Volltext Seite (XML)
2238 PAPIER-ZEITUNG Nr. 60 Falsche Hundertmarkscheine sind gegenwärtig wieder im Umlauf. So wurde kürzlich in einem Elberfelder Geschäft ein derartiges Falsi fikat entdeckt, das man für echt in Zahlung genommen hatte. Das Exemplar ist in der Länge und Breite um etwa 2 mm kleiner als die echten Scheine. Auch unterscheidet es sich von diesen durch die Glätte des Papiers und durch das Fehlen der Fasern. Die blaß-grau blaue Farbe des Falsifikates ist etwas ausgelaufen. Sowohl die beiden roten Stempel wie die Strafandrohung und die Namensunterschriften sind im Druck verschwommen und daher nicht deutlich lesbar. Ueber dem auf der Rückseite befindlichen Frauenkopfe fehlt der Adler. Sind auch die falschen Scheine ziemlich leicht zu erkennen, so dürfte doch Vorsicht anzuraten sein. Auch an der Reichsbankstelle in Rem scheid ist ein solcher Falschschein angehalten worden, -t. Zolltarif-Entscheidungen Australischer Bund. Das Handels- und Zolldepartement des Australischen Bundes hat am 26. April, 18. und 26. Mai unter anderm folgende Zolltarifentscheidungen veröffentlicht: Films, rapid stippling, nicht lichtempfindlich gemacht, als andere Artikel zollfrei. Zeitungspapier, altes, für andere Zwecke als zum Lesen, als Papier, nicht anderweit genannt — T.-Nr. 122 (H) — ist mit 15 pCt. vom Wert zu verzollen. Papier, schmales, in Rollen, zum Gebrauch auf der Burrougs’schen Schreib- und Druckmaschine, als Papier, nicht anderweit genannt — T.-Nr. 122 (H) ist mit 15 pCt. vom Wert zu verzollen. Nachgeahmte Silberfolie ist Papier mit Ueberzug, als zollfreies Papier — T.-Nr. 122 (I) — ist zollfrei. Schreibpapier in einer Größe von weniger als 16 X 13 Zoll und in Packen ohne Umhüllung zusammengelegt, als Schreib- und Papier waren — T.-Nr. 123 — ist mit 25 pOt. vom Wert zu verzollen. Da hdeckungspapier ist solches Papier, das mit Teer getränkt ist, um es wetterfest zu machen, als zollfreies Papier — Abt. XIII (f) zollfrei. Bleistifte für Taschenbücher, mit Klammern aus Bein, ähnlich den Programmstiften, als Galanteriewaren — T.-Nr. 112 — sind mit 20 pOt. vom Wert zu verzollen. Tafeln aus schwarzer Pappe, im Holzrahmen, wie sie in Schulen gebraucht werden, als zollfreie Schreib- und Papierwaren — Abt. XIII (t) — zollzfrei als Schiefertafeln. Weihnächte- oder Osterkarten, als Muster in ein Buch eingeklebt, als andere Artikel zollfrei. Karten aus Papier, auf denen der Erdstrom registriert wird, zum Gebrauch in Verbindung mit Voltmessern, als Papier- und Schreib waren — T.-Nr. 123 — sind mit 25 pCt. vom Wert zu verzollen. Gelatine in kleinen Tafeln von verschiedener Farbe, zum Einwickeln von Konfekt, als Gelatine in Tafeln — T.-Nr. 97 — für das Pfund 2 Pence. Bstampen aus Leder, zum Gebrauch für Künstler, als Lederwaren, nicht anderweit genannt — T.-Nr. 120 (A) — sind mit 20 pOt. vom Wert zu verzollen. Estampen aus Papier, zum Gebrauch für Künstler, als Papier- und Schreibwaren — T.-Nr. 123 — sind mit 25 pCt. vom Wert zu ver zollen. Italien. Kleine einfache Etuis aus Pappe, einen Spiegel und einen sehr kleinen Kamm aus Zelluloid enthaltend, die als Ganzes kein eigentliches Necessaire darstellen, wenn sie auch einen Schmuck gegenstand zum häuslichen Gebrauch, zur Toilette oder zum Tragen in der Tasche bilden, sind als gemeine Kurzwaren nach Nr. 352a des Tarifs mit (vertragsmäßig) 80 Lire für 1 dz zu verzollen. Streifen aus weißem Papier, weniger als 1 cm breit, auf Rollen, dem Telegraphenpapier ähnlich, die auf einer Seite gummiert sind und dabei eine leichte, gleichmäßige Körnung erfahren haben, sind, da die Körnung nicht durch Trockenpressung hervorgerufen und deshalb außer Acht zu lassen ist, und da das gummierte Papier nach den Be stimmungen des amtlichen Warenverzeichnisses wie das ungummierte zu behandeln ist, nach Nr. 191a des Tarifs mit (vertragsmäßig) 12,50 Lire für 1 dz zu verzollen. Papierstreifen, 0,65 m lang und 0,17 m breit, mit Blumen bedruckt, an der einen Längsseite mit wiederkehrenden Mustern ausgeschnitten, zur Verzierung für Lampenschirme bestimmt, sind dem durchbrochenen, an dem Rande mit Spitzenmustern versehenen oder auf ähnliche Weise bearbeiteten Papier zuzuweisen, das nach den Bestimmungen des amt lichen Warenverzeichnisses wie nicht genannte Arbeiten aus Papier zu verzollen ist. Sie sind daher nach Nr. 195b mit (vertragsmäßig) 70 Lire für 1 dz zu verzollen. Vereinigte Staaten von Amerika. Wasserfarben in Weißblechkdsten sowie Wasserfarben in anderen Behältnissen sind, und zwar erstere ohne Rücksicht auf ihren Wert, letztere, wenn das Gros Kästen mehr als 25 M. gleich 30 Franken beträgt, nach § 58 des Tarifs mit 30 pCt. des Werts zu verzollen, während Wasserfarben in anderen Behältnissen als Weißblechkästen, das Gros Kästen 25 M. gleich 30 Fr. oder weniger wert, nach § 418 ebenda als Spie'zeug mit 35 pCt. des Werts zoll pflichtig sind. e Patent Eichhorn-Holländer in allen Grössen Vorzüge dieses Holländers: für Ganz- und Halbzeug, mit und ohne Waschvorrichtung Kostenanschläge, Projekte und Ingenieur- Besuche ohne Berechnung ! Braunschweigisch - hannoversche Maschinenfabriken Aktien- Gesellschaft s fIf eid-feine 13 Sämtliche Maschinen und komplette Einrichtungen für die Papier-, Pappen- und Holzstoff- Fabrikation 1. Grösste Stoffgeschwindigkeit durch sachgemäss verteiltes Gefälle und beste Kropf-Konstruktion. 2. Anwendung eines Rührscheits vollkommen über flüssig. 3. Die Mischung des Stoffes ist eine vorzügliche. 4. Geringer Kraftverbrauch. 5. Kürzeste Mahldauer. (159741 6. Billigste Preise bei schnellster Bedienung. Prima Zeugnisse von ersten Fachleuten!