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Nr. 60 PAPIER-ZEITUNG 2221 des Originals waren in unverminderter Schönheit wieder gegeben, jedes einzelne Blatt ist graziös gezeichnet und zeugt von vornehmem Farbensinn. Es war eine Freude, die einzelnen Farben-Andrucke neben einander zu sehen, glaubte doch selbst der Laie, die fertige Karte vor seinem Auge ei stehen zu sehen. Die kleine Ausstellung erweckte bei Jedermann reges Interesse. T. Formatmachen Die jedem Kunstjünger mehr oder weniger bekannten Regeln dieses Teiles der Buchherstellungsarbeit sollen hier keineswegs eingehend behandelt werden, vielmehr nur die falsche Anwendung einer wohlbegründeten Regel Erörterung finden. Wie sich" der oberhalb der Druckfläche einer Seite ver bleibende leere Raum zu dem unteren, so soll sich auch der am Bundsteg liegende zu dem äußeren etwa wie 2:3 ver halten, nach wohlbegründeten Gesetzen der Aesthetik. Daran is nicht zu rütteln, wenn es sich um regelrecht gebundene Broschüren oder Bücher handelt, d. h. solche, die nach »alter guter Sitte« so gebunden, geholländert oder doch durch den Bruch geheftet werden, daß bequemes völliges Aufschlagen möglich ist. Zum Widersinn aber wird dieses herkömmliche schablonenmäßige »Formatmachen« (verteilen des freien Raums beim Formenschließen), wenn die Druckbogen »geblockt«, d. h. seitlich zusammengeheftet werden sollen, wie dies beispiels weise bei der »Woche«, bei vielen Katalogen und sonstigen Broschüren geschieht. Durch diese Heftung geht im Bund steg 'h bis 1 cm verloren. Das unvermeidliche Klemmen, welches namentlich bei stärkeren Heften das Umschlagen er schwert, ist wiederum mit etwa 1/2 cm in Ansatz zu bringen, da ohne Beschädigung der Heftung gänzliches Umschlagen der Blätter kaum möglich ist. Demnach müßte der Bundsteg bei allen zu blockenden Heften angemessen verbreitert werden, ungeachtet des Ver stoßes gegen die »Kunstregeln«. Das Blocken ist eben selbst ein Verstoß gegen letztere und erfordert entschieden Rück sichtnahme, wenn nicht der Gebrauchswert des Geschaffenen sehr beeinträchtigt werden soll. Ein mir vorliegendes Jahrbuch buchdruckerfachlichen Inhalts in Oktavformat, das eine Fülle praktischer Hinweise enthält, zeigt am Außenrand der Seiten über 2 cm freien Raumes, im Bundsteg stoßen dagegen die beiden neben einanderstehenden Seiten fast zusammen, teilweise muß man den Kopf drehen, um die Schrift am Bundsteg zu lesen. Dies ist ein großer Mangel des sonst gut ausgestatteten Werk- chens, und ähnliches gilt fast von allen seitlich gehefteten Broschüren. Tausende von Lesern werden sich schon den Kopf über diesen Uebelstand zerbrochen und über die Un bequemlichkeit beim Lesen geärgert haben. Deshalb tut Abhilfe not. Im übrigen sollte die seitliche Heftung nach Möglichkeit vermieden, lediglich als notwendiges Uebel erachtet werden. Wer genügend Material hat, um Broschüren von mehreren Bogen Umfang zum Ineinanderstecken drucken zu können, sollte den großen Vorzug der Bruchheftung nicht aus den Augen lassen. Ein durch den Falz geheftetes Druckwerk, Zeitschrift und dergl., liest sich viel angenehmer und be quemer als ein seitlich geheftetes. (Vergl. z. B. die Papier- Zeitung mit der »Woche«.) St. (Die Vorzüge der Falzheftung wurden an dieser Stelle wiederholt hervorgehoben. Schriftleitung.') Milton'sches Farbendruck-Patent Zur Briefkastenfrage 5672 in Nr. 57 Ich und eine zweite Druckerei am hiesigen Orte haben das Milton’sche Patent für Mehrfarbendruck erworben, eingehende Proben und Versuche auf seine Verwendbarkeit hin unternommen. Das Ver fahren ist noch sehr unreif; das Ineinanderlaufen der Farben auf der Buchdruckschnellpresse sowohl als auch auf der Steindruckpresse konnte trotz vieler zeitraubender Manipulationen nicht verhindert werden, sodaß das Verfahren bis jetzt keinen praktischen Wert besitzt. Die zweite oben erwähnte Firma hat dieselben unerfreulichen Resultate erzielt. Trotz der spaltenlangen Empfehlungen einer deut schen Fachschrift der Druck-Industrie ist vorläufig Zurückhaltung ge boten. H. A. in H. Plakate in Apotheken Eingesandt Ein Kunde im Elsaß, Besitzer einer Apotheke, schreibt mir folgendes: »Einen Auftrag auf Plakate bedauere Ihnen z. Zt. nicht erteilen zu können, nachdem durch ein Schreiben des Ministeriums (das eventuell zu Ihrer Einsicht einsende) die Apotheker aufgefordert werden, das Ausstellen von Plakaten in Schaufenstern zu unterlassen, andernfalls nach einem noch gütigen französischen Gesetze vom Germinal Jahr XI (!!) der Verkauf des betreffenden Mittels verboten werden könnte!« Im deutschen Reichslande erläßt also ein kaiserliches Ministerium eine Verfügung, welche sich auf ein Gesetz der französischen Revo lution stützt! Der Fall hat aber auch eine wirtschaftliche Seite und schädigt nicht nur die Fabrikanten der betreffenden Ware, sondern auch das Plakat-Geschäft, -welches in letzter Zeit ohnedies außer ordentlich schwierig geworden ist. Der Auftrag war mir ohne Da zwischenkommen der Verordnung sicher, und jetzt habe ich Reise spesen, Zeit und Mühe umsonst aufgewendet. Aus welchem Grunde die Verordnung erlassen worden ist, und warum gerade das Reichsland einer solchen bedarf, ist mir nicht bekannt. —er. Aussprache seitens unterrichteter Fachgenossen erbeten. Schriftleitung Patentstreit. Nachdem das Reichsgericht, wie in Nr. 54 mitgeteilt, durch Urteil des ersten Zivilsenats vom 4. Juni 1904 in der Nichtig keitsklagsache der Firma Rockstroh & Schneider Nachf. Aktiengesell schaft in Dresden-Heidenau gegen das Patent Nr. 121700 von J. G. Scheiter & Giesecke in Leipzig erkannt hat, daß dieses zu Recht be steht, hat am 13. d. M. auch das Oberlandesgericht Dresden in der von Scheiter & Giesecke gegen die Firma Rockstroh & Schneider Nachf. anhängig gemachten Klagsache auf Unterlassung von Fabrikation und Vertrieb des von ihr bisher hergestellten, die Rechte von Sch. & G. verletzenden Sicherheitsbügels ein Urteil folgenden Wortlauts erlassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1500 M. für jeden Zuwiderhandlungsfall, die gewerbsmäßige Her- stellung, Benutzung, Feilhaltung und Veräußerung von Sicherheits vorrichtungen an Tiegeldruckpressen, dadurch gekennzeichnet, daß unmittelbar über der oberen Kante des Tiegels eine Stange angeord net wird, welche durch die Finger beziehentlich Hände des Arbeiters eine Lageveränderung derart erfährt, daß ein Stillstand der Maschine herbeigeführt wird, und die gewerbsmäßige Anbringung derartiger Sicherheitsvorrichtungen an Tiegeldruckpressen zu unterlassen. 2. Nur wegen des Mehrgeforderten wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der des Be rufungsverfahrens, werden der Beklagten 9/10, der Klägerin 1/10 auferlegt. 4. Dieses Urteil ist zu 1 und 3 vorläufig vollstreckbar, wenn die Klägerin nach Höhe von 10000 M. Sicherheit hinterlegt.« Die Vollstreckbarkeit des Urteils ist bereits eingetreten, da Scheiter & Giesecke, wie sie uns mitteilen, die zu deren Herbeiführung erforder liche Sicherheit hinterlegt haben. Verband der Lithographen und Steindrucker. Vergl. Nr. 59 S. 2185. Der Verband nahm auf seiner Generalversammlung in Dresden fol gende Resolution an: I. »Die 5. Generalversammlung des Vereins der Lithographen usw. bedauert aufs lebhafteste den Beschluß der Generalversammlung des Vereins der deutschen Steindruckereibesitzer in Frankfurt a. M., in Verhandlungen über tarifliche Vereinbarungen mit uns nicht einzutreten. Sie erblickt in diesem Beschluß aber kein Hindernis, weitere Schritte zur Herbeiführung einer Tarifgemeinschaft zu unternehmen. Die Ge neralversammlung beauftragt deshalb Vorstand und Ausschuß ihres Vereins, die weitere Verfolgung dieser Angelegenheit energisch in die Hand zu nehmen. Ohne Zustimmung des Vorstandes und Aus schusses dürfen Schritte einzelner Orte nach dieser Richtung nicht unternommen werden. II. Die Generalversammlung vertritt die Ansicht, daß bei Ab schlüssen von Zentraltarifen sich alle Kollegen zu fügen haben, und fordert die Münchener Lichtdrucker auf, mit aller Kraft für den Tarif einzutreten. Des weiteren erkennt die Generalversammlung eine größere Gesundheitsgefahr für die in keramischen Druckereien be schäftigten Personen an und beauftragt den Hauptvorstand: 1. genaues statistisches Material über die Arbeitsweise in keramischen Druckereien zu sammeln, 2. festzustellen, in welchen und in wieviel Betrieben die äußerst schädlichen Staubverfahren mit der Hand, also ohne An wendung von Maschinen oder sonstigen technischen Verhütungsmaß regeln, gebräuchlich sind. 3. Umfrage zu halten über die aus dieser Berufstätigkeit resultierenden Krankheiten. Hierbei sind die Kranken kassen in ihrem eigensten Interesse um ihren Beistand zu ersuchen, 4. das gesammelte Material als Petition zu verarbeiten und solche dem Bundesrate zu unterbreiten, damit dieser die Verordnung vom 81. Juli 1897 auf alle Steindruckereien ausdehnt und für Druckereien, die keramische Artikel erzeugen, der erhöhten Erkrankungsgefahr wegen bedeutend verschärft, dieselben als gesundheitsschädliche Betriebe kennzeichnet und für dieselben § 139 a der Gewerbeordnung An wendung findet, wonach Personen unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden dürfen.« y.