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soll werden amtlicher Druckprobe bis zu 5 Atm. Wasserdruck und der Forderung von Sicherheits- und Reduzier-Ventilen bester Konstruktion und von genügender Lichtweite. Ueber den Erfolg dieser Eingabe ist vorläufig das Eine bekannt geworden, daß von Anbringung der Ablaßhähne am Umfang der Stirnwand der Trockenzylinder der Papier-Industrie vielleicht dann Abstand genommen werden könne, wenn die Papiermacher-Berufsgenossenschaft in ihre Unfallverhütungs- Vorschriften eine Bestimmung dahingehend aufnimmt, daß die Trockenzylinder vor der Anwärmung in Bewegung gesetzt werden müssen, damit Kondenswasser rechtzeitig beseitigt wird. Die Verordnung vom 30. April 1903 verfügt, daß die Grund sätze, betreffend die Ausrüstung, allgemein, — für vorhandene Anlagen mit entsprechender Fristbewilligung —, die Vorschriften über den Bau und die erste Druckprobe nur für neue Zylinder auf Grund des § 120d der Gewerbeordnung durchzuführen sind. Eine mir bekannt gewordene Anordnung letzterer Art (auf Grund des § 120d der Gewerbeordnung: polizeiliche Verfügungen für einzelne Anlagen) ist nachstehend mitgeteilt. »Für eine neueröffnete Papierfabrik wurden auf Vorschlag der zuständigen Königlichen Gewerbe-Inspektion folgende Vorschriften durch die Orts- (Stadt-) Polizeibehörde erlassen: Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb von Trockenzylindern und Kalanderwalzen, welche mit Dampf geheizt werden. 1. In der Dampfzuleitung zu jedem Zylinder bezw. jeder Walze muß, sofern in ihnen ein höherer Druck als 1/2 Atmosphäre entstehen kann, ein Manometer mit weiter Teilung und ein Sicherheitsventil vorhanden sein. Letzteres muß imstande sein, eine Ueberschreitung des Druckes um mehr als 10 pCt. des beabsichtigten Ueberdruckes im Zylinder zu verhindern. Für Zylinder und Walzen, welche eine ge meinschaftliche Dampfzuleitung haben, genügt ein Manometer und ein Sicherheitsventil in dieser Leitung. Jeder Zylinder muß von der ge meinsamen Dampfleitung und diese für sich absperrbar sein. 2. Jedes Manometer muß im Gesichtskreis der Bedienung der Zylinder und Walzen sein, jedes Sicherheitsventil vor unbeabsichtigter Störung seiner Wirksamkeit geschützt werden und alle Absperrventile ohne Zuhilfenahme von Leitern usw. erreichbar sein. 3. usw. 4. Sofern der Unterschied zwischen Konzessionsdruck des Dampf kessels und höchstem zulässigen Druck im Zylinder mehr als 2 Atm. beträgt, ist ein Reduzierventil in die Dampfleitung nach dem Zylinder hin einzuschalten, welches so einzustellen ist, daß dasselbe höchstens einen um 1 Atm. höheren Druck, als im Zylinder zulässig, durchläßt. 5. Werden neue Trockenzylinder oder alte, bereits anderwärts be triebene Zylinder eingebaut, so sind dieselben vor ihrer Inbetriebnahme einer amtlichen Wasserdruckprobe mit dem 11/2fachen Betrage des höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit einem ihn um 1 Atm. übersteigenden Drucke zu unterwerfen. Die Druckprobe ist durch einen zur Ausführung von Kessel prüfungen befugten Sachverständigen vorzunehmen. 6. Bei Neubeschaffung von Trockenzylindern ist der zuständigen Königlichen Gewerbe-Inspektion zuvor eine Skizze mit Maßen unter Angabe des Materials einzureichen. Was die ministerielle Verfiigung und die vorstehende polizeiliche Anordnung auf Grund § 120d der Gewerbeordnung verlangen, ist im wesentlichen in den meisten Papierfabriken aus eigener Initiative schon Brauch. Auch ferner ist zulässig, daß die Druckprobe am Her stellungsort, also in der liefernden Maschinenfabrik stattfindet, nur muß sie künftig durch einen für Kesselprüf ngen zu gelassenen Sachverständigen ausgeführt werden. Belästigung durch Wiederholung der Druckproben findet nicht statt, dem entsprechend ist die Führung von Revisionsbüchern als ent behrlich erklärt. Auf die bedenklichen Ablaßhähne am Zylinderboden wird verzichtet werden, da die Papiermacher-Berufsgenossenschaft schwerlich der geforderten, unbedeutenden Gegenleistung ab geneigt sein wird. Die Materialfrage bleibt offen. Man wird nicht fehl gehen in der Annahme, daß der Minister in dieser Frage weit ent gegen kommen will, und daß die gerechtfertigten Bedenken berücksichtigt werden sollen. So darf angenommen werden, daß die Papierfabrik-Besitzer der Erklärung der Papiermaschinen-Fabrikanten beipflichten: »es sei mit Freude zu begrüßen, wenn durch eine bezügliche Prüfungsordnung eine scharfe und einheitliche Prüfung neuer Trockenzylinder gesichert wird, eine Prüfung sei von großem Wert für die Empfänger wie für die Erbauer.« Und die Mehrzahl derer, welche Schaden zu beklagen hatten, wie jene, welche an Hand der Berichte den Hergang von Trocken zylinder-Explosionen aufmerksam betrachten, sie wissen, daß durch die neue Verordnung ein erhebliches Maß Unfallgefahr be- Nr. 23 ' nach Ziegel e und epreßt lörtel- selben >, oder motte s und ils er lichen leinen erden, i vor- ', die a er- ar zu n ist. dung thicht, ßeren t liegt senk- ße. ‘atent ?appe Indem allele r be- nd 2, ücke. I leicht : lenen aupt- Leder Nr. 23 PAPIER-ZEITUNG Trockenzylinder und geheizte Kalanderwalzen Von K. Reinold in Berlin In Nr, 65 der Papier-Zeitung von 1903 ist unter dem Titel »Trockenzylinder in Preußen« ein Erlaß des preußischen Handels- Ministers vom 30. April 1903 seinem wesentlichen Inhalt nach abgedruckt. Infolge dieses Erlasses haben die hauptsächlichsten deutschen Papiermaschinen-Fabrikanten am 14. Mai 1903 an den Herrn Minister eine Eingabe etwa folgenden Inhalts ge richtet : Die Verfasser der Eingabe begrüßen es mit Freude, wenn im preußischen Staat eine Prüfungsordnung für Trockenzylinder usw. erlassen wird; scharfe und einheitliche Prüfung neuer Trockenzylinder sei nicht nur für die Empfänger, sondern auch für die Erbauer von großem Wert. Für die Industrie sollte es aber innerhalb des deutschen Reiches keine Grenzen mehr geben; eine einheitliche Prüfungsordnung solle erlassen werden. Im Königreich Bayern hätten sich bezügliche Vorschriften seit Jahren bewährt; es dürfte sich vielleicht empfehlen, auf Grund dieser Vorschriften solche einheitlich für alle deutschen Länder zu vereinbaren. Die bayerische Verordnung unterscheide sich von dem Erlaß vom 30. April 1903 z. B. dadurch, daß Gußeisen als Material für die Trockenzylinder der Papierfabrikation zugelassen bleibt. Bezüglich dieses Punktes seien vornehmlich Bedenken gegen die preußische Verordnung zu erheben. Es sei ein Unterschied zu machen, zwischen den Zylindern fürs Textilfach und denjenigen für die Papier fabrikation. Für die ersteren mag Schmiedeeisen zulässig sein, weil dort nur getrocknet wird; in der Papierfabrikation aber soll durch die glatte, polierte Oberfläche der Zylinder auch die Qualität des Papiers beeinflußt werden. Die Verwendung von Schmiedeeisen würde mit den Schweiß- und Nietnähten neue und größere Gefahren und Unannehmlichkeiten aller Art bringen. Dampfkessel sind aus Schmiedeeisen und explodieren doch, und für die Trockenzylinder in der Papier- usw. Fabrikation dürfe nicht übersehen werden, daß sie mit sehr geringem Druck arbeiten und keiner direkten Feuerung ausgesetzt sind. Weil diese Zylinder für die Papier-Industrie nicht nur zum Trocknen dienen, sondern auch zum Glätten, müssen sie äußerst genau ausgeführt und vor jeder Formveränderung durch Druck oder Wärme geschützt sein. Solche Formveränderungen würden aber sicher ein treten, wenn die Böden von Schmiedeeisen hergestellt werden. Der Boden muß stark und starr sein, und das ist bei Guß durch genügende Versteifung durch Rippen zu erreichen, wodurch wiederum dem Zer springen der Böden am besten vorgebeugt werde. Ebenso sei bei fachgemäßer Konstruktion, durch V ersteifung der Flanschen am Mantel, die Ursache der meisten Zylinderbrüche zu beseitigen. Da die überwiegende Zahl der beobachteten Unfälle, wie be hauptet, auf Wasserschläge zurückzuführen sei, so müsse darauf hin gearbeitet werden, die Ursachen der Wasserschläge zu beseitigen. Das Kondenswasser wird aus den Zylindern entfernt, entweder durch Schöpfer oder durch Tauchröhren. Erstere, meist an dem einen Deckel angegossen, heben bei jeder Umdrehung das Kondenswasser nach dem Ablaufrohr im Zapfen, wirken also nur bei Drehung, letztere ragen stillstehend durch die Zapfen, und es bedarf eines gewissen Dampfdruckes, damit das Wasser durch diese Röhren abfließt. Die Tauchröhren können, infolge der Oxydation oder Reibung, abbrechen, sodaß dann die Zylinder jahrelang voll Wasser sein können. Beim Anwärmen der Trockenzylinder werden dieselben in der Regel in Bewegung sein, weil sonst die Trockenfilze verbrennen; die Schöpfer treten also sofort in Tätigkeit und die Tauchröhren schon bei ganz geringem Dampfdruck. Vielleicht sei es zweckmäßig, eine Vorschrift zu erlassen, dahin, daß einer Trockenpartie von Zylindern nur dann Dampf zugeführt werden darf, wenn sie in Bewegung gesetzt ist. In der Papier-Industrie ge schieht das, wie schon erwähnt, der Filze wegen, selbstverständlich. Das Ansammeln von Kondenswasser sei übrigens bei sachgemäßer Konstruktion und Ausführung der Trockenzylinder nicht so gefährlich. Hauptsache sei, daß Ueberschreitungen des Dampfdruckes aus geschlossen sind. Die Hauptgefahr im Betriebe von Troclcenzylindern sei die, daß in den allermeisten Fällen der Kesseldruck bedeutend höher ist, als der für die Trockenzylinder zulässige. Deshalb müßten alle Mittel angewendet werden, welche es gibt, um zu verhindern, daß je der volle Kessel druck in die Trockenzylinder gelangen kann: selbsttätige Reduzier- Ventile, Sicherheits-Ventile. Ablaßhähne an den Trockenzylindern würden eine Kalamität sein für den Betrieb und eine Quelle unendlicher Widerwärtigkeiten, ohne die Sicherheit zu erhöhen, da ihre Bedienung von der Zuverlässigkeit des Personals abhängig sei; eine praktisch bewährte Konstruktion für selbsttätiges Oeffnen der Hähne bei Stillstand der Maschine gäbe es vorerst nicht. Sicher sei, daß alle Hähne früher oder später undicht werden und tropfen; dieses Tropfwasser sei aber wegen der Filze und des Papiers absolut unzulässig. Uebelstände dieser Art würde auch das Abführen des Kondenswassers bei Stillstand aus offenen Hähnen mit sich bringen. Die Eingabe schließt mit der Bitte, daß die Herstellung von Trockenzylindern von Gußeisen, sowohl der Mäntel, als der Böden, in jeder Größe auch ferner gestattet und daß auf Kondenswasser- Ablaßhähne an den Zylinderböden verzichtet werde. Zugestimmt 823