also vollkommen mit dem Muster. Beim Druck machte der Setzer den Fehler, die Firma gerade statt schräg zu drucken, wodurch aber nichts an Schönheit verloren ging. Die Sendung wurde mir zur Verfügung gestellt. (Ich füge den ganzen Briefwechsel bei). Muß ich mir den Abzug von 20 M. 80 Pf. für die Fracht und 30 Pf. für Porto gefallen lassen, oder kann ich diesen Betrag noch fordern? Mein Brief vom 19. 4. ist in meiner Abwesenheit geschrieben, ich hätte nicht soviel nachgelassen, da ich mich bezüglich der Pappstärke im Recht glaube. Antwort: Nach längerem Briefwechsel bot Fragesteller seinem Kunden die beanstandete Ware zu 130 M. netto an. Der Kunde erwiderte dieses Angebot mit den Worten: »Ich bin be reit die 2070 Kartons zum Preise von 130 M. zu übernehmen«, wiederholte also das Wort netto nicht, und Fragesteller lieferte ihm darauf die Ware. Der Kunde sandte 21/2 Monate später den Betrag nach Abzug von 20 M. 80 Pf. Fracht und 30 Pf. Porto für die Postanweisung. Unseres Erachtens ist der Kunde zum Abzug der Fracht berechtigt. Er hatte die Schachteln ursprüng lich »franko A.« gekauft, und in den späteren Verhandlungen war nur von Ermäßigung des Preises, nicht aber von Aenderung der Verkaufsbedingungen die Rede. Wohl wurde ihm dann die Ware für 130 M. netto angeboten, und wahrscheinlich hat Frage steller unter »netto« verstanden, daß er den vereinbarten Preis ohne jeden Abzug, also auch ohne Abzug der Fracht, erhalte. In der darauf erfolgten Erklärung des Kunden, durch deren An nahme der Vertrag zustande kam, ist jedoch das Wörtchen »netto« nicht enthalten. Das Gesetz schreibt zwar vor, daß der Schuldner das Porto für die Uebersendung des Geldes an den Gläubiger tragen soll, aber im Geschäftsverkehr ist es vielfach üblich, den Abzug des Portos zu genehmigen. Wir empfehlen dem Fragesteller, gegen X. nicht zu klagen. Bier-Etiketten 5644. Frage: Eine Druckerei bestellte bei mir gelb Etikettdruck nach einliegendem, mit »A...« bezeichneten Muster. Das Papier fiel in Färbung wie das mit »D . . . .« bezeichnete Etikett, also eine Kleinigkeit heller, aus. Ist der Abnehmer meiner Druckerei deshalb berechtigt, die Abnahme der fertigen Etiketten zu verweigern? Antwort: Der Farbenunterschied zwischen beiden Etiketten ist ziemlich bedeutend, wenn man die unbedruckten Seiten vergleicht. In bedrucktem Zustand unterscheiden sich aber die Farben nicht derart, daß sie nicht für einander benutzt könnten. Ferner ist das Papier der Etiketten »D . . . .« etwas dünner, rauher, weniger griffig und schwächer geleimt als die Kaufprobe »A . . . .«. Diese Unterschiede hätte der Drucker vor Verarbeitung des Papiers prüfen und beanstanden sollen; da er dies unterließ, haftet Fragesteller dem Drucker gegen über nicht. Der Abnehmer des Druckers kann jedoch die Etiketten als auf minderwertiges Papier gedruckt beanstanden. Der Drucker sollte seinem Kunden die Etiketten mit 5 pCt. Nachlaß anbieten und Fragesteller den Drucker aus Billigkeits rücksichten für diesen Nachlaß teilweise entschädigen. Der Minderwert der Etiketten ist nicht so bedeutend, daß der Kunde berechtigt wäre, ihre Annahme trotz angemessenem Nachlaß zu verweigern. Spielkarten-Fabrikation 5645. Frage: Gibt es ein Handbuch für die Fabrikation von Spiel karten? Was für Maschinen sind dazu nötig? Antwort: Wir kennen kein Handbuch der Spielkarten- Fabrikation. Welche Art von Maschinen dazu Verwendung finden, hängt davon ab, ob man den Druck der Spielkarten auf Steindruck- oder Buchdruckpressen ausführen will. Wir haben wiederholt ausgeführt, daß Maschifien nur kom- plizierte Werkzeuge sind, mitdenennur dergeübte Sachverständige arbeiten kann, und dieser muß auch entscheiden, was für Werk zeuge oder Maschinen zu der beabsichtigten Fabrikation von ihm gebraucht werden. Jedes Sondererzeugnis der Papierver arbeitung, zu dem auch die Spielkarten gehören, erfordert ein gehende Kenntnis und darin geschulte Leute, die sich durch keinerlei Bücher ersetzen lassen. Expreßgut-Verkehr 5646. Frage: Welches sind die Vorteile des neuen Bahn-Expreß- Verkehrs, und welcher Tarif ist dafür maßgebend? Das Gewicht ver schiedener Pakete wird doch nicht einzeln berechnet, sondern es werden doch alle auf gleicher Adresse aufgegebenen Pakete zusammen gewogen? Antwort eines Mitarbeiters: Die Beförderung des Expreßgutes durch die Bahn ist deshalb vorteilhaft für den Versender, weil sie im allge meinen billiger ist als Postbeförderung. Hierüber geben der deutsche Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarif mit Nachträgen und die Zusatzbestimmungen der einzelnen Eisenbahn-Verwal tungen genaue Auskunft. Die Tarife usw. sind käuflich von den Eisenbahnverwaltungen an das Publikum abzugeben. Ein weiterer Vorteil besteht darin, daß der Versender bei Aufgabe des Expreßgutes (spätestens 1/4 Stunde vor Abgang des Zuges) den zur Beförderung geeigneten Zug bezeichnen und auf Grund der Fahrpläne, Kilometerzahlen usw. genau berechnen kann, wann das Gut am Bestimmungsort ankommen muß. Die Züge, bei denen Expreßgutbeförderung ausgeschlossen oder beschränkt ist, sind in einem Anschläge am Expreßgutschalter angegeben. Auf jede Eisenbahn-Paketadresse dürfen 5 Stück mit verschie denem oder gleichartigem Gewicht aufgegeben werden, die zusammen das wirkliche, abzurundende und in Berechnung zu ziehende Gewicht ergeben. Rechte und Pflichten des Handlungsreisenden 5647. Frage: 1. Bin ich berechtigt einem Reisenden, welcher ohne meine Erlaubnis dem Kunden Nachlässe bewilligt und »zum Ausgleich» quittiert, diese Nachlässe vom Gehalt zu kürzen oder von ihm einzufordern? Im vorliegenden Fall wurde dem Kunden irrtümlicherweise für 19 M. mehr Ware, als bestellt, zugesandt, diese jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsfreund kürzte bei Zahlung an meinen Reisenden dafür ohne weiteres 12 M. 50 Pf. Letzterer quittiert unter ausdrücklicher Anerkennung des Abzuges zum Ausgleich. Selbstverständlich hätte ich die mehrgesandte Ware lieber zurückgenommen, als daß ich 662/3 pOt. Nachlaß darauf bewilligt hätte. 2. Bin ich verpflichtet, einem Reisenden, dem für den Reisetag 13 M. 50 Pf. Spesen zugesichert wurden, und welcher während der Reise erkrankt, für die Zeit der Erkrankung volle Spesen zu zahlen, oder hat der Reisende für diese Zeit nur Anspruch auf seine tatsächlichen Unkosten, die ihm durch seinen unfreiwilligen Aufenthalt im Hotel entstehen ? 8. Bin ich verpflichtet, einem Reisenden, welchem ich wegen nicht pünktlicher und nicht vollständiger Kassa-Ablieferung die Weiterreise ausdrücklich bis zur vollständigen Regelung dieser Angelegenheit untersagte, und welcher trotzdem ohne meine Erlaubnis die Reise wieder aufnimmt, die Tagesspesen zu zahlen, obwohl ich vorher aus drücklich erklärte, ich würde in diesem Fall Spesen nicht vergüten’ Antwort: 1. Der Reisende kann nur für grobes Ver schulden in Anspruch genommen werden. Solches kann vor liegen, wenn er, wie Fragesteller annimmt, den Abzug be willigte, ohne zur Beilegung anderer Streitfragen oder Erzielung neuer Aufträge dazu Veranlassung zu haben. Die wirkliche Sachlage läßt sich nur durch Anhören beider Parteien er mitteln. 2. Solange der Reisende wegen Krankheit nicht reisen konnte, hat er nur Anspruch auf seine Unkosten, aber nicht auf Spesen. Erstere können aber möglicherweise höher sein als letztere. 3. Nachdem der Geschäftsherr die Weiterreise untersagt hatte, reiste der Angestellte auf eigene Spesen und muß die Folgen seines Ungehorsams tragen. Zellstoffseidenpapier 5648. Frage: Ein Kunde bestellte bei uns weißes Zellstoffpapie" nach beiliegendem Muster 2166, welches einer früheren Lieferung ent stammt. Der Ausfall laut Muster 8800 wird beanstandet, weil das Papier diesmal angeblich nicht, so griffig und faserfest sei. Wir stellen, dies jedoch in Abrede, wollen uns die Annahme-Weigerung nicht gefalle" lassen, und erbitten hierüber Ihr Urteil. Antwort: An Faserfestigkeit finden wir zwischen beide') Papieren keinen Unterschied. Der Griff des Vorlagemusters 210 ist etwas seidenartiger, also besser. Der Unterschied liegt abe innerhalb derjenigen Grenzen, die man dem Papierfabrikante zubilligen muß, da ihm nicht ein wie das andere Mal Halbstote von genau gleicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. D85 Lieferungsmuster 3300 hat jedoch mehr schwarze Unreinheitet Splitter und kleine Löcher, als die Vorlage, und aus diesen' Grunde empfehlen wir, dem Kunden einen Nachlaß von 5 p- anzubieten.