Volltext Seite (XML)
Nr. 24 PAPIER-ZEITUNG 893 Holzdämpfer 5169. Frage: Wir haben vor einigen Monaten einen neuen schmiede eisernen Holzdämpfer aufgestellt und ihn vorsichtshalber zum Schutz gegen die Einflüsse der Ameisensäure ab und zu mit Kalkmilch eingestrichen. Trotzdem der Dämpfer kaum mehr als 100 Kochungen mitgemacht hat, ist er, besonders an der unteren Stelle, total zerfressen, und sind be sonders die Nieten stark mitgenommen. Der Dämpfer ist liegend und hat zylindrische Form. Antwort: Hätten Fragesteller den Abschnitt über Braun- holzschliff in Hofmann’s Handbuch der Papier-Fabrikation gelesen, bevor sie den Holzdämpfer bestellten, so hätten sie sich eine teure Erfahrung ersparen können. Dort ist ausgeführt, daß schmiedeeiserne Kocher durch die beim Dämpfen entstehende Ameisensäure rasch zerfressen werden, und daß das Ausstreichen mit Kalk nichts nützt. Schmiedeeiserne Kocher müssen mit Kupfermantel ausgekleidet werden. Gußeiserne Kocher dagegen widerstehen, so lange ihre Gußhaut nicht durch die Holzklötze abgeseheuert ist, der Säure ziemlich gut. Es empfiehlt sieh den Dämpfer nicht weiter zu benutzen bevor er mit Wasserdruck neu geprobt und innen mit Kupfermantel ausgekleidet ist. Vergleiche auch die Aufsätze über Holzdämpfer in Nrn. 30 und 93 von 1903. Kaufwert eines Geschäfts 5170 Frage: Seit kurzer Zeit bin ich mit dem Besitzer eines renommierten Papierwarengeschäftes in Kaufs-Unterhandlung getreten, kann mich aber mit ihm nicht einigen, da er nach meiner Ueberzeugung einen viel zu hohen Preis fordert. Er sagt, »das Geschäft ist mir 60000 M. wert, weil ich jährlich einen Reingewinn von 6000 M. bis 7000 M. daraus ziehe, nach Abrechnung aller Unkosten und Spesen, und wenn ich den Kaufpreis nicht erzielen kann, dann stehe ich von dem Verkaufe ab.« Ich muß dies ja dem Besitzer überlassen, aber wenn er denWillen hat, das Geschäft zu verkaufen, dann kann doch nur der Wert des Waren- und Materialien-Lagers, im vorliegenden Falle also schätzungs weise 20000 M. bis 24000 M., ferner der Wert der Geschäftseinrichtung — 6000 M. bis 8000 M., mithin 26000 M. bis 32000 M. den Wert des Geschäftes bestimmen, der Reingewinn aber nicht, weil er die Summe der in dem Geschäfte aufgewandten Kräfte und Mühen, sowie des dabei übernommenen Risikos bildet. Wenn ich mich außerdem bereit erklären sollte, eine Vergütung für das Weiterführen der Firma zu bewilligen, dann dürfte dies das Höchste sein, was von mir erwartet werden könnte, und diese Vergütung müßte auch einigermaßen im Verhältnisse zu dem zu erwartenden Nützen stehen. Wenn ich also im vorliegen den Fall für die Firma eine Vergütung von 4000 M. bewilligen wollte, würde sich ein Preis von 30000 bis 36000 M. ergeben, durch welchen das Geschäft hinreichend bezahlt sein dürfte. Was ist Ihre Ansicht? Antwort: Der Besitzer will sein Geschäft vielleicht deshalb nicht unter 60000 M. verkaufen, weil er keine Aussicht hat, durch andere Verwertung seiner Arbeitskraft und aus den Zinsen des vom Fragesteller angebotenen Kaufpreises so viel Einnahme zu erzielen, wie er jetzt aus dem Geschäft bezieht. Fragesteller hat jedoch Recht, wenn er seine Tätigkeit angemessen einschätzt und für das Geschäft nicht viel mehr bezahlt als den Wert der Waren und der Geschäftseinrichtung. Die von ihm für das Recht, die alte Firma weiterzuführen, angebotene Summe erscheint nicht zu niedrig. Kündigung des Expedienten 5171. Frage: Ich habe vor einem Jahr in einer Papierwaren fabrik eine Buchbinderstelle gegen wöchentlichen Lohn angenommen, um mich in dieser Zeit nach einer Expedientenstelle umzusehen. Da nach zehn Tagen meiner Beschäftigung in derselben Fabrik eine Expedienten- und Lageristenstelle frei wurde, frug mich der Inhaber, ob ich den frei gewordenen Posten gegen höheres wöchentliches Gehalt annehmen würde, womit ich mich einverstanden erklärte. Von der Kündigung wurde in beiden Fällen nichts erwähnt. Da ich zum 1. April eine anderweitige Stellung annahm, kündigte ich mein Arbeits verhältnis zum 1. April. Darauf erwiderte mir der Chef, daß ich nur 14tägige Kündigung habe und nach 14 Tagen gehen könne. 1. Habe ich in diesem Falle Anspruch auf eine sechswöchentliche Kündigung? 2. Kann ich die Gehaltsauszahlung bis zum 1. April fordern? Antwort: 1. Fragesteller hat Anspruch auf sechswöchent liche Kündigung, denn als Expedient und Lagerist hat er entweder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt, war also Handlungs gehilfe, oder er war Betriebsbeamter im Sinne von § 133a der Gewerbe - Ordnung. Handlungsgehilfen und Betriebsbeamte haben aber, wenn nichts anderes vereinbart ist, sechswöchent liche Kündigung zum Vierteljahrsschluß. Der Umstand, daß er früher bei demselben Haus als Buchbinder tätig war, und daß seine Gehaltszahlung wöchentlich erfolgte, ändert hieran nichts. 2. Ja, aber Fragesteller muß seine Dienste bis Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung des Geschäftsherrn halten. Zündband-Papier 5172. Frage: 1. Ein Kunde von mir, Fabrikant von Zündbändern usw., beabsichtigt seinen Jahresbedarf von Papieren, wie solche zu seiner Fabrikation verwendet werden, zu decken. In erster Linie braucht er Zündbandstreifenpapier, welches den höchsten Anforderungen an Festig keit entsprechen muß. Die Farbe spielt keine Rolle, nur muß das Papier eine gleichmäßige Dicke von 0,25 mm besitzen und fast unzerreißbar sein. Es kann in Rollen beliebiger Breite geliefert werden. Ich bitte Sie einen Lieferanten zu nennen. 2. Welches Papier empfehlen Sie ferner als Ersatz für beiliegendes Muster? Das Papier wird doppelt übereinander geklebt zur Fabrikation von kleinen Zündholzschachteln verwendet. Vielleicht könnte man ein billigeres Papier zu diesen Zwecken verwenden? Antwort: 1. Als Papiere von größter Zähigkeit gelten die aus Natron-Zellstoff hergestellten sogen. Kraftpapiere und die aus Manilatauen hergestellten sogen, echten Manila-Papiere. Beide Sorten werden von deutschen Spezialfabriken in hervor ragender Güte mit Reißlängen bis zu 7000 m und mehr her gestellt. Zu Zündbandpapier dürfte sich besonders Manilatauen- Papier eignen, da sich dabei die Festigkeit in der Maschinen richtung von derjenigen in der quer zum Maschinenlauf nicht so stark unterscheidet wie bei Natronzellstoff-Papieren. Hersteller der erwähnten Papiersorten lassen sich durch das Papier- Adreßbuch von Deutschland, Abteilung V (Erzeugnisse), sowie durch Anzeige in der Papier-Zeitung ermitteln. 2. Wir können für das eingesandte Muster keinen Ersatz vorschlagen, da wir den Verwendungszweck nicht kennen. Haftpflicht des Betriebsführers 5173. Frage: Ist eine Berufsgenossenschaft berechtigt, von einem Betriebsführer, welcher nach den Akten der Genossenschaft durch Fahrlässigkeit einen Unfall hervorgerufen hat, Entschädigungs gelder einzuziehen, d. h. müßte der Prinzipal dem Betriebsführer zu diesem Zweck einen Teil seines Gehaltes einhalten, wenn ihn die Berufsgenossenschaft dazu aufforderte, ohne daß der Betriebsführer zuvor durch gerichtliches Urteil dazu verurteilt worden ist, die Ent schädigungsansprüche des Verletzten zu zahlen? Antwort eines Fachmannes: Die Frage ist mit ja zu beantworten. Das frühere Unfall versicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 bestimmte, daß Betriebs unternehroer, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, daß sie einen Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, für alle Aufwendungen, welche infolge des Unfalles auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden, Kranken- und sonstigen Unterstützungskassen gemacht worden sind, zu haften haben. Durch das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900 aber erhielt der bezügliche Paragraph den Zusatz: dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urteil. Ist die Vorsätzlichkeit ausgeschlossen und liegt nur Fahrlässigkeit vor, so ist die Genossenschaftsversammlung befugt, von der Ver folgung dieses Anspruches abzusehen. Ist dies nun bei dem Fragesteller der Fall, so empfiehlt es sich, daß er den Vorstand der zuständigen Genossenschaft ersucht, die Niederschlagung des Anspruches an ihn bei der im Laufe der nächsten Monate stattfindenden Genossenschaftsversammlung zu befürworten. B. Nachbildung von Ansichtskarten 5174. Frage: Ein hiesiger Porzellanhändler ließ nach beiliegen den Ansichtskarten ohne mein Wissen oder Erlaubnis Kopien auf Porzellanteller, 1/2 Liter-Krüge usw. anfertigen (Kolorit, Einrahmung, alles ist genau wie meine Karte). Kann ich gegen ihn mit Erfolg klagbar vorgehen? Es steht auf der Karte »Vervielfältigungsrecht vorbehalten«. Antwort: Als Werke der Industrie im Sinne des deut schen Urheberschutzes gelten laut Reichsgerichts-Entscheidung Gegenstände, bei denen die gewerbliche Verwertung die Haupt sache und das darauf etwa angebrachte Kunstwerk Nebensache ist. Das Reichsgericht hat entschieden, daß Ansichtspost karten, auf denen originelle Bilder überwiegenden Raum ein nehmen, als Werke der bildenden Kunst gelten und nicht nachgebildet werden dürfen. Auf vorliegender Karte beträgt der zum Schreiben übrige Raum etwa ein Drittel, und es ist fraglich, ob auf Grund der bisherigen Rechtsprechung die Nachbildung dieser Karte strafbar’ ist. Das Anbringen der Worte »Vervielfältigungsrecht Vorbehalten« ändert hieran nichts. Will man eine solche Karte schützen, so muß man sie als Geschmacksmuster beim Amtsgericht hinterlegen.