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Deutsch! 5089. Frage: Auf dem Titelblatt der Papier-Zeitung könnten vielleicht ohne Gefahr zwei Fremdwörter verdeutscht werden. Für Fabrikation empfiehlt sich Herstellung oder Erzeugung, für das da neben stehende Wort Petitzeile könnte wohl »Zeile«, gesagt werden, da ja die Höhe von 3 mm ausdrücklich angegeben ist. Nur der Buchdrucker versteht den Ausdruck »Petit«. Antwort: Wir stehen auf dem Standpunkt des Deutschen Sprachvereins, der nur solche Fremdwörter verdeutschen will, die sich durch ebensogute verständliche deutsche, ersetzen lassen. Mit der römischen Kultur sind viele lateinische, mit der französischen viele französische Wörter in unsere Sprache übergegangen und können als deutsche gelten. Neu erfundene Gegenstände und Verfahren werden vielfach mit ihren ur sprünglichen Bezeichnungen von anderen Völkern über nommen, z. B. Telegraph, Telephon, Automobil, Photograph usw. Es ist im Interesse des wachsenden Weltverkehrs auch besser, wenn derartige Bezeichnungen in allen Sprachen gleich bleiben, wenn also keine gewaltsame Verdeutschung, wie Glimmstengel für Zigarre, versucht wird. Solange »Fabrik« nicht durch eine gleichwertige deutsche Bezeichnung ersetzt ist, bleibt auch »Fabrikation« berechtigt. Das Wort drückt aus, daß von Menschenhänden und Maschinen geleistete Arbeit gemeint ist, während Erzeugung auch Natur gebilde, Feldfrüchte usw. einschließt. »Petitzeile« bleibt ebenso wie Borgis, Korpus usw: so lange berechtigt, als in Schriftgießerei und Buchdruck diese ursprünglich teils zufällig, teils willkürlich gewählten Be zeichnungen der Schriftgrößen allgemein gelten. Diese Namen sind weder französisch noch italienisch, denn in Frankreich und Italien tragen die Typengrößen andere Namen, die meist auch der Phantasie entsprungen sind. Oxydiren von Schlagmetall 5090. Frage: Anfang Januar bis April bezog ich von der Firma X. zu verschiedenen Zeiten verschiedene Posten Schlagmetall zur Fabrikation von Goldprägekarten. Bei Lieferung sowie Verarbeitung des Metalls konnte ich keinerlei Mängel daran entdecken. Erst später, nach etwa 4 Wochen, merkte ich in meinem ganzen Lager, daß bei dem größten Teil, aber nicht bei allen fertig gestellten Glückwunsch karten, die Metallprägung oxydirte. Da ich immer nur bei jeder Gattung einen Teil mit diesem Fehler vorfand, so nahm ich an, daß mir die Firma, von welcher ich das Blattmetall bezog, zu der guten Ware auch arglistig schlechte, alte darunter gemischt hatte. Ich teilte ihr meine Wahrnehmung sofort mit und verlangte von ihr, daß sie sich wegen dieses Vorkommnisses mit mir einigen sollte. Statt Antwort auf Einigung erhielt ich Klage auf Zahlung des gesamten Kaufpreises. Wie habe ich mich zu verhalten? Die Forderung des Metall- Lieferanten beträgt 500 M., während sich mein Schaden auf 1000 M. beziffert. Aus mitfolgenden Mustern sehen Sie, daß immer die Karten, welche zugleich gearbeitet wurden, oxydirt sind, die anderen dagegen nicht. Daß das Metall nicht oxydire, dazu hat sich die Firma aller dings nicht verpflichtet. Ich bin aber der Ansicht, daß Metall in so kurzer Zeit nicht oxydiren darf. Das schlechteste, was ich bisher von anderen Fabriken bezog, oxydirte unter 1 bis 2 Jähren nicht. Antwort eines Fachmannes: Bei den eingesandten Karten mit Metall-Preßvergoldung scheint die Schuld, daß die Vergoldung oxydirte, nicht an dem Blattmetall zu liegen. Dieses oxydirt früher oder später stets, sehr schnell oxydirt es aber, wenn die mit Blattmetall geprägten Gegenstände in Räumen lagern, deren Luft mit Schwefel wasserstoffdünsten oder Ammoniakdünsten geschwängert ist. Solche Dünste linden sich besonders in Räumen, die in der Nähe von Aborten oder Abortgräberi liegen. Die Gegenstände, die offen dieser Luft ausgesetzt sind, oxydiren am schnellsten. Bei Karten, die in Paketen gepackt sind, oxydiren die oben liegenden oft ungemein schnell, wogegen die unten liegenden, die der atmosfärischen Luft nicht so leicht ausgesetzt sind, gar- nicht oder sehr schwer oxydiren. Deshalb der Unterschied bei den hier zur Begutachtung vorliegenden Karten. Ich habe es schon erlebt, daß in einem Geschäft, wo des Sonnabends die mitten im Arbeitssaal ungünstig gelegene Abortgrube gereinigt wurde, des Montags früh sämtliche in dem Saal liegenden, mit Blattmetall geprägten Gegenstände, ja sogar darunter mit echtem Gold geprägte oxydirt waren. P. K. Wetterbeständiges Anzeigenschild aus Zelluloid 5091. Frage: Sie brachten unter Nr. 52 Jahrgang 1908 eine Be sprechung (Wetterbeständiges Anzeigenschüd aus Zelluloid), worin Sie angaben, daß man biegsame und wetterfeste Anzeigenschilder herstellt, indem man ein bedrucktes Papierblatt auf eine transparente Zelluloid platte klebt und mit Blech oder dergleichen verdeckt. Ich fabriziere als Spezialität Türenschilder und Kassenschildchen in ähnlicher Weise. Können Sie mir angeben, ob obige von Ihnen beschriebene Art und Weise irgendwie gesetzlich geschützt oder patentiert ist? Ich meine die Herstellung einfacher Schilder zu allen Zwecken aus Pappe mit Druck und transparentem Zelluloid-Ueberzug? Antwort: Die Beschreibung in Nr. 52 befindet sich unter der Rubrik »In Deutschland patentierte Erfindungen«, Nummer und Klasse des Deutschen Patentes sind angegeben. Die in der Patent-Beschreibung und im Patent-Anspruch angegebenen Neuerungen, aber nur diese, sind also in Deutschland den Er findern durch Patent geschützt. Daß man Drucksachen mit Zelluloid überziehen kann, ist nicht neu, vergleiche »Zelluloid- Plakate« in Nr. 97 der Papier-Zeitung von 1897 Seite 3475. Beschädigung von Ware auf der Eisenbahn 5092. Frage: Gegen den 12. November v. Js. erhielt ich franko E. an einen E.-Spediteur zu meiner Verfügung von einer sächsischen Fabrik einen Posten Lederdeckel. Unter anderm verfügte ich bei dem Spediteur, daß von dieser Sendung 2 Pack einer Firma in B. franko unter Erhebung des Rollgeldes zugestellt werden sollten, was auch geschehen ist. Heute (22. Dezember) erhalte ich von dem Spediteur die Mitteilung, ihm (dem Spediteur) gehe erst jetzt von der Bahn die Nachricht zu, daß die Annahme der 2 Pack s. Zt. von dem Adressaten verweigert worden sei, und sie auf der Bahn lagern. Ich schrieb dem E.-Spediteur darauf folgendes: »Infolge Ihrer gefl. gestrigen Postkarte habe ich mich sofort mit Herrn X. in Verbindung gesetzt; derselbe gibt als Grund der Annahmeverweigerung besagter 2 Pack Lederdeckel F. V. 140 an, daß die Sendung total zerfetzt und beschmutzt angekommen sei, es sei kein brauchbarer Deckel mehr, sondern Lumpen gewesen. Ich nehme die Ware in einem solchen Zustande selbstredend nicht an und bitte Sie, die Güterabfertigungsstelle Barmen-Wichlinghausen dieseswissen zu lassen. MeinSchadenanspruchbeläuftsich auf 9,50 M.« Ist mein Vorgehen richtig? Ist die Bahn berechtigt, Lagergeld zu beanspruchen? Bin ich verpflichtet, die Ware zurückzunehmen? Von wem kann ich Schadenersatz verlangen? Antwort eines Großkaufmanns: Offenbar hat die Eisenbahn einen Fehler gemacht, in dem sieden Absender zu spät benachrichtigte. Insoweit dadurch dem Frage steller Mehrkosten erwachsen sind, sollte nach kaufmännischen Grundsätzen die Eisenbahn haftbar sein. Es kann sich hierbei aber nur um einen kleinen Betrag handeln, und da man vor den vielen Klauseln der Eisenbahnverkehrsordnung nie sicher ist, empfehle ich dem Fragesteller, die Frage der Haftbarkeit der Eisen bahn durch mündliches Vorsprechen bei der Güterexpedition auf zuklären. Nicht haftbar dürfte der Spediteur sein; denn der Fragesteller wird ihm kein schuldhaftes Verhalten nachweisen können. Wer ankommende Ware ungeprüft durch einen Spediteur an einen Dritten weitergehen läßt, muß darauf rechnen, daß ein mal eine Unregelmäßigkeit vorkommt, für welche der Schuldige nicht zu ermitteln ist. Dagegen dürfte eine Reklamation bei dem Käufer von Erfolg sein. Nach den der Anfrage zu Grunde liegenden Daten hat der Käufer offenbar die rechtzeitige Rüge erheblich versäumt; er muß dem Fragesteller die Ware laut Faktura abnehmen und die Kosten tragen. Eine Annahme verweigerung der Eisenbahn gegenüber ersetzt die rechtzeitige Mängelanzeige nicht. * Trockengehalt von Papierstoff 5093. Frage: Wir verkauften an die PapierfabrikX. einen Waggon Zellulose, den wir wie folgt berechneten: »80 Ballen Sulfit-Zellulose la, 10160 kg mit 90,53 pCt. Trockengehalt — 10 417 kg lufttrocken, Berechnung 88 :100 . . .« Herr X. glaubt nun, daß diese Berechnung falsch sei, während wir dieser Ansicht nicht beipflichten können. Bei Berechnung 88:100 darf die Zellulose doch 13,64 pCt. Feuchtigkeit haben? Da unsere Fabrik aus bestimmten Gründen auf 11,11 pCt. austrocknet, so kommt diese Differenz im Gewicht zum Ausdruck. Unsere Bestätigung lautete auf Berechnung 88: 100. Antwort: Aehnliche Fragen wurden durch unsere Schieds sprüche in Nrn. 1 und 2 von 1904 entschieden. Die skandi navischen Papierstoffabriken sind gewohnt, ihre Erzeugnisse zum größten Teil nach Ländern zu verkaufen, wo unter luft trockenem Papierstoff solcher verstanden wird, der in 100 Teilen 10 Teile Feuchtigkeit enthält, sie trocknen deshalb den Stoff so, daß er dieser Verkaufsbedingung entspricht. In Deutsch land gilt jedoch der Preis von Zellstoff nach Handelsbrauch für solchen Stoff, der in 100 Teilen 12 Teile Feuchtigkeit ent hält. Wenn nun skandinavischer, 90:100 getrockneter Stoff nach Deutschland verkauft wird, so entstehen Streitfälle, wie der obige. Wir haben in den erwähnten Schiedsgerichts- Fällen entschieden, daß die Berechnung, wie sie Fragesteller vorgenommen hat, zulässig sei.