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Nr. 59 PAPIER-ZEITUNG 2179 Trog 1 in Mischung mit Wasser enthaltene Rohstoff (Knoten, Splitter usw.) wird mittels einer geeigneten Pumpe zwischen das oberste der drei bei 2 vereinigten Walzenpaare geleitet, welches die aus Bild 2 ersichtliche Anordnung hat. Die Walzen bestehen aus Sandstein und sind glatt, sodaß nur das Korn des Sandsteins seine reibende und auflösende Wirkung ausiibt. Um neben der, quetschenden Wirkung auch eine ziehende zu erhalten, läßt"man entweder eine Walze schneller peinliche Genauigkeit sowohl beim Lumpenwaschen als auch beim Leimkochen abgeholfen. X. Niederländischer Zolltarif-Entwurf Vergl. Nr. 21 Amsterdam, Mitte Juli 1904 Im hiesigen »Algemeen Handelsblad« erschien vor einiger Zeit eine Betrachtung über den neuen Zolltarif-Entwurf. Ueber Gruppe XII Bild 1 Bild 2 Umlaufen als die andere, oder man gibt der einen Walze mittels einer wellenförmigen oder Nutenscheibe 4 (Bild 2), die zwischen entsprechend angeordneten Rollen läuft, eine in der Richtung der Achse hin und her gehende Bewegung. Die Lager der beiden Walzen können in Führungen gleiten und stehen unter der Einwirkung von Schraubenfedern .3, welche sie gegeneinander ziehen. Das zweite Walzenpaar, Bild 8, welches ebenfalls aus Sandstein besteht, ist der Abbildung gemäß mit Nuten ver sehen, bei dem dritten sind die Walzen wie bei den gewöhn lichen Papierstoffholländern gestaltet und bei der einen mit geraden, bei der andern mit von der Mitte aus nach beiden Enden schräg verlaufenden Messern ausgestattet. Nach dem Passieren dieser drei Walzenpaare gelangen die zerkleinerten Knoten usw. wieder in einen mit Wasser gefüllten Trog 5 und werden nach gründlicher Mischung in eine Rinne 6 befördert, aus der sie gleichzeitig mehreren Raffineuren .9 (den Getreide mühlen ähnlich aus zwei ebenen, aufeinander laufenden Sand steinen bestehend) zugeführt werden. Von hier gelangen die Fasern wieder in einen Trog 7, um über Rinne 8 von neuem einer Gruppe von Raffineuren 10 zugeführt zu werden. Von hier gelangen sie schließlich'auf die Knotenfänger oder Sortier vorrichtungen und zur Papiermaschine. Weiße Punkte in schwarzem Papier Aus Südamerika la Nr. 81 las ich im Briefkasten, Frage 6809, über weiße Pünkt chen im Papier, die bei gewissen Sorten, besonders nach dem Sati nieren, sehr scharf hervortreten. Auch ich hatte mit diesem Uebel stand schwer zu kämpfen. Nach meiner Ansicht können zwei Dinge die Schuld an diesen Pünktchen tragen: 1. nicht genügendes Aus waschen der Lumpen, sodaß sich noch Kalkteilchen darin befinden, und 2. nicht vollständige Auflösung der Soda beim Leimkochen. Die erste Ursache habe ich hauptsächlich bei Papieren, die viel Jute ent halten, bemerkt. Ich habe mich durch chemische Untersuchung von der Richtigkeit meiner Ansicht überzeugt und kann mir nicht leicht eine andere Ursache dieser Pünktchen denken. Ich hatte haupt sächlich hier in Südamerika mit diesem Uebel zu tun und ihm durch Papier,"wurde u. a. folgendes bemerkt: Es wäre unzweckmäßig und umständlich, die jetzt herrschenden Wertzölle durch Gewichtszölle zu ersetzen. Es wäre ungerecht, wenn Papier, gleichgiltig ob es einen Wert von 10 oder 30 Gulden die 100 kg hat, denselben Zoll zu zahlen hätte; auch wäre das neue Zollgesetz für den Zollbeamten fast unaus führbar. Auch Briefumschläge sollen laut dem Entwurf nach Gewicht ver zollt werden. Dadurch würden die billigsten Sorten verhältnismäßig am höchsten und die besseren, welche für Luxuszwecke gebraucht werden und einen höheren Zoll leicht vertragen würden, am wenigsten besteuert. Bei unbedrucktem Tapetenpapier erhebt sich eine andere Schwierigkeit: diese Sorte ist von Packpapier, welches laut dem neuen Entwurf unter eine andere Rubrik fällt, nicht zu unterscheiden, daher sind Streitigkeiten bestimmt vorherzusehen. 9 Uebergewicht bei Zeitungspapier Eigenbericht. Nachdruck verboten Im September 1901 bestellte die Firma X., Papiergroßhandlung in A., bei der Papierfabrik Y. in B. 10 000 kg Zeitungsdruckpapier. Die Annahme der bestellten Ware wurde von dem Käufer verweigert, weil ein Teil davon schwerer ausgefallen sei als vereinbart worden ist; das vorgeschriebene qm-Gewicht von 59 g sei nicht innegehalten worden; die gelieferten Ballen seien durchweg um 81/2 pCt, ein Drittel der ganzen Lieferung sogar 5 pCt. zu Schwer gewesen, obwohl Ueberschreitung des vorgeschriebenen Gewichts nur um höchstens 21/2 pOt. zulässig gewesen wäre, ferner sei eine derartige Papier lieferung unteilbar, deshalb habe die ganze Lieferung zurückgewiesen werden müssen. Hierauf erfolgte Klage des Verkäufers gegen den Käufer auf Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts in A. hat der Klage aus folgenden Gründen stattgegeben: Nach dem Gutachten des Sachverständigen durfte jeder Bogen bei einer Größe von 66X97 cm, also 0,6432 qm Fläche, unter Hinzurechnung der gestatteten Ab weichung von 21/2 pOt. höchstens 32,95 g wiegen. Da das Netto gewicht der Sendung von 321 500 Bogen — 10 562 kg betrug, war das Durchschnittsgewicht des Bogens 32,85 g, blieb also innerhalb der Grenzen des zulässigen Gewichts von 32,95 g. Die Klägerin hat demnach bei Berechnung des Durchschnittsgewichts für die ganze Sendung bestellungsgemäß geliefert. Nach dem Gutachten muß ferner eine Lieferung aus mehreren Packen Zeitungspapier nicht als eine einheitliche Ware gelten, vielmehr kann jeder Ballen als eine abtrenn bare Einheit angesehen werden. Wenn tatsächlich, wie die Verklagte behauptet, einzelne Ballen die unzulässige Gewichtsüberschreitung von 5 pOt. aufwiesen, so wäre die Verklagte berechtigt gewesen, die Ab nahme dieser einzelnen Ballen abzulehnen; zur Ablehnung der ganzen Lieferung war sie aber bei der Teilbarkeit der Leistung nicht be rechtigt. Die Verklagte hat jedoch die Abnahme der ganzen Lieferung verweigert, und da deren Durchschnittsschwere innerhalb der zu lässigen Grenzen bleibt, so war die Verklagte, ohne daß es auf die Aufnahme der von ihr erbotenen Beweise weiter ankommen konnte, nach dem Klageantrage zu verurteilen. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Verklagten Berufung beim Oberlandesgericht A. eingelegt, und dieses hat die Einforderung neuer Gutachten beschlossen. X. Die Ziffern stimmen nicht genau! Schriftleitung.