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Tiefschwarzes Streichpapier 260. Schiedspruch Im Februar übergaben wir auf Drängen des Vertreters der Papier fabrik X. einen Auftrag auf 5000 kg tiefschwarz Streichpapier genau nach unserm Muster zu 36 Pf. "Wie Sie aus der mitfolgenden Kor respondenz ersehen, ist das Papier derartig schlecht ausgefallen, daß wir nicht riskieren können, dasselbe zu verarbeiten und unserer Kund schaft zu liefern. Dasselbe ist 1. statt tiefschwarz, grau, 2. derart lappig und schlecht, daß es nach Verarbeitung, besonders nach Prägung, wie Zunder bricht. Wir geben Ihnen mit geprägten und ungeprägten Ausfallproben ein Muster, wie es mit unserer Bestellung vom 22. Februar als maßgebend für die Fabrikation genannter Fabrik über sandt wurde. Schon bei der Unterredung mit dem Vertreter wurde betont, daß wir Papier nach unserm Muster wünschen, welches dem Reisenden auch vorgelegt wurde. Wie aus seinem Schreiben hervor geht, scheint er aus Versehen das Muster nicht mitgenommen zu haben, hierfür sind wir jedoch nicht verantwortlich, denn er hätte es nur brieflich zu reklamieren brauchen. Immerhin haben wir, wie schon angeführt, am 22. Februar nochmals Muster eingesandt. Richtig ist, daß wir früher 5000 kg Papier bezogen hatten, welches in Farbe viel tiefer als die jetzige Lieferung ausgefallen war, an Zähigkeit aber auch zu wünschen übrig ließ. Wir haben dieses Papier entgegen kommender Weise langsam, für wenig diffizile Kunden zum großen Teile für glatte Papiere verarbeitet. Der Fabrikant gibt zu, daß seine Anfertigung in Farbe heller aus gefallen sei, versteift sich jedoch darauf, daß die Zähigkeit seiner früheren Lieferung entspreche, während wir ausdrücklich auch in Zähigkeit genau nach unserm Muster bestellt haben, und hier kann der Genannte nicht bestreiten, daß die Zähigkeit bei weitem zurück steht. Von allen Fabriken wird uns für 36 Pf. tiefschwarzes, sehr zähes Papier geliefert, während wir ein in Qualität dem X.er Fabrikate ent sprechendes, ja noch besseres Papier, zu 30 Pf. ständig beziehen. Wir halten deshalb unseren Vorschlag, das beanstandete Papier für 30 Pf., obwohl dasselbe minderwertiger als unser 30 Pf.-Stoff ist, langsam mit zu verarbeiten, für sehr entgegenkommend. Dem Vorschlag, Ihnen als Schiedsrichter die Entscheidung des Streitfalles zu übertragen, haben wir gerne unsere Zustimmung ge geben, da wir keine Freunde von Prozessen sind, obwohl wir die be stimmte Ueberzeugung haben, vollständig im Rechte zu sein. Buntpapier-Fabrik Y. * * * Mit der Buntpapier-Fabrik Y. sind wir in Differenzen wegen der Lieferung eines Streichpapieres geraten. Auf unsern Vor schlag hin haben wir uns geeinigt, die Angelegenheit Ihnen zur Entscheidung vorzulegen und uns Ihrem Schiedspruch zu fügen. Wir senden Ihnen die gesamte den Fall betreffende Korrespondenz in Original und wollen, um in keiner Weise Einfluß zu üben, dem in der Korrespondenz Enthaltenen nur zufügen, daß die Beilage A das uns eingesandte Muster, maßgebend für Farbe, repräsentiert, Beilage C willkürlich gezogene Reißbogen aus der beanstandeten Lieferung und Beilage D fünf gleichfalls neutrale Bogen unserer ersten Lieferung enthält. Wie Sie aus der Korrespondenz entnehmen werden, besteht dar über Meinungsverschiedenheit, ob wir berechtigt waren, nach unserer Qualität und nicht nach fremder zu liefern, und zweitens darüber, ob unsere zweite Lieferung tatsächlich in Qualität der ersten Lieferung geliefert wurde. Papierfabrik X. Nach den beiderseitigen Darlegungen und Briefen hatte die Buntpapier-Fabrik Y. am 22. Februar »genau nach ein liegender Probe« bestellt. Die Bestätigung der Papierfabrik X. vom 23. Februar lautete aber: »In letztgehabter Qualität, Färbung so genau wie möglich an Ihr uns überlassenes Muster anschließend«. Da die Buntpapier-Fabrik Y. in ihrer Antwort vom 24. Februar sagte »wir gehen mit der Auftragsbestätigung einig«, so war diese als Grundlage des nun geschlossenen Lieferungsvertrags von beiden Seiten angenommen. Die vom Besteller eingesandte Probe des früher gelieferten, also für Qualität maßgebenden Papiers ist geglättet, die Probe der beanstandeten Lieferung aber ungeglättet. Durch das Glätten hat die frühere Lieferung den Anschein größerer Festig keit erhalten, als sie nach der uns von der Papierfabrik X. eingesandten ungeglätteten Maschinen-Probe besitzt. Das ge lieferte Papier ist nach unserer Handprüfung zwar etwas weniger fest als das früher erhaltene, der Unterschied ist aber, wie auch die eingesandten Prüfungsergebnisse zeigen, geringer als die Bestellerin Y. annimmt. Auch die Farbe läßt sich schlecht vergleichen, weil die dafür maßgebende Bestellprobe geglättet, die Lieferung aber ungeglättet ist. Sicher ist jedoch und wird auch von beiden Seiten zugegeben, daß das gelieferte Papier in Farbe nicht »so genau wie möglich« an die Bestellprobe anschließt. Da sich Besteller Y. bereit erklärt hat, das Papier zu 30 Pf. zu übernehmen und die Papierfabrik dasselbe zu 33 Pf. überlassen will, so entscheiden wir, daß es zu 32 Pf. berechnet und übernommen wird. Die besten Briefordner, Schnellhefter, Füll- mappen, Registratoren, Locher, Kopierkassetten, Clips etc. tragen beistehende Schutzmarke. Eingetragen für die Firma: Aberle « Birk Trossingen i. Wttbg. Fabriken in Trossingen, Thalheim, St. Georgen, Gutach. — lieber 200 Arbeiter — 151899 Für Oesterreich-Ungarn: General-Vertretung und Lager bei TIIEODOR NEUSS, Wien I, Fleischmarkt 15 Japan. Seid. 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