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676 PAPIER-ZEITUNG Nr. 19 gemacht, demnach beträgt das Monatsgehalt 108 M. 33 Pf., und nicht 108 M. Zu § 3. Die Verpflichtung zu eiligen Arbeiten könnte mißbraucht werden, indem gewöhnliche Arbeiten als eilig er klärt würden, und der Werkmeister dann statt der lOstündigen 16- bis 18 stündige Arbeitszeit ohne Entgelt hätte. Zu § 5. Es widerspricht dem Grundsatz »Gleiches Recht für Alle«, daß der Inhaber nur 300 M., der Werkmeister aber 1000 M. Strafe zahlen soll für Vertragsbruch. Ferner sei kein Urlaub gewährt. Der Werkmeister erklärte, den Vertrag nicht zu unter schreiben, bevor die Papier-Zeitung ihre Ansicht darüber ge äußert habe. Ferner verlange er, daß er 3 Jahre fest angestellt werde, andernfalls müsse ihm bei seinem Abgänge sein Umzug bezahlt werden. Bei seinem Antritt habe er 50 M. Umzugs geld bekommen. Auch wünsche er, daß § 6 wegfalle. Beide Teile haben uns um unser Gutachten ersucht. Dieses lautet: Es ist für einen Unbeteiligten unmöglich, zu beurteilen, ob ein Dienstvertrag angemessen ist, da die Vergütung für die Dienste wesentlich davon abhängt, was der Dienstnehmer leistet. Wir beschränken uns also darauf, zu sagen, was gesetzlich zulässig ist und uns billig erscheint. § 1 ist in Ordnung. Zu § 2. Wenn 1300 M. Jahres gehalt vereinbart wurden, so gebührt dem Werkmeister ein Monatsgehalt von 108 M. 33 Pf. Der Geschäftherr ist nicht berechtigt, das Gehalt nach unten ab zurunden. Der Schluß dieses Para graphen, von »Insbesondere hat Herr X.« an, sollte gestrichen werden, denn daraus könnte der Geschäftsherr das Recht ableiten, den Werkmeister ohne Vergütung über die in § 3 vereinbarte 10stündige Arbeitszeit hinaus zu be schäftigen, wenn auch die Annahme von Arbeitskräften nötig wäre. Der Vertrag erhielte also.einen Widerspruch. Zweckmäßiger würde § 2 lauten: »Herr X. zahlt Herrn Y. ein Monatsgehalt von 108 M. 33 Pf.« Alles übrige ist teils überflüssig, teils unbillig. Zu § 3. Der Schlußsatz »In Fällen außergewöhnlicher . . .« stellt es ins Er messen des Geschäftsherrn, die ver einbarte Arbeitszeit nach Belieben zu verlängern. Erleichtert wird ihm dies durch die ursprüngliche Fassung von § 2, wonach der Werkmeister keinen Anspruch darauf hat, daß bei Häufung der Arbeit mehr Arbeiter aufgenommen werden. Der erwähnte Schlußsatz sollte also entweder wegbleiben, oder das Höchstmaß der unentgeltlichen Mehrarbeit genau festgesetzt werden. § 4 kann bleiben wie er ist. In § 5 wäre die Vertragsstrafe des Geschäftsherrn auch auf 1000 M. zu erhöhen. Es widerspricht der Billigkeit, daß der vermögende Geschäftsherr für dasselbe Vergehen eine ge ringere Strafe zahlen soll als der mittellose Arbeiter. Das in § 6 enthaltene Konkurrenzverbot ist nach dem Ge setz zulässig, da es das Fortkommen des Dienstnehmers nicht übermäßig erschwert. Er kann als Kartonnagen-Werkmeister auch außerhalb des Ortes B. und des um B. gezogenen Um kreises von 5 Meilen sein Fortkommen finden. Die Vertrags strafe von 10 000 M. ist aber zu hoch und würde im Streitfälle vom Gericht wahrscheinlich auf 2 bis 3000 M. ermäßigt. Das Konkurrenzverbot hat jedoch nur dann Berechtigung, wenn der Werkmeister Gelegenheit hatte, den Geschäftsbetrieb gründ lich kennen zu lernen, dazu ist aber längere Zeit nötig, und es scheint unbillig, das Fortkommen des Werkmeisters durch dieses Verbot zu erschweren, wenn ihm kein Vorteil dafür ge boten wird, und ihm schon nach einigen Wochen gekündigt werden kann. Daher sollte § 6 den Zusatz erhalten, daß das Konkurrenzverbot nicht in Kraft tritt, wenn der Geschäftsherr vor Ablauf eines Jahres von seinem Kündigungsrecht laut § 4 Gebrauch macht. § 7 kann bleiben. Schaufenster-Ausstattung Von Bruno Wenzel, Inhaber einer Schule für Schaufenster-Dekoration in München, Landwehrstr. 57. Nachdruck von Text und Bildern verboten. Fortsetzung zu Nr. 15 44. Saisonfenster für Garten- und Schulfeste usw. Bei diesem Fenster Bild 97 dekoriere man zuerst den Hintergrund und die Seitenwände. Die ganze Rückwand be kleide man mit Transparenten. Am Fuß der Seitenwände werden, wie aus der Zeichnung ersichtlich, Papierfackeln und Stocklaternen aufgestellt. Die Seitenspiegel behängt man mit Zuglaternen in verschiedenen Größen und Formen. An der Decke wird in der Mitte quer durchs Fenster eine Papier girlande befestigt. An den Knotenpunkten und der Girlande können wieder Zuglaternen Platz finden. In der Mitte wird ein Papier-Luftballon frei im Fenster aufgehängt, zu beiden Seiten des Ballons stelle man Reifen mit Zuglaternen auf. Auf dem Boden des Fensters finden die verschiedenen Illuminations- lampen Platz. Das Mittelstück ist ein Sortiment kleiner Papierfähnchen, welches an den Seiten von strahlenförmig angeordneten Papierfackeln begrenzt wird, daneben liegen Transparente mit Inschriften, wie »Willkommen« usw. Da hinter wird ein größeres und ein kleineres Gestell, ent sprechend der Zeichnung, angefertigt. An dem größeren be festige man Zuglaternen mit Buchstaben, an dem kleineren eine Wappenkette; an den Seiten des Aufbaues stellt man Stangen auf, an welchen Schnüre mit Flaggen und Wimpeln aufgereiht sind. Den Abschluß bilden Plakate. Zurückgenommene Verfügungsware Zu Nr. 17 Die von einer mitteldeutschen Papierwarenfabrik angeführte Ab rechnung übertrifft alles, was mir in' 25 jähriger Tätigkeit vor gekommen ist. Der Name der Papierwarenfabrik sollte bekannt ge macht werden! Der Papierfabrikant hätte sicher nichts dagegen gehabt, wenn ihm für Rollgeld und Arbeitslohn ein Abzug von 2 M. 50 Pf. gemacht wäre, aber 7 M. 50 Pf. geht über die Anständigkeit hinaus. Die Käuferin war nur dann berechtigt Lagergeld für die zur Verfügung gestellte Ware zu beanspruchen, wenn sie den Lieferanten von ihrem Vorhaben benachrichtigt hat! Die Abzüge für Oeffnen und Prüfen der Sendung, Porto für Karte, Brief und Musterrücksendung sind un gebräuchlich. D. Wir sehen keinen Grund, den Namen der Papierfabrik zu veröffentlichen. War ihre Forderung unberechtigt, so brauchte der Lieferant sie nicht zu erfüllen. Bild 97