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Nr. 26 PAPIER-ZEITUNG 969 Verkaufs-Bedingung 5193. Frage: Auf Anfrage boten wir einer Papierfabrik im November v. J. einen Posten Zellstoff an unter folgender Zahlungs bedingung: »Zahlung per 3 Monats-Akzept gegen Dokumente, mit 2 Monate Reichsbank-Diskont-Vergütung«, was die Fabrik annahm, in dem sie sich wie folgt ausdrückt: »Wir haben inzwischen bereits unsern Bedarf per 1904 zum größten Teil gedeckt, doch sind wir bereit noch . . . Tons, Zahlung per 3 Monats-Akzept mit 2 Monate Bankdiskont- Vergütung 4 pOt. zu übernehmen.« Mit der Fabrik in Schwierigkeit geraten, bitten wir um Beantwortung nachstehender Frage: Besteht die Kondition: »Zahlung per 3 Monats - Akzept gegen Dokumente mit 2 Monate Reichsbankdiskont-Vergütung« zu Recht oder nicht? Der Kunde behauptet, er habe nicht gegen Dokumente gekauft, d. h. Uebergabe der Schiffsdokumente durch eine Bank, gegen Aus lieferung seines Akzeptes. Antwort: Die Fabrik nahm die vom Fragesteller bedungenen Zahlungsbedingungen nicht glatt an, sondern setzte statt »Reichs bank-Diskont-Vergütung« »4 pCt. Bank-Diskont-Vergiitung« fest und ließ die Worte »gegen Dokument« aus. Indem Fragesteller diese Aenderungen nicht beanstandete und das Geschäft ab schloß, erklärte er sich mit den Aenderungen stillschweigend einverstanden. Demnach braucht sich der Kunde nicht nach dem Reichsbank-Diskont zu richten und auch sein Akzept nicht bei Empfang der Dokumente zu geben. Erfüllungsort 5194. Frage: Auf welche Weise kann ich veranlassen, daß bei Klagen meinen Kunden gegenüber das Gericht meines Wohnortes (als des Klägers) zuständig ist? Genügt es, wenn ich auf Rechnungen, Bestätigungen usw. den Vermerk »Erfüllungsort X.« anbringe? Wenn nicht, welche andere Bezeichnung ist notwendig? Kann diese gedruckt sein, oder muß sie handschriftlich angebracht werden? Antwort: Die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin gaben ein Büchlein heraus mit Titel: »Der Erfüllungsort beim Handelskauf.« Der Inhalt dieses Büchleins erschien ursprüng lich als Aufsatz in Nr. 1 der »Korrespondenz der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin«, Jahrgang 1904. Darin sind die Gesetze und Handelsbräuche zusammengestellt, die sich auf den Erfüllungsort beziehen. Das Büchlein wird an Interessenten von den Aeltesten der Kaufmannschaft kostenfrei abgegeben. Ein Vermerk auf der Rechnung hat keine Wirkung, die Be dingung muß entweder im Angebot oder in der Auftrags bestätigung enthalten sein, d. h. sie muß einen Teil desVertrages bilden. Das genannte Büchlein empfiehlt folgenden Aufdruck: »Erfüllungsort für die Zahlung X.« Ob die Bedingung gedruckt oder geschrieben wird, ist gleichgültig, nur muß sie in deut lichen Buchstaben an solcher Stelle stehen, wo sie bei An wendung der üblichen Sorgfalt nicht übersehen werden kann. Agenten-Provision 5195. Frage: In früheren Jahren war ich Reisender der Papier- Fabrik X. in A. und habe ihr die Firma Y. in B. als Kunden zugeführt. Von den Verkäufen, also auch von den Lieferungen an diese Firma, er hielt ich Provision. Als ich mich vor 2 Jahren selbständig machte, besuchte ich die Kunden wieder, und in der Aufstellung vom 31. Juli 1902 wurde mir auch die Vergütung für eine Sendung an Y. aufgeführt. Am 12. Dezember 1902 und 18. September 1903 gab ich wieder Be stellungen, und jetzt weigert sich die Fabrik X., mir für diese Provision zu zahlen, weil sie dem Platzvertreter solche schon vergütet hätte. Durch Brief vom 2. Juni 1902 war mir Provision von allen Aufträgen die ich überschreiben würde, zugesichert, während mir am 22. Februar 1904 mitgeteilt wird, daß ich von den Y. sehen Posten keine Vergütung erhalten könne, weil mir die Vertretung für den Platz B nicht über tragen sei. Mehrfache Bezüge habe ich für eigene Rechnung gemacht, sodaß ich der Fabrik einen weit höheren Betrag schulde, wovon ich die mir nach meiner Ueberzeugung zustehende Provision bei dem- nächstiger Geldsendung kürzen werde. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Nach obigen Ausführungen stand Fragesteller, seitdem er aufhörte als Agent ausschließlich für die Papierfabrik X. tätig zu sein, mit dieser in solchem Verhältnis, daß er ihr zeit weilig Aufträge zuwies und von den bestätigten und ausgeführten Aufträgen Provision erhielt. Wollte die Papierfabrik X. in diesem Verhältnis eine Aenderung herbeiführen, etwa einen Bezirk, für den sie einen Vertreter fest angestellt hatte, ausschließen, so hätte sie dies dem Fragesteller mitteilen sollen. Als Fragesteller die Aufträge vom 17. Dezember 1902 und 18. September 1903 überschrieb, hätte die Papierfabrik X. diese Aufträge nicht be stätigen, sondern mitteilen müssen, daß für den Bezirk ein be sonderer Vertreter bestellt sei. Da die Fabrik dies nicht getan und die Aufträge ausgeführt hat, so muß sie dem Fragesteller auf Grund des Handelsgesetzes Provision bezahlen. Sat. Druck 5196. Frage: Ein Papier-Agent bot mir sat. Druck nach bei liegender Stoffprobe Gm 2 für die Fabrik X. freibleibend zum Preise von 36 Pf. das Kilo bei Extra-Anfertigungen an. Ich bestellte 1280 kg davon in möglichst weißer Färbung. Einige Tage später teilt mir jedoch der Agent mit, die Fabrik könne den Auftrag nicht ausführen, da die Schiffahrt für längere Zeit geschlossen sei, und sie eine Waggon- Ladung jetzt nicht komplettieren könnte. Gleichzeitig fragt er an, ob er meinen Auftrag anderweitig unterbringen dürfte. Die Fabrik Y. wäre bereit, das Papier zum gleichen Preise nach dem X.er Muster zu liefern. Ich antwortete: »Wenn die Fabrik Y. den Stoff in Qualität, Griffigkeit und Aussehen genau wie Muster liefert, wollen Sie meine Bestellung dorthin überschreiben. Ich bitte aber, sich be züglich dieses Stoffes durchaus nach meinen Anforderungen zu richten.« Mir wurde dann die Sendung avisiert, aber statt der bestellten 1280 kg 1540 kg und nach beiliegendem Ausfallbogen. Ich benachrichtigte sofort den Agenten, daß mehr angefertigt worden wäre, als ich be stellt hätte, und daß ich die Annahme auch der bestellten Menge ver weigern müßte, da die Anfertigung, nach dem Ausfallbogen zu urteilen, nicht nach Muster ausgefallen wäre. Der Agent erwiderte: »Y. gibt zu, daß die Sendung nicht probemäßig ausgefallen ist, ich soll Sie bitten, daß die Sendung Annahme findet, und anfragen, mit welchem Nachlaß Sie das Papier übernehmen möchten.« Ich antwortete, daß mir auch mit dem größten Preisnachlaß in diesem Falle nicht gedient sei, da der Stoff für den beabsichtigten Zweck — besseres Geschenk werk — zu schlecht sei, und ich anderweitig dafür keine Verwendung hätte. Im Gegensatz zu seinem ersten Eingeständnis erwidert nun mehr der Agent, »daß sich die Fabrik auf nichts einlasse, die Ver fügungsstellung als ungerechtfertigt zurückweise und auf Abnahme dringen müßte.« Nach der übereinstimmenden Ansicht aller Fachleute, denen ich die beiden Proben vorlegte, ist meine Verfügungsstellung berechtigt, da Aufsicht, Weiße, Griffigkeit bedeutend schlechter sind, auch die Qualität höchstens einem 26 Pf.-Stoff entspricht. Proben von Papieren, die ich seit 2 Jahren für 30 und 31 Pf. kaufe, lege ich zum Vergleich hier' bei. Antwort: Das gelieferte Papier ist lappiger, weniger weiß und griffig und enthält etwas mehr Holzschliff als das Kaufmuster. Zum geringen Aussehen des gelieferten Papiers trägt auch der Umstand bei, daß es dünner ist als die Vorlage. Wenn eine Fabrik nach fremdem Muster liefert, so muß ihr ein größerer Spielraum gewährt sein, als beim Arbeiten nach eigenem Muster. Das vom Fragesteller bisher zu 31 Pf. ge kaufte Papier hat bedeutend mehr Holzschliffgehalt, ist also weniger wert, als das beanstandete Papier. Unseres Erachtens sollte Fragesteller das Papier übernehmen, wenn vom Kauf preis 15 pCt. nachgelassen werden. Kann er es aber auch mit diesem Nachlaß nicht gebrauchen, so dürfte er kaum gerichtlich zur Annahme gezwungen werden können, da die Unterschiede das zulässige Maß überschreiten. Gebrauchsmusterschutz 5197. Frage: Ich beabsichtige, auf eine Faltschachtel beim Reichspatentamt Musterschutz anzumelden. Wie kann man dies am schnellsten bewirken? Ist es zweckmäßiger, den Betrag sofort mit .einzusenden der Einfachheit halber? Wie hoch beläuft sich der Be trag, und wie ist die genaue Adresse? Antwort: Wir verweisen auf die Beantwortung einer ähn lichen Frage in Nr. 53 von 1903. Dort wurde empfohlen, daß sich Neulinge im Erfindungsschutz erst durch Studium des Patent- und Gebrauchsmuster-Gesetzes unterrichten sollen, be vor sie um ein Schutzrecht einkommen. In Reklam’s Heft Nr. 3110 sind die einschlägigen Gesetze abgedruckt. Zugleich mit der Anmeldung für jedes angemeldete Modell ist eine Ge bühr von 15 M. an das Kaiserl. Patentamt in Berlin NW, Luisenstraße 32-34, eizuzahlen. * * * 5198. Frage: Wie ist ein Gebrauchmuster einzureichen? Wie viel Zeichnungen sind nötig? Wieviel Beschreibungen sind nötig? Muß eine besondere Anmeldung, ähnlich wie beim Patentanmelden, dabei sein? Gibt es es ein Buch oder eine patentamtliche Verfügung über die Vorschriften zur Anmeldung von Gebrauchsmusterschutz, und von wo kann man solche erhalten oder beziehen? Antwort: Wir verweisen auf die Antworten, die wir auf ähnliche Fragen wiederholt erteilten, zuletzt in Nr. 53 von 1903. Das Kaiserl. Patentamt erteilt Anmeldelustigen jede gewünschte Auskunft. In Reklam’s Verlag erschien das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz nebst Ausführungsbestimmungen, es bildet Nr. 3110 der Universal-Bibliothek und kostet geheftet 20 Pf., gebunden 60 Pf. Die Anmeldung, welche zugleich die Beschreibung enthält, sowie etwa nötige Zeichnungen müssen je in zwei Exemplaren eingereicht sein. Die Anmeldung muß auf gutes Schreibpapier von Reichsformat geschrieben sein, die Abbildung auf Kartonpapier oder Zeichenleinwand darf 33x21 cm nicht überschreiten.