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970 PAPIER-ZEITUNG Nr. 26 Kündigungsfrist des Vorarbeiters 5199. Frager Vor drei Jahren wurde ich von der Papierfabrik X. mit 14 tägiger Kündigung und Wochenlohn angestellt. Da ich im Laufe der Zeit vorwärts kam, teilte mir der Werkmeister mit, daß ich nicht mehr in 14tägiger, sondern in vierteljähriger Kündigung stände. Meinen Wochenlohn jedoch habe ich beibehalten. Genügt die vom Werkmeister ohne Zeugen gemachte Aussage für vierteljährige Kündi gung, oder muß solches schriftlich gemacht werden? Bin ich berechtigt, meinen Lohn als monatliches Gehalt zu beanspruchen? Antwort: Die Kündigungsfrist richtet sich nicht danach, wie der Angestellte bezahlt wird, sondern nach der Arbeit, die er leistet. Ist Fragesteller Betriebsbeamter im Sinne des § 133 a GO., d. h. ist er mit der Leitung oder Beaufsichtigung einer Betriebsabteilung betraut, so gilt für ihn mangels anderer Verein barung Kündigung zum Schluß des Kalender-Vierteljahrs, die 6 Wochen vorher erklärt werden muß. Da Fragesteller ur sprünglich mit 14tägiger Kündigung angestellt wurde, so empfiehlt es sich, um Streitigkeiten zu vermeiden, daß er, auch wenn er in die Stellung eines Betriebsbeamten vorgerückt wäre, mit dem G eschäftsherrn über die Kündigungsfrist neueVereinbarungen trifft. Der Werkmeister ist dazu nur befugt, wenn er vom Geschäftsherrn ausdrücklich mit der Anstellung von Beamten beauftragt wurde. Es ist unzulässig, mit einem Betriebsbeamten kürzere als monatliche Kündigungsfrist zu vereinbaren, denn die Kündigung kann nur zum Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden (§ 133 aa, GO.) Auf Aenderung der Lohnzahlung hat Fragesteller keinen Rechtsanspruch. Ersatzlieferung 5200. Frage: EinePapierfabrik teilt mir mit, daß sie eine fällige Bestellung wegen höherer Gewalt (Maschinenbruch) nicht liefern könne. Zur Aushilfe will sie mir eine ähnliche Ware mit 2 pCt. Aufschlag liefern. Ich glaube, daß dieser Aufschlag (den ich aus der eigenen Tasche zahlen müßte) ungerechtfertigt ist; die Fabrik ist eingestandenermaßen im Stande, mir aus der Verlegenheit zu helfen; mithin kann sie sich doch nicht von ihrer Lieferpflicht lossagen. Bei Abschluß des Geschäftes wurde über höhere Gewalt nichts vereinbart. Dieses Geschäft wurde für feste Rechnung gemacht, also nicht vertretungsweise. Antwort: Dadurch, daß der Verkäufer infolge höherer Gewalt an der Lieferung gehindert wurde, wurde der Liefer vertrag hinfällig. Will derselbe Verkäufer für die ausgefallene Ladung Ersatz liefern, so steht es ihm frei, dafür einen Preis festzusetzen, wie er will, und dem Fragesteller steht es frei, diesen Preis zu genehmigen oder zurückzuweisen. Papier-Preise 5201. Frage: Von der königl. mechanisch-technischen Versuchs anstalt habe ich die Eigenschaften einiger Papiere prüfen lassen und möchte in Erfahrung bringen, welche Preise ich als Verleger für die Papiere zahlen muß. Von welcher maßgebenden Stelle kann ich hier über Auskunft erbitten? Antwort: Eine Börse oder andere maßgebende Stelle, wo jeweils die Papierpreise ermittelt werden könnten, gibt es nicht und kann es bei der Vielgestaltigkeit der Papiersorten usw. nicht geben. Fragesteller kann unter Vorlage von Mustern eine angesehenePapiergroßhandlung zur Preisstellung auffordern. Adressen solcher erfährt er aus dem Papier-Adreßbuch von Deutschland oder durch den Anzeigenteil der Papier-Zeitung. Hypotheken 5202. Frage: Ich beabsichtige hier ein neues Geschäfts- und Wohnhaus zu errichten. Das alte Haus, dessen Eigentümer ich bin, soll abgebrochen werden. Auf diesem alten Hause lasten als 1. Hypothek 4500 M. (städtische Sparkasse) und an 2. Stelle 2000 M. (Privatmann). Müssen diese Hypothekengläubiger vor Abbruch des alten Hauses oder vor Einreichung der Baugenehmigung oder überhaupt benach richtigt werden? In welcher Weise? Könnten vorstehende Posten nicht stillschweigend auf den Neubau übertragen werden? Bedarf es hierzu eines notariellen Aktes? Was ist in derartigen Fällen Brauch? Antwort: Durch Abreißen des Hauses wird das für das Hypotheken-Darleihen verpfändete Grundstück verschlechtert und die Sicherheit gefährdet. Die Hypotheken - Gläubiger können deshalb nach § 1133 BGB gegen das Abreißen Ein spruch erheben und ihr Geld zurückfordern. Es empfiehlt sich deshalb, daß Fragesteller sich vor Allem die schriftliche Zustimmung der Hypotheken-Gläubiger verschafft und nötigen falls für die Zeit bis zum vollendeten Wiederaufbau andere Sicherheit stellt. Die entsprechenden Vereinbarungen werden am besten notariell gemacht. Dütenmaschinen 5203. Frage: In den letzten Jahren sind die verschiedensten Maschinen für Papierbeutel, von Rolle und Bogen zu arbeiten, auf den Markt gekommen. Welche Maschine hat sich, namentlich vom Bogen zu arbeiten, am besten bewährt? Würden vielleicht die Herren in dieser Rubrik ihre Erfahrungen preisgeben? Antwort: Da fortwährend neue Maschinen auftauchen, so wird Niemand eine besondere Bauart als die beste bezeichnen können. Maschinen die sich unter gewissen Verhältnissen bewähren, versagen manchmal unter anderen. Es ist deshalb nur auf Grund eigener Erfahrung möglich, zu bestimmen, was im bestimmten Falle am zweckmäßigsten ist. Oeffentliche Ver gleichung der verschiedenen Bauarten würde Widerspruch herausfordern und Streit entfachen. Kam ein Vertrag zu stände? 5204. Frage: Mein Reisender verkaufte auf seiner Tour an einen Mitinhaber der kaufenden Firma im Beisein eines unparteiischen Zeugen 600 kg Kraftmanila, Qualität nach Probe A, 65 g/qm, Farbe ein wenig hellgelber als mein Muster. Der Kauf fand in einem Hotel statt, Auf tragskopie wurde nicht erteilt. Am 1. Febr. bestätigte mir die Firma den Kauf (siehe Anlage I) sandte aber ein ganz intensives Gelb (Probe B) als Farbenmuster mit, welches für unsere Abmachung garnicht in Frage kommt; ich teilte am 5. Febr. nun dem Besteller mit, daß das Papier in dieser Färbung nicht zu liefern ist (siehe Anlage H) worauf ich am 8. Febr. den Bescheid erhielt, daß die gelbe Farbe eine Rolle spielt (siehe Anlage HI). Durch meine Bemühungen konnte ich nun meinem Kunden am 9. Febr. die bemusterte Qualität in gewünschter Farbe als Gegenmuster C überreichen, (siehe Anlage IV); mein Auftraggeber - ver suchte nun am 10. Febr. mein Schreiben vom 9. Febr. als neue Offerte, von der er diesmal keinen Gebrauch machen könne, hinzustellen, (siehe Anlage V) trotzdem doch ein kompletter Auftrag vorliegt, und ich nur Gegenmuster sandte, und so teilte ich ihm am 15. Febr. mit, daß der Auftrag fest in Nota steht, (siehe Anlage VI) wogegen er am 16. Febr. die Annahme der Sendung auf Grund der geführten Korrespondenz entschieden verweigert, (siehe Anlage VH). Ich bitte nun um Ihre werte Entscheidung, ob mein Besteller berechtigt ist einseitig vom Kauf zurückzutreten, und welchen Weg Sie mir anraten. Gleichzeitig bitte ich mir zu sagen, wie man unter allen Umständen solche Differenzen vermeiden kann z. B. ob durch Uebergabe einer Auftragskopie oder wie sonst. Antwort: Der Fall stellt sich im Briefwechsel anders dar als in obiger Frage. Fragesteller gibt zu, Papier von ein wenig hellgelberer Farbe als Muster A verkauft zu haben. Als der Käufer Farbmuster B sandte, lehnte Fragesteller mit Brief vom 5. Febr. die Lieferung nach diesem Muster ab und schrieb »Das Papier ist nur in natura wie mein Muster zu liefern.« Durch diese Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, gab Fragesteller dem Käufer das Recht, gleichfalls vom Vertrag zurüekzutreten. Das tat dieser mit Karte vom 8. Febr., und Fragesteller beanstandete in seinem Brief vom 9. Febr. diesen Rücktritt nicht sondern sandte ein anderes Farbmuster und erbot sich das s. Zt. bestellte Papier in solcher Farbe zu liefern. Dem Kunden stand es frei dieses neue Angebot abzulehnen, und Fragesteller hat keine Handhabe, um ihn zur Bestellung zu zwingen. Man kann derlei Zwischenfälle vermeiden, wenn man in Verträgen keine so un bestimmten Ausdrücke gebraucht wie »Farbe ein wenig heller« sondern nach einem bestimmten Farbmuster verkauft, ferner in dem der Reisende dem Käufer den Auftragsschein mit Probe zur Unterschrift vorlegt und eine Kopie davon mit Probe übergibt. Löchriges Papier 5205. Frage: Ich bezog von einer Papierfabrik, mit der ich schon länger in Verbindung stehe, Packpapier in Rollen, welches in kurzen Zwischenräumen Löcher aufweist, wie aus einliegender Probe ersichtlich. Mein Lieferant behauptet, daß dieser Uebelstand bei vorliegender Qualität nicht zu beseitigen sei, und stellt in Abrede, daß infolge dieses Fehlers die Verwendbarkeit des Papiers leiden würde. Tatsächlich hatte ich aber mit einem Abnehmer dieserhalb schon Anstand. Ist es technisch unmöglich, das Papier fehlerfrei zu liefern? Wie hoch schätzen Sie den Minderwert desselben? Antwort: Billiges Packpapier der bemusterten Art wird vielfach auf alten, nicht besonders gut instand gehaltenen Ma schinen hergestellt, und es kommt zuweilen vor, daß in der Papierbahn entweder infolge der Beschaffenheit des Maschinen siebes oder durch Wasser tropfen, die von der Decke fallen, Löcher entstehen. Derartige Löcher sind Fehler des Papiers und können bei gutem Betriebe vermieden werden. Um be urteilen zu können, in welchem Grad die Löcher den Wert des Papiers herabsetzen, müßte man mehrere Rollen daraufhin prüfen, wie groß die Löcher durchschnittlich sind, und wie häufig sie sich in der Papierbahn wiederholen. Ferner müßte man den Verwendungszweck des Papiers kennen.