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2276 PAPIER-ZEITUNG Nr. 61 Beleuchtungs-Vorschriften für Schaufenster und Schaukästen Das Königliche Polizei-Präsidium in Berlin hat unter dem 1. März 1904 folgende Verordnung über Beleuchtung der Schaufenster und Schaukästen erlassen. A. Beleuchtung von außen:' Bei der Beleuchtung der Schaufenster und Schaukästen von außen (von der Straße her) müssen die Beleuchtungskörper mit ihren untersten Teilen tunlichst 3 m, mindestens 2,20 m, von der Oberfläche des Bürgersteiges entfernt bleiben und dürfen nur bis zu 1 m vor die Baufluchtlinie vortreten. B. Beleuchtung im Innern I. Für Schaufenster, welche im Innern beleuchtet werden und leicht entzündliche Gegenstände enthalten, gelten folgende Vor schriften : a) Bei Beleuchtung mit Oel, Petroleum, Gas oder Gasglühlicht 1. Die Beleuchtungskörper müssen in der ganzen Breite und Tiefe des Schaufensters durch mindestens 21/2 mm starke, in Metall rahmen verlegte Glasplatten, die tunlichst unmittelbar unter den Lampen anzubringen sind, von den ausgelegten Waren ab getrennt sein. Die Glasplatten können wagerecht oder schräg liegen oder zu einem Winkel vereinigt sein, müssen aber in die ganze Breite und Tiefe des Schaufensters gehen und an den Schaufensterwandungen überall anliegen. Bei Schaufenstern, die nach hinten nicht ab geschlossen sind, müssen die Glasplatten in der Tiefe so weit reichen wie die Auslagen. 2. In dem Raum über den Glühlampen dürfen sich keine brenn baren Gegenstände befinden. Er muß, wenn er nach hinten ab geschlossen ist, mit ausreichenden Lüftungsöffnungen versehen sein. 3. Zwischen den Brennern der Lampen und brennbaren Bau teilen muß nach oben hin in der Regel ein Zwischenraum von mindestens 1 m, nach den Seiten hin ein solcher von 0,2b m verbleiben. Soll zur besseren Ausnutzung desSchaufensterraumes der Zwischen raum oben verringert werden, so sind über den Lampenzylindern, mindestens 15 cm im Durchmesser große, metallene Blaker anzu bringen, welche an den Beleuchtungskörpern selbst oder an den Gas leitungsröhren (nicht an der Decke!} befestigt sein müssen. Außer dem sind unter unverputzten Holzdecken Schutzbleche aus Eisen unter Einschaltung eines den Luftdurchzug gestattenden Zwischenraumes von mindestens 2,5 m anzubringen. Doch muß die Oberkante des Lampen zylinders noch mindestens 25 cm von der Decke entfernt bleiben. 4. Das Anzünden der Gaslampen darf im Schaufenster nicht mit offenem Licht geschehen, sondern nur unter Benutzung von chemi schen oder elektrischen Handzündern oder mittels einer sicher wirkenden elektrischen Fernzündung. Petroleum- und Oellampen sind außerhalb des Schaufensters an zuzünden. 5. Für den Fall, daß das Anzünden der Gaslampen durch eine sicher wirkende elektrische Fernzündung erfolgt (bei welcher die Gas hähne nicht mit der Hand, sondern selbstätig durch Elektromagnete bewegt werden), kann von der Anordnung einer durch das ganze Schaufenster hindurchgehenden Glasplatte (oben unter 1) abgesehen und nachgelassen (erlaubt?) werden, daß die Glasplatte nur 8 cm über den Glockenrand nach allen Seiten hin vorsteht; die Glasplatte muß aber mit einem etwa 8 cm hohen Rande versehen sein. Anstelle der Glasplatte können ferner bei Verwendung einer sicher wirkenden elektrischen Fernzündung auch Glasglocken von 21/2 mm Stärke, welche nach unten vollständig geschlossen sein müssen, an den einzelnen Lampen unterhalb der Beleuchtungskörper angebracht werden. Diese Glasglocken müssen so groß sein, daß sie den zerspringenden Zylinder oder abfallende Glühstrumpfteile sicher aufzufangen vermögen. Bisher sind für Schaufenster folgende elektrische Fernzündungen unter der Bedingung zugelassen worden, daß sie nach (den einzelnen Firmen gegebenen) besonderen Vorschriften eingerichtet werden: 1. Der »Sonnenzünder« der Gesellschaft m. b. H. »Elektrogasfern zünder« in Berlin SW, Lindenstr. 18. 2. Der »Rapid« der Elektro-Gasfernzünder-Werke, G. m. b. H. in Berlin SW, Kochstr. 60. 3. Die »Schalterzündung« der Internationalen Gaszünder-Gesell schaft m. b. H. »Multiplex« in Berlin W, Leipzigerstr. 111. b) Bei Beleuchtung mit elektrischem Licht 1. Beleuchtung durch Bogenlampen. a) Der Raum, der die Bogenlampe enthält, ist in der ganzen Breite und Tiefe des Schaufensters durch mindestens 21/2 mm starke, in Metallrahmen verlegte Glasplatten, welche tunlichst unmittelbar unter der Lampe anzubringen sind, von den ausgelegten Waren ab zutrennen. b) Der Raum über den Glasplatten darf zur Auslage von brenn baren Gegenständen nicht benutzt werden. 2. Beleuchtung durch Glühlichtlampen oder andere diesen gleich zustellende Beleuchtungskörper (z. B. Nernst-Lampen, Osmium-Lampen, Liliput-Bogenlampen): a) Glühlampen und ähnliche Beleuchtungskörper dürfen im Aus legeraum nur in feuersicheren Schutzkästen oder in Glasglocken (Ueberglocken), welche mit ausreichenden, den Luftdurchzug ge stattenden Oeffnungen versehen sind, angebracht werden. Die Fassungen müssen dabei derart mitumschlossen sein, daß sie mit den ausgelegten Waren nicht in Berührung kommen können. b) Die Leitungen müssen in Isolierrohren verlegt sein. Beweg liche Leitungen innerhalb des Auslegeraums sind nicht zulässig. c) Die ausgelegten Waren sind in angemessenem Abstande (etwa 10 cm) von den Beleuchtungskörpern zu halten. II. Für Schaukästen, welche im Innern beleuchtet werden und leicht entzündliche Gegenstände enthalten, gelten, sofern sie in den Eingängen oder Durchfahrten von Geschäftshäusern angebracht sind, die gleichen Bestimmungen wie für die Beleuchtung der Schau fenster. Befinden sich die Schaukästen an der Straßenfront, so können, je nach Lage des Einzelfalles, die Anforderungen nach jenen Vorschriften ermäßigt werden. Zum Beispiel können Glühlampen von nicht mehr als 40 Watt Elektrizitätsverbrauch ohne Einhaltung eines Mindest abstandes von den ausgelegten Waren verwendet werden, wenn die Lampen von einer ventilierten Glashülle vollständig umschlossen und wenigstens 20 cm von einander entfernt und die Schaukästen selbst mit Ventilation versehen sind. (Zeitschrift f. Dampfkessel- und Maschinenbetrieb) Normal-Aktendeckel und Lösch isasas fabrizieren als Spezialität Westerkamp & Eggemann, Osnabrück Dr. C. Wursters REAGENTIEN auf Holzschliff. Zu beziehen: Dr. Schuchardts ehern. 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