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Nr. 19 PAPIER-ZEITUNG 709 Schlecht aufgezogene Plakate 5081. frage: Wie kann man am besten mit Kleister aufgezogene Plakate, welche Blasen gezogen haben, wieder gebrauchsfähig machen? Ich habe einige Tausend Plakate, die durch Unvorsichtigkeit eines Buchbinders mit diesem Uebelstand behaftet sind, und bei Unbrauch barkeit derselben würde mir großer Schaden entstehen. Antwort eines Mitarbeiters: Die Blasen bei mit Kleister aufgezogenen Plakaten entfernt man, indem man die Plakate mit reinem Wasser anfeuchtet und mit heißem Glättkolben oder Biigeleisen darüberfährt, nachdem man erst ein sauberes Blatt Papier darüber gelegt hat. Die Plakate dürfen jedoch nicht lackiert sein, sonst ist alle Mühe vergeblich. P. K. Pergamynpapier 5082. Frage: Ich behändige Ihnen anbei Ausfall- und Bestell muster aus dem einer Fabrik erteilten Auftrag von 5000 kg. Entspricht die gelieferte Ware B dem Vorlagemuster A? Bin ich zur Annahme des Papiers verpflichtet? Das gelieferte Papier ist für mich minder wertig, weil es nicht so durchsichtig ist, und Fett schneller durchschlägt. Antwort: Auch wir finden das gelieferte Papier weniger glashell und weniger scharf glänzend als die Vorlage. Durch dreifache Lage von Papier A kann man noch gewöhnlichen Zeitungsdruck lesen, von Papier B aber nicht. Da bei diesen Papieren Hochglanz und Durchsichtigkeit besonders geschätzt werden, meinen wir, daß Fragesteller das sonst gute Papier B mit 71 2 pCt. Nachlaß übernehmen sollte. Zahlungsunfähiger Schuldner 5083. Frage: Im Oktober 1898 verkauften wir nach Deutschland an einem Kunden X., 'über den verschiedene Auskünfte befriedigend ausgefallen waren, einen Waggon Zellulose und deckten uns für den Fakturenbetrag in Höhe von ungefähr 1000 M. durch ein 3 monatliches Akzept. Die Tratte wurde protestiert, und die Bemühungen unseres Vertreters, den Schuldner zur Deckung der Rechnung zu veranlassen, blieben ohne Erfolg. Eine am Ort persönlich vorgenommene Erkundigung ergab, daß X. von dort plötzlich verzogen sei und seine ziemlich ver schuldete und hochbelastete Fabrik vermietet habe. Bis zum letzten Augenblick habe er es meisterhaft verstanden, die Welt über den Stand seiner Angelegenheiten zu täuschen; verschiedene Klagen seien schon gegen ihn erhoben worden, alle jedoch erfolglos. Obwohl im Augen blick nichts gegen den Schuldner zu unternehmen war, beauftragten wir doch einen Rechtsanwalt mit der Wechselklage, um ein vollstreck bares Urteil zu haben. Eine Zwangsvollstreckung verlief aber fruchtlos, das vorhandene Mobiliar gehörte einem Möbelmagazin, und andere Pfand stücke fanden sich nicht vor. Da der Immobiliarbesitz überschuldet war, so wäre eine Hypothek-Eintragung unserer Forderung zwecklos gewesen. Von mehreren an seinen neuen Wohnsitz gerichteten Briefen wurde nur der letzte beantwortet und zwar von seiner Frau mit dem Bemerken, daß ihr Mann sich in einer Nervenanstalt befinde. Ein an seinem früheren Wohnort ansässiger Rechtsanwalt riet uns nun, die Angelegenheit vorläufig ruhen zu lassen, vielleicht erhole sich X. und dann wäre es nicht ausgeschlossen, daß er die Papierfabrik wieder übernähme, besonders da seine Schwiegereltern wohlhabend seien, und er eines Tages ein hübsches Vermögen erben würde. Wir haben bis heute nichts Weiteres unternommen und bitten Sie um Ihre Ansicht, wie wir den Schuldner jetzt noch am besten fassen können. Antwort: Wir halten den Rat des Rechtsanwalts für gut. Da der Schuldner nichts hat, wären alle weiteren gerichtlichen Schritte erfolglos und würden dem Fragesteller nur Kosten verursachen. Ruhig abwarten, bis sich die V ermögenslage des Schuldners bessert. • Plakate auf Abruf nach Bedarf 5084. Frage: Bei mir wurden am 9. April 1903 10000 Plakate auf Abruf nach Bedarf bestellt. Obwohl ich unter diesen zweifelhaften Bedingungen den Auftrag nicht übernehmen wollte, habe ich mich durch günstige Versprechungen und, um kostspielige Entwürfe nicht umsonst geliefert zu haben, doch dazu verleiten lassen, was ich heute bitter bereue. Mein Auftraggeber hat am 4. Juli 1903 von der großen Auflage 500 Stück abgenommen, und ich kann trotz wiederholter Auf forderung zu weiterer Abnahme keine Verfügung erhalten. Mein letztes Schreiben vom 10. Januar, worin ich bat, mir wenigstens wegen Teillieferungen Anhaltspunkte zu geben, ist bis heute (18. Februar) ohne Antwort geblieben. Ich bitte um Ihre Ansicht, ob eine gesetz liche Frist vorgeschrieben ist, in welcher derartige Aufträge ab gewickelt sein müssen, und welcher Rechtsschutz mir zur Ver fügung steht. Antwort: Eine gesetzliche Frist, innerhalb welcher Abruf ware abgenommen werden müßte, gibt es nicht. Im Streitfall sucht der Richter den Willen der Parteien beim Abschluß des Vertrages zu erforschen. Die Worte »auf Abruf nach Bedarf« deuten darauf hin, daß der Besteller sich das Recht Vor behalten hat, die Ware nach seinem Bedarf abzunehmen. Fragesteller könnte nur dann mit Aussicht auf Erfolg auf Ab ruf größerer Mengen, als der Käufer bisher bezogen hat, klagen, wenn er diesem nachweisen könnte, daß er seinen Bedarf an solchen Plakaten anderwärts deckt. Zellstoff-Packpapier 5085. Frage: Die Firma X., der ich einseitig glattes Zellstoffpapier in weiß, rosa und gelb in Qualität nach beiliegendem Muster 6287 . und in Färbung der mit a bezeichneten Muster verkaufte, beanstandet meine Lieferung, welche laut den Mustern bezeichnet mit Nr. 6626 b, d, e, g und Nr. 6648 b erfolgte. Ich bitte um Ihr Urteil, da ich der Ansicht bin. daß das Papier in jeder Hinsicht korrekt geliefert ist. Antwort: Die Vorlage ist durchscheinender als die Liefer muster, aber diese sind etwas dicker. Die Vorlage zeigt mit den üblichen Holzschliffreagenzien einen Holzschliffgehalt von etwa 10 bis 20 pCt., die Liefermuster solchen von 20 bis 80 pCt. Die Glätte des Vorlagemusters ist eine Kleinigkeit besser als die der Liefermuster: an Festigkeit ist die Vorlage den Liefer mustern nicht wesentlich überlegen. Die Farben sind genügend gut getroffen. Unseres Erachtens entspricht die Lieferung nicht genügend der Vorlage, und es wäre billig, dem Käufer einen Nachlaß von 71/2 pCt. anzubieten. Zigarrenbeutel 5086. Frage: Infolge einer Anzeige in der Papier-Zeitung be zogen wir im September 1903 5000 Zigarren-Düten. Die anzeigende Firma sandte diese mit Nachnahme, ohne daß wir selbige gewünscht hatten. Die Düten fielen aber so mangelhaft aus, daß wir sie vor drei Monaten zurücksandten. Auf unsere wiederholte Anmahnung wegen Ersatz-Lieferung vertröstet uns die Firma mit Lieferung »in einigen Tagen«, ohne indes zu liefern. Wir wollen uns jetzt nicht länger mehr hinhalten lassen. Haben wir auf Zahlung des unrecht mäßig durch Nachnahme erlangten Betrages oder auf Lieferung der Düten zu klagen? Antwort: Der Verkäufer hat anscheinend anerkannt, daß die gelieferte Ware mangelhaft war, und Lieferung tadel loser Ersatzware zugesichert. Fragesteller sollten dem säumigen Verkäufer eine angemessene Nachfrist — etwa 10 Tage — gewähren und zugleich androhen, daß sie nach Verlauf dieser Frist die Ware nicht mehr annehmen sondern Schadenersatz wegen Nichtlieferung und Rückzahlung des im Besitz des Verkäufers befindlichen Nachnahmebetrages fordern werden. Zur Lieferung der Düten kann Fragesteller den Verkäufer nicht zwingen. Einseitig glattes Zellstoffpapier 5087. Frage: Anbei empfangen Sie 2 Papiermuster, und wir bitten um Ihren fachmännischen Rat. Wir bestellten bei einer Firma Kreuz band-Papier nach beiliegendem Muster 1. Die Firma hatte ein ähnliches Papier bei der Offerte zur Hand, welches uns aber nicht zusagte, weil es durchsichtiger war. Wir gaben einen Auftrag zur Anfertigung nach beiliegendem Muster mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß das zu liefernde Papier auf keinen Fall durchsichtiger sein darf. Die Firma liefert nun einen Teil des Papiers wie Muster 2. Da dieses Papier bedeutend durchsichtiger ist und unseren Zwecken nicht entspricht, wollen wir zwar die erste Sendung (etwa 12000 Bogen) verwerten, ver weigern aber die Abnahme des Restes von 6000 Bogen. Wir bitten um Ihre Ansicht, ob die Firma auf Abnahme bestehen kann. Sie beruft sich auf ihre Bestätigung, in welcher es heißt »Qualität und Farbe möglichst Ihrem Muster entsprechend«. Antw ort: Das gelieferte Papier Muster 2 ist erheblich durch scheinender als das Kaufmuster 1. Da Fragesteller ausdrücklich Papier kauften, das auf keinen Fall durchsichtiger sein dürfe, so fehlt dem gelieferten Papier eine zugesicherte Eigenschaft. Die größere Durchsichtigkeit mindert auch den Gebrauchswert des Papiers, denn es soll zu Streifbändern für Zeitungen dienen, und wenn der Zeitungsdruck durchscheint, wird die Adresse auf dem Streifband schwerer lesbar. Der zum Schluß der Frage wiedergegebene Vorbehalt entschuldigt den Lieferer nicht, denn der Papiermacher kann durch geeignete Wahl und Behandlung der Rohstoffe solches Papier mehr oder minder durchscheinend herstellen. Obwohl das gelieferte Papier mindestens ebenso wertvoll ist wie das .Kaufmuster, sind Fragesteller aus obigem Grunde doch berechtigt es zurückzuweisen. Der Billigkeit ent spräche es aber, die Ware mit geringem Nachlaß (etwa 5 pCt.) zu übernehmen, da sie für ihren Zweck immerhin verwendbar ist. Erfindungsschutz 5088. Frage: Ich habe einen Artikel verfertigt, welchen ich gern dem Patentamt oder dem Gebrauchsmusterschutz unterbreiten möchte. Wie fange ich das am besten an? Was für ein Unterschied besteht zwischen den beiden Obengenannten? Antwort: Vor allem kaufe Fragesteller eine billige Ausgabe des Patent- und Gebrauchsmuster-Gesetzes, z. B. in Reclams Universal-Bibliothek schon für 20 Pf. zu haben. Beim genauen Lesen dieser Gesetze wird er sowohl darüber Aufklärung finden, wie er Patent- oder Gebrauchsmusterschutz erlangen kann, als auch über den Unterschied beider Schutzarten. Vergleiche auch die Antwort auf Frage 4941 in Nr. 2.