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Wasserwirtschaftlicher Verband der westdeutschen Industrie (Vergl. Bericht in Nr. 86 von 1903) Der am 5. Oktober 1903 in Köln gebildeten Vereinigung sind bis heute 35 Handelskammern und 15 wirtschaftliche Vereine aus den Provinzen Rheinland, Westfalen, Hannover und Hessen-Nassau bei getreten. Eine am 12. Februar 1904 in Köln stattgehabte Versammlung befaßte sich zunächst mit der Feststellung der Satzungen. In diesen wird als Zweck des Verbandes die Vertretung und Wahrung der Interessen bezeichnet, welche die Industrie der genannten preußischen Provinzen an allen Fragen des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft hat. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Belehrung und Beein flussung der öffentlichen Meinung und der gesetzgebenden Faktoren mittels Vorträgen, Druckschriften, Einwirkung auf die Presse, Abgabe von . Gutachten an Behörden, Parlamente, Handelskammern usw., Aus kunftserteilung in allen einschlägigen, ausgenommen rein technischen, Fragen. Zur Mitgliedschaft sind zugelassen Handelskammern, wirt schaftliche Vereine, Bezirksvereine Deutscher Ingenieure und dergl. in genannten Provinzen. Einzelpersonen können nicht als Mitglieder beitreten, aber ihre Ansichten und Wünsche im Verbände zur Geltung bringen, da ihnen die Vermittlung der Handelskammern usw. zur Ver fügung steht. Mit geringer Mehrheit werden Gemeinden zur Mitglied schaft zugelassen. Organe des Verbandes sind: Der Ausschuß und die Hauptver sammlung. Dem ersteren liegt die Geschäftsführung ob, und es wurden zu demselben auf drei Jahre gewählt die Herren: Friedr, von Schenck aus Arnsberg, Vorsitzender; Mühlenbesitzer F. W. Meyer aus Hameln, Bergrat Behrens aus Herne, General- Direktor Klemme aus Kohlscheid, Kommerzienrat Dr. Neven- Du Mont aus Köln, Kommerzienrat Fritz Hardt aus Lennep, Kommerzienrat Koch aus St. Goarshausen, Bergrat Gröbler aus Salzdetfurth, Generalsekretär Dr. Tille aus Saarbrücken. Als Verbands-Zeitung wurde die in Neu-Hückeswagen erscheinende Zeitschrift »Die Thalsperre«, deren Titel entsprechend geändert werden soll, gewählt, daneben sorgfältige Pflege von Beziehungen zur Tages presse beschlossen. Nach Regelung einiger innerer Angelegenheiten berichtete der Vorsitzende über den bevorstehenden Gesetzentwurf über die Freihaltung der Ueberschwemmungsgebiete Der Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Die Aenderungen, welche das Deichgesetz vom Jahre 1848 durch den s. Zt. zurückgezogenen Wassergesetzentwurf vom Jahre 1893 erfahren sollte, sind inzwischen für die Praxis der Behörden maßgebend geworden, daher knüpfen sich an den erwarteten Gesetzentwurf lebhafte Bedenken, welche durch halbamtliche Aeußerungen noch mehr Nahrung erhalten. Ist die eine Seite desselben, Verminderung der Hochwasserschäden, gut, so ist die Kehrseite desto schlimmer. Der kurze § 1 des Gesetzes vom Jahre 1848 soll das Entstehen von Bauten verhindern, welche bei Hochwasser gefährlich sein können. Der Entwurf vom Jahre 1893 verlangte (§ 166) in dem nicht hochwasserfrei ein gedeichten Ueberschwemmungsgebiete (Hochwassergebiete) der Ströme und der Hochwasserflüsse, soweit dessen Offenhaltung im Interesse des Hochwasserschutzes • geboten sei, die Genehmigung des Ober präsidenten für alle Anlagen, welche über die Erdoberfläche hinaus ragen. Als solche wurden bezeichnet nicht nur Deiche und Dämme, sondern auch Brücken, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, Ein friedigungen, Pflanzungen usw., auch wurden alle wesentlichen Ver änderungen bestehender Anlagen in diese Vorschrift einbezogen. Dazu wurde in § 167 des Entwurfes zwar die Versagung der Genehmigung oder Anordnung von Auflagen und Einschränkungen nur. aus Rück sichten des Hochwasserschutzes gestattet, anderseits wurden aus gleichen Rücksichten aber auch: nachträgliche Auflagen und Ein schränkungen sowie, wenn erforderlich, selbst die Beseitigung einer genehmigten Anlage zulässig erklärt, ohne daß dafür Entschädigung beansprucht werden könne. Die den Oberpräsidenten damit zugedachte diskretionäre Befugnis wird durch § 170 des Entwurfs recht beleuchtet, wonach deren Anordnungen lediglich der Beschwerde an den zu ständigen Minister unterliegen, und letztere die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung nicht aufhalten sollte. Demnach würden also u. a. auch Gebäude ohne irgendwelche Entschädigung entfernt werden müssen. Der Begriff »Hochwasser« ist kein fest umgrenzter,, ebensowenig der Begriff »Hochwasserfluß«. An Beispielen wurde gezeigt, daß heute die Behörden nicht etwa eine zwischen dem sogen. Säkular- Hochwasser und den jährlichen Hochfluten liegende Höhe als Grenze des Ueberschwemmungsgebietes ansehen, sondern in einem Falle eine Höhe, welche das Hochwasser in 100 Jahren nur dreimal erreicht hat, in einem anderen Falle eine Höhe, welche das Wasser in historischer Zeit nur einmal erreichte. In beiden Fällen handelte es sich um Erhöhungen, welche nicht etwa in der Strömung lagen, sondern nur von stillem Wasser überstaut wurden, und zwar einmal um den bei Reinigung eines Fabrikgrabens auf die Dammkrone gebrachten Aushub, das anderemal um Lagerplätze, die seit Menschengedenken nur ein einzigesmal etwa 9 cm überstaut waren, ohne daß auch nur ein Holz stückchen weggeschwemmt worden wäre. Nach der von den Behörden kundgetanen Anschauung sind jedenfalls alle Flußtäler ganz als Ueber- schwemmungsgebiet zu betrachten. Als wesentliche Veränderung einer Anlage wurde auch z. B, der Ersatz eines Wasserrades durch eine Turbine angesehen. Schon jetzt müsse man oft gegen scharfe Verfügungen angehen, welche in dem weitgespannten Sinne des Ent wurfs von 1893 erlassen sind. Dies läßt von dem kommenden Gesetz entwürfe schlimme Beschwerungen und Belästigungen befürchten. Einen Vorgeschmack davon, wie es Uferbesitzern ergehen könnte, denen aus Rücksichten des Hochwasserschutzes Kosten für Beseitigung von sogen. Hindernissen und für Uferschutz auferlegt werden, erhält man aus den Landtagsverhandlungen vom 11. Februar 1904, in denen sämt liche schlesische Abgeordneten bitterste Klage. über die den Talbe wohnern aus Anlaß des schlesischen Hochwasserschutzgesetzes auf erlegte Wassersteuer führten, die schlimmer als das Hochwasser sei. Mancher Eigentümer wird vorziehen, eine geringe oder in seinen Augen nicht vorhandene Hochwassergefahr zu laufen, als sich für ihn nicht aufbringbare Kosten aufbürden zu lassen. Ueber die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Anordnungen werden die Ansichten der maß gebenden Wässerbaubeamten und der zu beglückenden Eigentümer recht oft sehr auseinandergehen, besonders da sich hier und da tadel lose Schutzbauten als sehr gefährlich erwiesen haben sollen. Die Industrie muß von einem neuen Deichgesetze fordern, daß es keine Verallgemeinerungen enthält. Was für Schlesien notwendig sein mag, kann für andere Bezirke erdrückend sein. Da die Verhält- pisse sich mit der Geländebildung ändern, wäre auch die Unter scheidung von Gefahrenzonen erforderlich. Ferner wäre die Beschrän kung des Begriffs »Ueberschwemmungsgebiet« auf den Bereich normaler Hochfluten anzustreben, während das Oberverwaltungsgericht ihn im Jahre 1903 auf den viel höheren Stand einer einmaligen Flut festsetzte, die »nicht durch außerordentliche Ursachen veranlaßt ge wesen sei«. Auch wäre auf die Erweiterung der Befugnisse der unter Mitwirkung von Laien-Interessenten zusammengesetzten Flußschau kommissionen hinzu wirken. Hierauf sprach Herr F. W. Meyer aus Hameln über Verkehrsabgaben auf natürlichen Wasserstraßen Diese Frage ist agrarisch geworden, insofern als die Agrarier in den Verkehrsabgaben eine Kompensation für den von ihnen als nicht genügend angesehenen neuen Getreidezollschutz verlangen. Bei einer erneuten wasserwirtschaftlichen Vorlage werde von konservativer Seite die Zustimmung zur Kanalvorlage von der Einführung von Ver kehrsabgaben abhängig gemacht. Die an dem Baue neuer künst licher Wasserstraßen interessierten Kreise haben den Wunsch, daß nicht nur diese, sondern alle Schiffahrtsstraßen abgabepflichtig werden. Am 10. Dezember 1903 hatte der Reichskanzler im Reichstage erklärt-, daß die befürchtete Erhebung von Abgaben auf Rhein und Elbe eine Ausnahme von dem § 54 der Reichsverfassung bedeuten würde, welche einzu führen kein Antrag vorliege, sodaß die Befürchtung, daß solche Eingaben eingeführt werden, überflüssig sei. Hierauf hatten sich die in ihrem Erwerb bedrohten Kreise beruhigt und die An gelegenheit für erledigt gehalten. Eine neuere Erklärung des Ministers Budde lasse hingegen annehmen, daß in Regierungskreisen natürliche, also abgabenfreie Schiffahrtswege als künstlich angesehen werden sollen, weil für die Herstellung und Instandhaltung ihrer Fahrbahn künstliche Bauten ausgeführt worden sind. Will sich die Regierung durch Einführung der Schiffahrtsabgaben auf natürlichen Wasserstraßen eine Entschädigung für die in Wasserbauten angelegten vielen Millionen verschaffen, so muß darauf hingewiesen werden, daß ein sehr großer Teil dieser Summen pflichtmäßig für Uferschutz auf gewendet worden ist, auch an solchen Flüssen, welche keine Schiff fahrt haben, und daß es deshalb ungerechtfertigt erscheint, wenn der Schiffahrt auf schiffbaren Strömen allein diese Last aufgebürdet werden soll. Redner stellte dann einen häufigen Irrtum richtig, indem er bemerkte, daß das dem Bremischen Staate als Entgelt für die Ver tiefung des Weserbettes von Bremen bis zum Meere eingeräumte Recht, Schiffahrtsabgaben zu erheben, sich nur auf den Seeverkehr, nicht auf den Flußverkehr beziehe, und daß die Verhältnisse bei den im Gange befindlichen Verhandlngen über die Vertiefung der Elbe von Hamburg an stromabwärts ebenso lägen. Die Versammlung beauftragte den Ausschuß, sofort nach Ver öffentlichung einschlägiger Gesetzentwürfe Schritte zu tun. um jede nicht notwendige Beschwerung von den Interessenten möglichst fern zu halten, und sich mit allen maßgebenden Faktoren in Verbindung zu setzen. Es wurde der Wunsch ausgesprochen, daß alle schiffbaren Ströme abgabenfrei bleiben sollen. G. C. It. Verdampfung von Zellstofflaugen Vacuum- Verdampf anlagen und Ofen-Verdampf Systeme bis zu den einfachsten Konstruktionen liefern auf Grund lang jähriger Erfahrungen für Natron- und Sulfitfabriken Metallwerke Yorm.J.AdsrsA.G., Magdeburg-N.