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Nr.63 PAPIER-ZEITUNG 2357 BrieKasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Verlade- oder Ankunfts-Gewicht? Zu Frage 5574 in Nr. 57. Nach dem gegebenen Sachverhalt ließ eine Zellstoff-Fabrik auf ihrer Abgangsstation das Gewicht einer Sen dung bahnamtlich ermitteln, und der Empfänger tat das Gleiche bei der Empfangsstation, wobei sich ein Manko von 200 kg ergab. Sie entschieden, daß diese Differenz halbiert werden soll, weil sie nicht auch in höheren Trockengehalts-Prozenten beim Empfänger zum Ausdruck gekommen sei. Ein Gewichtsmanko von 200 kg konnte, wenn es durch Austrocknen des feuchten Zellstoffs um das entsprechende Gewicht entstanden wäre, bei der Nachprüfung des Trockengehalts durch den Empfänger überhaupt nicht zum Ausdruck kommen. Das Austrocknen der Rollen kann ja nur an den äußeren Lagen — und es werden dabei jeweils ganz wenige, etwa 2 bis 3 Umwicklungen in Betracht kommen — erfolgen, es ist aber wohl bei keiner Papier-Eabrik üblich, die Trockengehaltsproben von der äußersten Umhüllung bis in den Kern der Rollen hinein gleichmäßig zu entnehmen, sondern es ist üblich, die Proben mehr aus dem Innern der Rollen zu ziehen. Gerade diejenigen äußeren Umlagen der Rollen, die dem Austrocknen ausge setzt sind, werden bei der Probenziehung mit vollem Recht umgangen, weil sie das Ergebnis in ungehöriger Weise beeinflussen würden. Demnach ist es unseres Erachtens nicht richtig, den Lieferanten für das Manko verantwortlich zu machen. Dieser hat das Abgangs gewicht amtlich ermitteln lassen, mit Uebergabe an die Bahn »erfüllt«, und die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Es liegt zum mindes ten eine Härte im Abziehen eines solchen Mindergewichts, weil die Reklamation immer nur erfolgt, wenn die Empfangsstation weniger findet, Mehrbefunde aber nicht mitgeteilt werden. Auch amtliche Zentesimal-Wagen wiegen nicht so genau, daß bei zwei Verwiegungen Unterschiede unmöglich waren. Selbst im besten Zustande befindliche Zentesimal-Wagen werden durch die Witterung und andere Umstände in gewissem Grade beeinflußt und gehen nicht absolut genau, weshalb man sich im Geschäftsverkehr mit den unvermeidlichen Differenzen abfinden muß und dem Lieferanten, der bahnamtliche Verwiegung der Ware auf der Abgangsstation veran laßt, keine Abzüge machen sollte. Nur wenn der Empfänger der Ware die unrichtige Verwiegung auf der Abgangsstation tatsächlich beweisen könnte, wäre eine Reklamation berechtigt; die abweichende Verwiegung auf der Empfangsstation kann als solcher Beweis nicht gelten. Gewichts- und Trockengehalts-Differenzen geben im Verkehr von Zellstoff- und Papier-Fabriken zu vielen Reibungen Anlaß, und Ihre Entscheidung kann dem Verfahren vieler Papier-Fabriken, jedes Fehl gewicht scharf zu rügen, etwaige Mehrbefunde aber totzuschweigen, neue Freunde gewinnen. Zellstoff-Fabrik X. Obige Ausführungen konnten uns nichtdavon überzeugen, daß unsere in Nr. 57 mitgeteilte Ansicht unrichtig sei. Wir nahmen an, daß der Trockengehalt der Ware richtig ermittelt wurde, also auch aus den äußeren Schichten der Rollen Muster ge nommen wurden. Die Richtigkeit der Trockengehalts-Ermitt lung wurde von keiner Partei angezweifelt. Druckfirma auf Plakaten Die auf Frage 5595 in Nr. 58 erteilte Antwort ist doch wohl nicht richtig. Nach $9 2 und 6 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 ist die An bringung der Firma des Druckers vorgeschrieben, und der Drucker hätte sich durch Weglassung seiner Firma strafbar gemacht, außerdem wären nach § 23 desselben Gesetzes die Plakate einzuziehen. Selbst wenn, was hier nicht der Fall ist, vereinbart worden wäre, die Druck- firma nicht anzubringen, könnte nach meinem Erachten durch An bringung der Druckfirma dem Drucker kein Schaden entstehen, da ihm §§ 309, 308 und 307 des BGB. zur Seite stehen. Hier liegt für unser Druckfach ein so allgemeines Interesse vor, daß es sich wohl empfehlen dürfte, wenn in Ihrer geschätzten Zeitung diese wichtige Angelegen heit eingehend zur Erörterung käme. Fragestellerin 5595 Antwort: Nach §8 2 und 6 des Preßgesetzes müssen zwar alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse den Namen und Wohn ort des Druckers tragen, nach § 6 Absatz 2 sind aber hiervon die zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs dienenden Druckschriften ausgenommen, und zu diesen gehören unseres Erachtens auch Plakate soweit sie keine politische Anspielungen oder dergl. enthalten und gegen die Sittlichkeit nicht verstoßen. Demnach treffen für solche Fälle die anderen vom Fragesteller erwähnten Paragraphen nicht zu. Da jedoch darüber, ob die erwähnten Ausnahmen bei dem einen oder anderen Plakat zu treffen, verschiedene Ansichten bestehen können, halten wir es auch für richtig und zweckmäßig, daß der Drucker seine Firma in unaufdringlicher Weise auf den von ihm gedruckten Plakaten anbringt, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Der in Nr. 58 unter Briefkastonfrage 5595 erörterte Fall zeigt aber, daß die Drucker auf den Skizzen, Andrucken oder Korrekturabzügen, die sie ihren Bestellern vorlegen, auch die Druckfirma anbringen sollten, um späteren Beanstandungen vorzubeugen. Auf diese ihr übermittelten Ausführungen erwiderte die fragestellende Kunstdruckerei: § 2 des Preßgesetzes umfaßt alle Erzeugnisse der Buchdruckpresse sowie alle anderen durch mechanische oder chemische Mittel be wirkten Druckwerke, hat also auch für den Steindruck Geltung. Ich kann Ihrer Auslegung, daß Plakate nach dem Schlußsatz des § 6 nicht immer unter dieses Gesetz fallen, nicht beistimmen, denn es ist genau spezialisiert, was unter den Zwecken des Gewerbes und Ver kehrs usw. gemeint ist. Auch müssen z. B. Ankündigungen unbedingt den Namen des Druckers tragen, und dazu gehören Plakate. Ferner heißt es im § 2: bildliche Darstellungen mit oder ohne Schrift. Nach Ihrer Auffassung müßte dann ein Blankoplakat, welches also nur eine bildliche Darstellung ist, die Druckfirma tragen, während mit Text diese wegfallen könnte. (Das haben wir nicht gesagt! Schriftleitung.) Dies wäre doch ein Widerspruch, den der Gesetzgeber nicht gewollt. Dadurch, daß eine bildliche Darstellung ohne Text auch unter dieses Gesetz fällt, fallen nach meinem Erachten auch die Plakate ohne weiteres unter diese Bestimmungen. Ferner ist Ihre Definition »soweit sie keine politischen Anspielungen oder dergl. enthalten und gegen die Sittlichkeit nicht verstoßen« keines wegs richtig. Denn dann müßte das Preßgesetz im allgemeinen auch nur bei straffälligen Erzeugnissen den Namen des Druckers vor schreiben, was aber durchaus nicht der Fall ist. Der Zweck des Ge setzes ist doch jedenfalls der, den Drucker oder Verleger belangen zu können, wenn er sich durch seine Erzeugnisse gegen irgend welche gesetzliche Bestimmungen vergangen hat. Negativ-Lichtpauspapier Zu Frage 5619 in Nr. 62. Zurückkommend auf meine obige Frage sende ich Ihnen eine Probe von dem genannten Papier. Das Roh papier wurde als Papier prima Qualität von der Firma X. & Y. be zogen. Meine Präpariermaschine ist nach amerikanischem System mit 2 Auftragwalzen ausgerüstet. Nachdem die Maschine 1/2-—3/4 Stunde gelaufen, stellen sich die weißen Flecke ein. Vielleicht ist es Ihnen nun möglich, mir einen aufklärenden Fingerzeig hierüber zu verschaffen. Antwort: Die weißen Flecke, welche bei der Präparation von Licbtpauspapieren entstehen, wenn die Maschine einige Zeit gelaufen ist, rühren daher, daß durch die Auftragwalzen von dem Rohpapiere kleine Teile abgerieben werden, sich mit der Flüssigkeit mischen und mit ihr wieder auf das Papier gelangen. Durch die Abstreichvorrichtungen werden sie dann wieder von dem Papier entfernt, und es entsteht naturgemäß ein heller Fleck. Abhilfe: Man mache die Spannung des Papieres nicht all zu groß, leere öfter den Trog, filtriere die darin enthaltene Mischung durch Filtrierpapier und halte auf peinlichste Sauber keit. Dr. Lux Franko-Lieferung. Packpapier brutto für netto 5642. Frage: 1. Im März 1902 bot ich der Firma A. in B. Papier zu 20 M. franko B. an, worauf die Firma auch bestellte, und ihr die Fracht nach B. vergütet wurde. Im April 1902 bestellte die Firma wieder, nur mit dem Unterschied, daß diese Sendung nach C. gesandt wurde, wohin etwas höhere Fracht gezahlt werden muß. In meiner Auftragsbestätigung schrieb ich 20 M. franko, nicht aber franko B. oder C.. Jetzt nach 2 Jahren kürzt mir die Firma die Frachtdifferenz, wozu ich sie nicht für berechtigt halte, indem sie angibt, damals franko C. gekauft zu haben. Muß ich den Abzug gutheißen? 2. Zweitens verkaufte ich ihr ein Papier (Packpapier) zu 30 M. die 100 kg bei Brutto- für Nettoberechnung. Bei der Zahlung zieht die Firma aber die Tara ab, indem sie behauptet, nicht Brutto für Netto gekauft zu haben, auch bezahle sie anderwärts bei so teuren Papieren keine Tara. Die Auftragsbestätigung ist auf Grund der Ver kaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten erfolgt, welche die Firma stillschweigend anerkannte. Ich habe die Gutschrift der Tara abgelehnt. Das Papier war nur in Goudronndpapier einge schlagen und mit Kordel umschnürt. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: 1. In der April-Bestellung bezog sich die Firma A. nicht auf die März-Bestellung, verlangte aber Lieferung nach C. Fragesteller bestätigte die Bestellung ohne Vorbehalt, nahm aber die Lieferung nach C. an, und daher brauchte die Firma A. sich nicht gefallen zu lassen, daß Fragesteller ihr nur die kleinere Fracht nach B. anstatt die größere nach C. vergütete. Wir empfehlen deshalb dem Fragesteller, den Abzug gutzuheißen (§ 812 BGB). 2. Da in der Auftragsbestätigung ausdrücklich betont ist, daß für die Lieferung die Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten gelten, und diese auf der Rückseite der Bestätigung abgedruckt sind, da dies ferner vom Käufer nicht beanstandet wurde, so braucht sich Fragesteller für Tara nichts abziehen zu lassen, denn dies steht im Widerspruch mit dem letzten Satz von § 14 der Verkaufsbedingungen.