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Nr. 19 PAPIER-ZEITUNG 711 Konkurrenz-Verbot des Handlungsgehilfen 5094. Frage: Ich stehe in festem Gehalt und leite für eine Firma in A. eine Zweigniederlassung in B., welche jetzt aufgegeben werden soll. Ich soll nun von Seiten meines Hauses anderweitig be schäftigt werden und zu diesem Zwecke meinen Wohnsitz wechseln. Muß ich darauf ohne weiteres eingehen, auch wenn mir dies wegen meiner Familie und auch aus anderen Gründen nicht paßt? Lehne ich den mir von meinem Hause offerierten Posten, welcher auch meiner jetzigen selbständigen"Stellung nicht entspricht, ab, und kündige des halb meine Stellung, verfalle ich da sofort der Konkurrenzklausel, nach welcher ich nach meinem Austritt während zweier Jahre weder ein Konkurrenzgeschäft errichten, noch mich an einem solchen be teiligen oder es vertreten darf? Kann ich die Kündigung auch seitens meines Hauses abwarten, oder muß ich die Initiative ergreifen, und wie verhält es sich in diesem Falle mit der Konkurrenzklausel? Ich habe meinem Hause bereits den Vorschlag gemacht, es in B. agenturweise zu vertreten, doch sind die mir daraufhin gestellten Be dingungen für mich nicht annehmbar. Antwort: Wurde Fragesteller bei Vereinbarung des Kon kurrenzverbots ausdrücklich als Leiter der Zweigniederlassung in B. angestellt, so bedeutet unseres Erachtens die Versetzung nach einem andern Ort unter ungünstigeren Bedingungen (ge ringere Selbständigkeit oder dergl.) einen wichtigen Grund im Sinne des § 70 HGB, der dem Angestellten das Recht gibt, das Dienstverhältnis aufzulösen. Infolge dieses vertrags widrigen Verhaltens kann der Geschäftsherr laut § 75 HGB keinerlei aus dem Konkurrenzverbot hervorgehende Ansprüche geltend machen. Fragesteller kann dem Geschäftsherrn mit teilen, daß er die Versetzung in anderer Eigenschaft, weil ver tragswidrig, nicht annimmt, und die Kündigung des Geschäfts herrn abwarten. Kündigt der Geschäftsherr, so wird das Kon kurrenzverbot unwirksam, außer wenn der Geschäftsherr dem Handlungsgehilfen das bisherige Gehalt während der Verbots zeit weiterzahlt. Wurde jedoch Fragesteller nicht für einen bestimmten Ort und Wirkungskreis, sondern lediglich als Handlungsgehilfe an gestellt, so kann die Versetzung nur dann als Grund zur Lösung des Dienstverhältnisses und des Konkurrenzverbots gelten, wenn damit nachweislich eine Verschlechterung der Lage des Fragestellers verknüpft ist. Ohne nähere Kenntnis des Vertrags sowie der begleitenden Umstände können wir keine genauere Auskunft geben. Obiges Konkurrenz-Verbot ist übrigens insoweit anfechtbar, als es das Fortkommen des Fragestellers übermäßig beschränkt. Es darf sich nicht etwa über ganz Mitteleuropa erstrecken sondern wahrscheinlich nur auf einen Teil Deutschlands. Druckfirma auf Zigarrenbeuteln 5095. Frage: Ich lieferte einem Kunden Zigarrenbeute], und er stellte mir die Beutel zur Verfügung, weil ich auf die Beutel wie üblich meine Druckfirma druckte. Ist es Ihnen bekannt, ob gerichtliche Ent scheidung dahin schon stattgefunden hat? Glauben Sie, daß der Kunde mir deshalb die Beutel zur Verfügung stellen kann? Antwort: Laut dem in Nr. 33 der Papier-Zeitung von 1903 aufgeführten Urteil des Amtsgerichts I zu Berlin ist es Handels brauch, auf Düten und Zigarrenbeuteln die Druckfirma anzu bringen, falls bei Abschluß des Geschäfts nicht ausdrücklich ausbedungen war, daß die Druckfirma fortfallen soll. Der Kunde des Fragestellers ist daher nicht berechtigt, die Ware zurück zuweisen, falls nicht vorher vereinbart wurde, daß die Druck firma nicht aufgedruekt werden sollte, oder falls die Druckfirma nicht aus ungewöhnlich großen Buchstaben gesetzt ist. Eine der größten Papierwarenfabriken Deutschlands, die von H. C. Bestehorn in Aschersleben liefert, wie sie vor einigen Jahren in einer ähnlichen Streitfrage in der Papier-Zeitung bekundete, seit Jahrzehnten alle Düten und Beutel mit ihrer Druckfirma, falls nichts anderes vereinbart ist. g"***ee*n®*e®****-*-S 5 Seidenpapierfabrik Eislingen (Württ.) ; • Moriz Fleischer “ • Weisse und farbige Seidenpapiere "hEkomto" 2 5 i54248| feinfarbige Blumenseiden 2 • Copirpapicre, Rollencopirseiden 2 5 OrOpOSOidOH, einfarbig und bedruckt 5 VC\OPSA, Portemonnaie- MlsrT am i FEUERBACH bei Stuttgart MAX BRAUNS, BERLIN NO 55 Kunstdruckerei und Prägeanstalt [156680 156465 von 150 g per Qm an. Papierfabrik Osthofen a. Rhein KASEIN in beliebiger Menge und Qualität [156684 Notiz- Wand Staffel. Ferd Asheim Berlin N39 S.Mugdan, Berlin C.2 Papier. Schreibwaren, Schulartikel Spezialität: Neu ei n richt un ge n. 152687] Bitte Preinhefte zu vei langen Louis Leitz MGiaVs*H-= -EFa b ri k GmbH ! == ^BerlinO.Markusstr.50. 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