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Nr. 25 PAPIER-ZEITUNG 935 Verkaufswert und Reingewinn eines Geschäfts 5186. Frage: Seit etwa 15 Jahren als Prokurist beschäftigt, war mir die Firma X. im Jahre 1902 unter anscheinend günstigen Be dingungen zum Kaufe angeboten, und ich habe zusammen mit einem Verwandten im September 1902 zur Uebernahme am 1. Januar 1903 den Kauf abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug 47 000 M., bei An zahlung von 35 000 M. bar nach Uebernahme, den Rest in vier Jahres raten von je 8000 M. Es wurde vereinbart, daß mein Verwandter, der kein Fachmann ist, bereits Mitte Oktober eintreten sollte, um sich einzu arbeiten. Kurz nach seinem Eintritt entdeckte mein Verwandter, daß die uns gemachten Angaben bezüglich der erzielten Reingewinne, die uns einzig und allein zum Aufgeben unserer günstigen Stellungen und zum Kauf unseres Geschäfts veranlaßt hatten, falsch waren. Am liebsten hätten wir das Geschäft nicht übernommen, jedoch war dies nicht angängig, nachdem wir unsere Stellungen aufgegeben hatten. Nach den uns gemachten Angaben wollten die Vorbesitzer verdient haben: 1. April 1900 bis 81. März 1901 etwa 15 300 M. in Wahrheit hatten sie verdient. . . . 8 700 » 1. April 1901 bis 31. Juli 1902 etwa .... 24600 » in Wahrheit hatten sie verdient .... 12 000 „ sodaß sich in dem Zeitraum von 21/3 Jahren eine Differenz von rund 19 500 M. zeigte, oder jährlich im Durchschnitt rund 8350 M. weniger als uns angegeben. Sie schützen Irrtum vor. Wir haben nach Fest stellung dieser Gewinn-Differenz, die unser Bestehen fraglich macht, Preisminderung verlangt, die uns jedoch auf gütlichem Wege nicht zugestanden wird, sodaß wir nun mit den Vorbesitzern in Klage sind. Um einen Anhalt zu haben, was wir berechtigt sind, bei Berück sichtigung obiger Gewinn-Differenzen an Preisminderung zu be anspruchen, bitten wir um Ihren Rat. Es muß doch irgend eine Norm hierfür geben, denn die Entgegnung unserer Vorbesitzer »das Geschäft sei so billig genug«, ist doch für die rechtliche Erledigung dieser Angelegenheit nicht maßgebend. Unserer Meinung nach hat der größere oder geringere Wert der Maschinen, Utensilien usw. bei Beantwortung dieser Frage nichts zu tun, denn wir haben den Preis einzig und allein unter Voraussetzung der obigen Gewinne, die sich nun als falsch erwiesen, angelegt und das Geschäft unter dieser Voraussetzung gekauft. Alte Maschinen usw. hätten wir ja viel billiger haben können. Antwort: Fragesteller hatte vor Uebernahme des ge kauften Geschäfts entdeckt, daß ein wesentlicher Teil der ihm gemachten Angaben unrichtig war. Er konnte damals vom Geschäft zurücktreten und Entschädigung für die Verluste ver langen, welche er durch die falschen Angaben erlitten hatte. Da er dies aber nicht tat, sondern das Geschäft zu den ver einbarten Bedingungen übernahm, obwohl er wußte, daß damit weniger verdient wurde als ihm mitgeteilt war, so kann er sich nicht mehr über Täuschung beschweren. Es entspräche wohl der Billigkeit, daß der Verkäufer ihm entgegenkomme, aber er kann nicht mehr gezwungen werden den Kaufpreis zu mindern. Stroh-Aufzug 5187. Frage: Ich ziehe das Stroh seit Jahren mittels einer Schale und Sicherheitswinde außen an der Fabrik an einer abgelegenen Stelle in die Höhe bis zum Strohsöller. Nach einer Revision meiner Fabrik durch die Berufsgenossenschaft im vorigen Jahre habe ich diesen so genannten Aufzug mit den Sicherheitsvorrichtungen, welche der Be amte angebracht zu haben wünschte, versehen. Jetzt kommt der Ge werbe-Inspektor und erklärt diese Winde mit den gesetzlichen Vor schriften nicht übereinstimmend, ich soll sie abnehmen lassen. Die Abnahme wird aber von vielen Sachen abhängig gemacht, die meiner Meinung nach in vorliegendem Falle keinen Sinn haben, außerdem schwer auzubringen sind und viel Geld kosten würden. Muß ich mich diesen Vorschriften fügen, oder kann ich dagegen angehen, und auf welche Art. Ich meine gelesen zu haben, daß für die Folge das Urteil des Beamten der Berufsgenossenschaft für solche Sachen maß gebend sein soll. Antwort: Wenn Fragesteller glaubt, nachweisen zu können, daß die Vorschriften des Gewerbe-Inspektors über flüssig, seine Bedenken hinfällig sind, und die Winde im jetzigen Zustand keine Unfallgefahr birgt, so kann er gegen die Vorschrift des Gewerbe-Inspektors bei der oberen Ver waltungsbehörde innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist Beschwerde einlegen. Die Vorschriften des Beamten der Be rufsgenossenschaft sind nur für die aus dem Unfallversiche rungs-Gesetz entspringenden Pflichten des Fabrikbesitzers maßgebend, der Gewerbe-Aufsichtsbeamte ist berechtigt, weitere Maßregeln vorzuschreiben, die er für den Schutz der Arbeiter für nötig hält. Eine Strohpapierfabrik, der wir obige Frage stellten, er widerte darauf u. a.: Wir sind seit Jahrzehnten davon abgekommen, das Stroh in der Luft herum zu kutschieren; wir häckseln durchweg zu ebener Erde. Die Beförderung von Stroh nach dem oberen Stockwerk mittels Winde ist kostspielig und kann vorteilhaft durch ein schräg aufwärts führendes Förderband oder einen Förderriemen ersetzt werden. Wenn das Stroh unten gehäckselt wird, kann es durch ein Rohr nach oben geblasen werden. (Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation Seite 1116.) Die Winde sollte jedenfalls beseitigt werden. Wasser-Reinigung 5188. Frage: Wir verarbeiten täglich rund 2000 kg weiße Hadern und leiden an der Kalamität schlechten, d. h. häufig trüben Fabrikations wassers, das wir dem Betriebswasserkanal entnehmen und durch unser Sandfilterbassin leiten. Bei Gewitter- oder Landregen haben wir so fort lehmgelbes, tonhaltiges Wasser, das unseren weißen Halbstoffen einen Rostfarbe ähnlichen Schein gibt, welcher unauswaschbar ist. Mit der zunehmenden Trübung bei längerem Regen verlegt das Wasser bald den Sandfilter so, daß allmählich auch dessen Leistungs fähigkeit nachläßt, der Betrieb eingestellt und die Sandwäsche sehr häufig gewaschen werden muß. Wir beabsichtigen eine bessere, leistungsfähigere und möglichst auch billiger zu unterhaltende Wasser- Filter-Anlage zu treffen und bitten Sie, uns- ein für das beschriebene Wasser besser geeignetes System vorzuschlagen. Für Aussprache von Fachleuten wären wir zu Dank verpflichtet. Antwort: Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation Band II Seiten 1707 bis 1731 beschreibt ausführlich die Vor richtungen, die sich zum Reinigen des Wassers von Papier fabriken bewährt haben. Neuestens kündigen in der Papier- Zeitung mehrere Firmen Wasserreinigungsanlagen an, und diese Firmen werden gewiß bereit sein, dem Fragesteller auf Wunsch Zeichnungen und Kostenvoranschläge zu senden. Ferner verweisen wir auf die Aufsätze über »Wasserreinigung« in Nrn. 8 von 1901 und 72 von 1899. Am besten würde die Anlage eines großen Sammelteichs wirken, der bei Eintritt unreinen Wassers abgeschlossen würde und genug Wasser enthielte, um die Fabrik zu versorgen, bis das Flußwasser wieder rein ist. Kranken- usw. -Versicherung 5189. Frage: 1. Muß die Leiterin einer Filiale, auch wenn ihr Mann Staatsbeamter ist, Beiträge in die Ortskrankenkasse und für die Invaliden-Versicherung bezahlen? 2. Müssen Leiter von Filialen (nur Buch- und Papierhandlung) auch in der Lohnnachweisung des Hauptgeschäftes, welche der Buchdrucker« Berufsgenossenschaft eingereicht wird, aufgeführt sein? 3. Ist das Zeichen Fuchs (das Tier) für Gegenstände der Schreib warenbranche wie Stahlfedern, Bleistifte usw. frei? Antwort: 1. Eine Handlungsgehilfin muß zu den gesetz lichen Versicherungen Beiträge leisten ohne Rücksicht darauf, welche Stellung ihr Ehemann bekleidet. 2. Da die Angestellten einer Buch- und Papierhandlung laut Gesetz keine Beiträge zur Unfall-Versicherung zahlen müssen, so brauchen sie dies auch nicht zu tun, wenn der In haber dieser Handlung an anderer Stelle eine Buchdruckerei,, also einen unfallversicherungspflichtigen Betrieb besitzt. Die Antwort lautet also: nein. 3. Im Buchhandel erhältliche Zusammenstellungen der für Papier- und Schreibwaren geschützten Zeichen und Freizeichen wurden unter Büchertisch in Nrn. 5 von 1904 und 101 von 1903 beschrieben. In einem dieser Bücher kann sich Fragesteller Rat holen. Brutto-Gewinn 5190. Frage: Ich bin gegen festes Gehalt und 5 pCt. vom Brutto- Gewinn angestellt. Worin unterscheidet sich der Brutto-Gewinn vom Netto-Gewinn? Wäre es nicht selbstverständlich, daß mein Chef mir die Jahres-Bilanz vorlegte? Antwort: Die Begriffe Brutto- und Nettogewinn sind schwankend. Wie aus den zahlreichen Geschäftsberichten von Aktiengesellschaften hervorgeht, welche die Papier-Zeitung veröffentlicht, verstehen die Verwaltungen der verschiedenen Gesellschaften unter diesen Worten Verschiedenes. Viele, und auch wir, verstehen unter Bruttogewinn den Warenerlös ab züglich der Fabrikations- und Handlungsunkosten. Unter Rein gewinn versteht man vielfach die Summe, welche übrig bleibt, wenn man vom Bruttogewinn Abschreibungen, notwendige Rückstellungen, vertragsmäßige Abgaben usw. abzieht. Da dem Fragesteller ein nach Prozenten des Bruttogewinns berechneter Gewinnanteil zugesichert ist, so muß ihm der Geschäftsherr Einsicht in die Bücher gestatten, falls dies beimVertragsabscbluß nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, denn Fragesteller kann sich sonst nicht überzeugen, ob der Geschäftsherr den Vertrag erfüllt.