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Nr. 25 PAPIER-ZEITUNG 933 »Shakespeare« als Warenzeichen für Zigarren 5176. Frage: Seit Anfang des Jahres 1898 haben wir eine Zigarrenkisten-Ausstattung in den Verkehr gebracht, welche das Bild nis des bekannten englischen Dichters »Shakespeare« zeigt, und die wir natürlich auch unter gleichem Namen erscheinen ließen, da diese Bezeichnung »Shakespeare« in dem im Jahre 1895 seitens des Kaiserl. Patentamtes herausgegebenen Verzeichnis als Freizeichen angesehen wurde. Es stellt sich nun heraus, daß die Firma A. D. in Breslau beim Patentamt um Eintragung des Wortzeichens »Shakespeare« für Zigarren eingekommen ist, welchem Antrag auch wider Erwarten stattgegeben wurde. Da sich nun unsere gleichnamige Ausstattung schon 5 Jahre im Verkehr befindet, und einer unserer Kunden eine Sorte mit dieser Bezeichnung besonders forciert, liegt es in unserem Interesse, den Schutz dieses ehemaligen Freizeichens anzufechten. Allerdings dürfte es Schwierigkeiten machen, gegen den bereits ver liehenen Schutz jetzt noch Einspruch zu erheben, doch wäre es uns sehr erwünscht, Ihre Ansicht darüber zu hören, ob ein Protest unserer seits beim Patentamt von Erfolg gekrönt sein oder wenigstens das Patentamt zu nochmaliger eingehender Prüfung der Freizeichen- Eigenschaft des Namens »Shakespeare« veranlassen könnte. Antwort: Das erwähnte, im Jahre 1895 herausgegebene Verzeichnis des Kaiserlichen Patentamts führt nur eine Reihe von Wörtern auf, die ihm von der einen oder anderen Seite als »Freizeichen« benannt worden waren, ohne daß schon eine Feststellung ihrer Freizeichen - Eigenschaft stattgefunden hätte. Bei einer großen Zahl dieser Wörter hat sich später bei den angestellten Ermittelungen ergeben, daß sie zwar von einzelnen Gewerbetreibenden benutzt worden waren, daß ihre Benutzung aber keine so vielseitige gewesen war, daß sie da durch zu Freizeichen geworden wären. Aehnlich scheint der Fall auch bei dem Worte Shakespeare gelegen zu haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, daß das Patentamt, wenn der Frage steller die Löschung des Zeichens wegen Freizeichen-Eigen schaft (nach § 4 Abs. 1 des Warenbezeichnungs-Gesetzes) be antragt, nochmals in Ermittlungen über die Freizeichen-Eigen schaft eintritt, besonders wenn der Fragesteller dem Kaiserl. Patentamt eine Anzahl von Zigarren-Firmen anzugeben ver mag, die sich der Shakespeare-Ausstattung für ihre Zigarren kisten vor dem Tage bedient haben, an welchem die genannte Breslauer Firma das Zeichen zur Eintragung angemeldet hat. Voraussichtlich wird das Kaiserl. Patentamt dann auch noch bei anderen Etiketten-Fabrikanten und lithographischen An stalten anfragen, ob sie eine solche Zigarrenkisten-Ausstattung vor der Anmeldung des Zeichens zur Eintragung vertrieben haben. Ergibt sich dabei, daß sich eine größere Zahl von Zigarrenfirmen (etwa mehr als zehn) dieser Ausstattung vor der Anmeldung des Zeichens in größerem Umfange be dient hat, so wird voraussichtlich das Kaiserl. Patentamt das eingetragene Zeichen löschen. Mehrlieferung von Papier 5177. Frage: Wir bestellten am 13. November 1903 bei einer Papierfabrik zur Lieferung innerhalb 3 Wochen 26 000 Bogen Pergament- Ersatz, 40 g das qm, und erhielten bereits nach 4 Tagen 85 700 Bogen. Infolge unserer Reklamation bezüglich des überschüssigen Quantums von 9700 Bogen gleich rund 38 pCt. der ganzen Bestellung, berief sich die Firma auf einen Paragraphen ihrer Verkaufsbedingungen, wo nach eine Mehrlieferung bis zu 30 pCt. zulässig sein soll. Als die Auftragsbestätigung bei uns einging, war, wie wir von der Fabrik hörten, das ganze Quantum bereits fertig gestellt. Da uns eine der artige Vorschrift nicht bekannt ist, und wir uns damit nur ein verstanden erklären werden, falls eine allgemeine Usance bestehen sollte, welche 80 pCt. Mehrlieferung zuläßt, wenden wir uns an Sie mit der Bitte um Aufklärung. Antwort: In den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten beißt es, daß bei Anfertigungen von weniger als 1000 kg in einem Stoff und einem Format Mehr- oder Minderlieferung von 30 pCt. zulässig sei. Diese Bestimmung war in den früheren Verkaufsbedingungen nicht enthalten und wird nicht von allen Großhändlern anerkannt. Wahrscheinlich würde der Richter im Streitfälle diese Be dingung nur anerkennen, wenn beim Abschluß des Vertrages auf die Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papier fabrikanten hingewiesen wurde. Im obigen Fall handelt es sich aber anscheinend garnicht um eine Anfertigung sondern um einen Verkauf vom Lager, denn wenn man auf den Weg des Bestellbriefes einen Tag und auf den der fertigen Ware als Frachtgut 2 Tage rechnet, bliebe für die Anfertigung und Ausrüstung des Papiers nur ein Tag übrig, welche Zeit zu knapp erscheint. Beim Verkauf vom Lager braucht aber der Käufer keinesfalls mehr Ware anzunehmen, als er bestellt hat. Schuldtilgungs-Vertrag 5178. Frage: In einem außergerichtlichen Vergleich wurde verein bart, daß A. 1. von seinem jährlichen Gehalt 1000 M. an die Gläubiger zahlt, d. i, M3 seines Gehaltes über 1500 M., 2. Sicherheitshypothek auf sein Anwesen eingetragen wird, 3. die Lebensversicherungspolice den Gläubigern abgetreten wird, vorbehaltlich der Rechte dritter. In einem neuerlichen Vergleichsvorschlag wurde den Gläubigern ein Angebot gemacht, zur vollständigen Befriedigung sich mit 50 pCt. der festgestellten Forderungen zufrieden zu geben. 2/3 der Gesamt gläubiger hat es angenommen, 1/3’hält an dem ursprünglichen Arrange ment-Vertrag fest und lehnte dies letzte Angebot ab. Ich bitte nun um Ihre Ansicht über folgendes: 1. Muß A. seine 1000 M. jährlich dem Rest der Gläubiger 1t. Arrange- ment-Vertrag weiter bezahlen, oder nur den prozentualen Anteil? 2. Kann die eingetragene Hypothek für den Betrag der abgefundenen Gläubiger gelöscht werden, auch ohne die Zustimmung der noch be stehenden Gläubiger, da der Hypothekbrief auf den Namen eines der Restgläubiger ausgestellt ist? 3. Kann man auf Herausgabe derLebensversicherungspolice bestehen, wenn die Rechte dritter befriedigt sind, und was ist zu tun, wenn A. die Prämien nicht weiter bezahlt? 4. Was-kann man tun, wenn die Sicherheit der Hypothek insofern gefährdet ist, als A. die Hypothek-Zinsen nicht bezahlt, und das Haus in nächster Zeit jedenfalls subhastiert wird? Kann man, da die Sicher heit der Guthaben der noch bestehenden Rest-Gläubiger verloren geht, klagbar vorgehen, und worauf stützen sich diese Punkte? 5. Bei dem hohen Alter des A. ist der Tod in absehbarer Zeit nicht ausgeschlossen. Sind die Erben, falls sie das Erbe stillschweigend an treten, zur Restzahlung der Guthaben verpflichtet oder nicht? Zur besseren Einsicht lege ich Arrangement-Vertrag bei. Antwort: Ein Sperling in der Hand ist besser als zehn auf dem Dach. Wir glauben deshalb, daß es klüger ist, die an gebotenen 50 pCt. zu nehmen, als auf allmähliche Zahlung zu warten. Zu Nrn. 1 bis 5. Das hartnäckige Gläubiger-Drittel hat auf keine größere Sicherheit Anspruch als ihm nach dem Vertrag zukam, d. i. auf ein Drittel der abgetretenen 1000 M. Gehalt, ein Drittel der Hypothek und der Lebensversicherung. Mit der Lösung theoretischer d. h. sogenannter Doktor- Fragen können wir uns nicht befassen, also auch nicht beur teilen was geschehen kann, wenn in Zukunft der und der Fall eintritt. Klage auf Einhalten des Vertrages 5179. Frage: Einem Kunden lieferte ich rund 2000 Karton- Schilder jedoch irrtümlich aus zu dünnem Karton. Beanstandung er folgte rechtzeitig. Dann kam eine Vereinbarung zu Stande, daß der Kunde die zu dünnen Schilder übernahm, und ich ihm zu diesen passende Metallrahmen lieferte. 10 Tage nach Empfang stellt der Kunde alles zur Verfügung ohne Grundangabe, will sämtliche Waren zurück senden und 10 M. zahlen. Ich ging hierauf nicht ein. Nachträglich avisierte ich Postauftrag und gewährte einen Nachlaß, wenn er den Postauftrag einlöste. Als dieser gerade abgegangen war, bot der Kunde aufs neue: Zurücksendung sämtlicher Schilder und Rahmen und 25 M. bar. Der Kunde schrieb dann: »So ist dieses ein Angebot welches ich nur 8 Tage aufrecht erhalte, andernfalls können Sie Ihr Recht beim Anwalt suchen. Schilder und Rahmen gingen heute an Sie ab.« Ich schrieb zurück, um alle Weiterungen zu vermeiden, bin ich mit dem Vorschlag einverstanden. Der Kunde sandte weder die 25 M. noch die Waren zurück und verweigerte auch nach 8 Tagen die Einlösung meines Postauftrages. Ich schrieb ihm dann, daß ich mich weder an sein noch an mein Angebot gebunden hielte und nach einigen Tagen Klage erheben würde. 4 Wochen später erhob ich Klage auf Zahlung des ganzen Rechnungsbetrages abzüglich der erwähnten freiwilligen Gutschrift. Ich klagte also nicht auf Zahlung des mir angebotenen Entschädigungsbetrages mit Herausgabe der Waren. Am zweiten Tage vor dem Termin sandte der Kunde 25 M. ohne jegliche Bemerkung und beantragte in der Verhandlung neuen Termin zwecks Klage beantwortung. Bin ich noch an das Angebot des Kunden gebunden, oder muß er die Waren behalten und mir den Kaufpreis bezahlen? In ersterem Falle müßte doch der Kunde ebenfalls die Kosten tragen. Antwort: Indem Fragesteller das Angebot des Kunden vor Ablauf der Bedenkzeit annahm, ist ein Vertrag zustande gekommen. Diesen hat der Kunde nicht gehalten, und Frage steller war infolgedessen berechtigt, auch seinerseits vom Ver trag zurückzutreten. Nach seinem Rücktritt ist die Rechtslage dieselbe, als wäre kein Vertrag abgeschlossen worden. Frage steller kann auf Abnahme und Bezahlung der Ware bestehen, falls diese richtig geliefert wurde. Der Kunde wird voraus sichtlich zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt, da die Klage durch sein vertragswidriges Verhalten nötig wurde.