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76 PAPIER-ZEITUNG Nr. 3 Plakat-Entwürfe In Ihrem Blatt erscheint eine interessante Artikelserie in Sachen des Unfuges bei Drucksorten-Skizzen. Sollte es sich nicht empfehlen, das ganze Material in Form eines Prospektes zu sammeln und derart zusammenzustellen, daß man die Schreiben gewissen Briefen an die Kundschaft beischließen kann. Steindruckereibesitzer Wir beabsichtigen nicht, einen Sonderabdruck der ange regten Art herauszugeben, stellen es aber Facbgenossen des Steindruckgewerbes anheim, einzelne Aufsätze über obigen Gegenstand aus der Papier-Zeitung oder eine Sammlung solcher Aufsätze unter Quellenangabe zu vervielfältigen und in der angedeuteten Weise zu verwerten, unter der Bedingung, daß wir vor dem Druck Korrektur-Abzug erhalten. Die Tarifbewegung im Holzschnitt Vom 20. bis 24. September 1903 tagte in Braunschweig ein Kon greß des »Deutschen Xylographen-Verbandes«, beschickt von 16 Dele gierten, welche die Stadt Berlin, Braunschweig, Hannover, Elberfeld, Frankfurt a. M., Leipzig, Dresden und Stuttgart vertraten. Die Tages- Ordnung lautete: Berichte des Vorsitzenden vom Verband, des Kassierers und des Redakteurs vom Fachblatt — Erhöhung der Bei träge — Tarifgemeinschaft und Lehrlingsfrage — Wahlen. Wie wir dem Fachorgan entnehmen, weist der Kassenbericht des Jahres 1901 einen Fehlbetrag von 3000 M. auf, welcher durch zu starke Inanspruch nahme der Arbeitslosen-Unterstützungskasse entstanden ist. Wenn auch das Jahr 1902 sich im allgemeinen günstiger gestaltete, indem ohne Defizit gearbeitet wurde, so mußte doch der Kongreß zu einer Erhöhung der monatlichen Beiträge auf 1 M. 80 Pf. schreiten. Auch der Bezug der Arbeitslosen-Unterstützung mußte durch Einführung verschärfter Wartezeiten etwas erschwert werden. Dagegen wird trotz starken Widerspruchs ein Antrag auf Unterstützung für Aus setzen (vom 6. Tage ab) angenommen. Der Erledigung dieser Statuten-Aenderungen folgt die Aufstellung eines Tarifs. Zum Teil aus Vorarbeiten, zum Teil aus den Debatten heraus ergibt sich folgender Tarif: 1. Der Mindestlohn beträgt für Ausgelernte 21 M., sonst 24 M. 2. Die tariflichen Sätze für Stückarbeit werden wie folgt fest- gelegt: Ausführung Flotte Arbeiten Pf. Gute Arbeiten Pf. Komplizierte Arbeiten Pf. Maschinen 10 15 25 ‘ Armaturen . 12 15 20 Musik-Instrumente (Pianos) . 13 15 20 Chirurgische Instrumente . . 10 15 20 Lampen und Laternen . . . 8 15 20 Fahrräder 10 15 20 Kunstgewerbl. Gegenstände . 12 15 20 Mode 10 15 25 Mode mit Konturenköpfen 12 15 25 Möbel 8 12 15 Goldwaren 8 12 18 Uhren 8 12 15 Wäsche 15 18 25 Stickerei und Handarbeiten . 15 18 25 Lederwaren 8 10 15 Herde 10 12 15 Geldschränke 10 15 20 Fabrikansichten 15 20 25 Als Ergänzung hierzu dienen folgende Nachsätze: »Arbeiten, die wegen ihrer außerordentlichen Größe und Einfach heit nicht nach Quadratzentimeter berechnet werden können, sind in der Weise zu berechnen, daß der Xylograph den durchschnittlichen Tagesverdienst erreicht.« Dasselbe ist auf kleine komplizierte und be sonders schwierige Arbeiten anzuwenden, bei denen eine Berechnung nach Quadratzentimetern nicht möglich. Dieser Tarif für Stückarbeit (welche zur Zeit am meisten im Holz schnitt vorherrscht) soll einen wirksamen Damm gegen die immer tiefer sinkenden Preise und die Schmutzkonkurrenz bilden. 3. Die Arbeitszeit soll 8stündig sein. 4. Ueberstunden sollen nur in außergewöhnlichen Fällen gemacht werden, sie sind mit 25 pOt. Aufschlag, an Sonntagen mit 50 pCt. Aufschlag zu berechnen. 5. Die Heimarbeit ist soviel als möglich zu bekämpfen, da sie ein Krebsschaden im Berufe ist. An ihre Stelle soll die Atelierarbeit treten. Beides, Ueberstunden und Heimarbeit, sind leider noch immer schwer empfundene Mißstände im Holzschnitt. 6. Als Lehrlingsskala wird festgesetzt: Unter 2 Gehilfen keinen Lehrling, bis 5 Gehilfen 1 Lehrling, auf jede weiteren 5 Gehilfen 1 Lehrling bis zur Höchstzahl von 3 Lehrlingen in einem Geschäft. Damit hofft man der starken Lehrlingszüchterei entgegenzutreten. Die letzte statistische Aufnahme hierüber, welche vom »Deutschen Xylographen-Verband« gemacht worden war, wies für Deutschland 141 Lehrlinge gegen 490 Gehilfen auf. Hierbei muß man in Betracht ziehen, daß nicht alle xylographischen Anstalten sich an dieser Auf stellung beteiligt haben. 7. Die vielfach noch mangelhafte Ausbildung der Lehrlinge ist im Tarif berücksichtigt durch verschiedene Bestimmungen über den Be such von Zeichenschulen und über die Ausnutzung durch Arbeiten in der Lehre, welche die technische Ausbildung des Lehrlings verhindern. Ebenso ist die Dauer der Lehrzeit auf 4 Jahre festgesetzt. 8. Das Korrekturwesen, Achillesferse des Holzschnitts, soll durch folgende Bestimmung geregelt werden: Korrekturen, welche der Xylograph nicht verschuldet, sind nach dem durchschnittlichen Tages verdienst zu berechnen. 9. Die Prinzipale verpflichten sich, nur den Arbeitsnachweis des »Deutschen Xylographen-Verbandes«, welcher kostenlos zur Ver fügung steht, zu benutzen. 10. Maßregelungen dürfen nicht stattfinden. Die Führung schwarzer Listen ist verboten. Nur organisierte Gehilfen sollen bei organisierten Prinzipalen arbeiten und nur organisierte Prinzipale organisierte Gehilfen beschäftigen. 11. Auf Grund der Tarifvereinbarungen wird ein Schiedsgericht eingesetzt, welches aus 6 Personen besteht, die je zur Hälfte aus den beiden Vereinigungen gewählt werden. Bei beruflichen Streitig keiten sod es von beiden Seiten angerufen werden. Der Sitz des Schiedsgerichts wird nach beiderseitiger Vereinbarung bestimmt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt aus der Mitte der für das Schiedsgericht gewählten Personen. Als Publikationsorgan dient das Fachblatt. Diese Forderungen sollen den Prinzipalen demnächst vorgelegt werden. Der Kongreß wählte als Vorort des »Deutschen Xylographen- Verbandes« Berlin, wohin ebenfalls der Sitz des Fachorgans gelegt wird. Der Sitz der Beschwerde-Kommission bleibt in Braunschweig. Das neue Statut tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. Z—. Messingschriften von Otto Kaestner in Krefeld. Messing schriften für Buchbinder sind meistens erst nach den Bildern verzierter oder unverzierter Buchdruckschriften gefertigt. Aus diesem Grunde sind die Proben gewöhnlich aus Schriftformen zusammengestellt, die auf der Buchdruckpresse bereits ihr Geld verdient haben. Die Kaestnerschen Proben sehen anders aus, indem neben den gewohnten verzierten und berankten Buch staben auch schöne moderne Schriften, z. B. Morris-Gotisch, eine schmale Altgotisch, eine halbfette Mediaeval - Antiqua ähnlich der Lateinisch von Berthold und verschiedene andere stehen. Eigenartiger noch und ebenfalls gut verwendbar sind die wenigen Ornamente, welche besonders für den Prägedruck mit Gold sieh gut eignen werden. Unfallversicherung der Zeitungsträgerinnen Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts Die Zeitungsträgerin R. in Frankfurt a. O. war im Begriff, die aus zutragenden Zeitungen in der Druckerei abzuholen. Sie glitt auf diesem Wege über eine Obstschale aus, kam zu Fall und erlitt eine Verstauchung des linken Arms und Verletzung des Ellenbogens. Da die von den Druckereien beschäftigten Zeitungs-Austrägerinnen ver- sicherungspflichtig im Sinne des Gewerbe-Unfall-Versicherungsgesetzes sind, erhob die Verletzte Anspruch auf Entschädigung bei der Berufs genossenschaft. Die letztere lehnte den Anspruch als unbegründet ab, weil die R. zur Zeit des Unfalls sich auf dem Wege von ihrer Wohnung nach dem Betriebe und nicht im Banne des Betriebes be funden habe. Das Mitführen von drei leeren Zeitungstaschen aber wurde als belanglos angesehen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde beim Schiedsgericht zurückgewiesen, und in der Re kursinstanz schloß sich das Reichs-Versicherungsamt dieser Rechts anschauung an. In der Begründung wurde ausgeführt: »Die Betriebs tätigkeit der Klägerin als Zeitungsträgerin begann noch nicht mit dem Zeitpunkte, zu welchem sie ihre Wohnung verließ, um sich nach der Zeitungsexpedition zu begeben, vielmehr stellte der Weg von ihrer Wohnung nach der Expedition nur eine vorbereitende Handlung dar, welche es ihr ermöglichte, die Betriebstätigkeit aufzunehmen. Diese letztere hätte frühestens mit dem Eintreffen der Klägerin in der Ex pedition ihren Anfang genommen. Der Weg, den die Klägerin von ihrer Wohnung aus nach der Zeitungsexpedition unternahm, ist hier nach versicherungsrechtlich denjenigen Wegen gleichzustellen, die ein gewerblicher Arbeiter zurücklegen muß, um von seiner Wohnung nach der Betriebsstätte zu gelangen. Unfälle, die einen Arbeiter auf solchen Wegen außerhalb der Grenzen der Betriebsstätte treffen, gelten aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs-Versicherungsamts regelmäßig nicht als Betriebsunfälle. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Betriebstätigkeit der Klägerin und dem Unfälle begründen könnten liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere kann lediglich daraus, daß