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Nr. 19 PAPIER-ZEITUNG 675 Papiere mit geringer Wasseraufnahme Mitgeteilt von Papierprüfungs-Anstalt Winkler in Leipzig Zu gewissen Zwecken, z. B. für Patronenhülsen zu Schuß waffen und als Isolierungsmaterial für elektrische Leitungen, werden Papiere bevorzugt, welche dem Eindringen von Feuchtig keit möglichst großen Widerstand entgegensetzen. Uns lagen verschiedene Sorten Packpapier, die zu Patronen hülsen für Schußwaffen verwendet werden sollten, zur Begut achtung vor mit der Anfrage, welches der Papiere am wenigsten zur Wasseraufnahme neige. Zunächst bestimmten wir die Wasseraufnahme der Papiere bei längerem Verweilen in einem besonders feuchten Raume (90 pCt. Luftfeuchtigkeit bei 20° C. Wärme) unter Vergleich mit einigen anderen, teils geleimten, teils ungeleimten Papieren. Wie nicht anders zu erwarten war, hatten allePapiereWasser aufgenommen, dabei ließ sich zwischen geleimten und ungeleimten Papieren kein Unterschied mit Sicherheit feststellen. Eher scheint es, als ob die Faserart und vielleicht die Dicke des Papierblattes, gewiß aber der Mahlungszustand der Fasern einen Einfluß auf die Wasseraufnahme ausübten. Nach 96 Stunden hatten in 90 pCt. luffeuchtem Raume die Proben Feuchtigkeit aufgenommen wie folgt: 2 Papiersorte Stoffzusammensetzung qm.- Gew. g p Wasser- $ aufnahme Leimfestig keit d. urspr. Musters 1. Packpapier I Nadelholzzellstoff, wenig Lumpen 125 13,1 leimfest 2. Packpapier H Lumpen, wenig Nadel holzzellstoff u. geringer Zusatz von Jute 103 14,1 mäßig leimfest 3. Packpap. HI Lumpenfasern (Baum wolle), Braunholzstoff, Zusatz von Jute und Nadelholzzellstoff 111 12,8 leimschwach 4. Filtrierpapier Baumwolle 75 10,2 ungeleimt 5. Zellulose- Packpapier N adelholzzellstoff 105 12,0 un geleimt 6. Druckpapier Holzschliff 80pCt., Nadel holzzellstoff 20 pCt. 74 9,2 wenig geleimt 7. Norml- Kanzleipap. Lumpenfasern (Leinen und Baumwolle, Zellulose 86 9,7 außerordent lich leimfest 8. Packpap. IV Nadelholzzellstoff, wenig Holzschliff von Laub- und Nadelholz 105 14,4 leimfest Es waren also wesentliche Unterschiede zwischen den ein gesandten Packpapieren I, II, III nicht zu finden, wenn man auch beiBeobachten der allmählichen Gewichtszunahme erkennen konnte, daß die ungeleimten und weniger gut geleimten Papiere schneller zu dem Maximum der Wasseraufnahme gelangten. Andere Ergebnisse wurden erzielt, als wir die Papiere mit Wasser in Berührung brachten. Gleich große Papierschnitte wurden mit einer Seite 3 Minuten auf eine Wasserfläche gelegt, vorsichtig abgehoben, abgeschwenkt, zwischen Fließpapier rasch vom anhängenden Wasser befreit und erneut gewogen. Die erstgesandten Packpapiere zeigten: I. 30 pCt., II. 45 pCt. und III. 76 pCt. Wasseraufnahme, sie nahmen also um so mehr Wasser auf, je weniger leimfest sie waren. Die später eingesandte Probe IV (Nr. 8 der Tabelle) hatte bei gleicher Behandlung nur 22 pCt. Wasser aufgenommen, war also wesentlich zweckdienlicher als die Packpapiere I, II und III. Die Fähigkeit, in feuchter Luft Wasser aufzunehmen, be sitzen (wie viele Versuchsreihen ergaben) in. hervorragendem Maße die schmierig gemahlenenPapiere,wiePergamentersatz usw. und auch die mit Schwefelsäure pergamentierten Papiere. Ihre Neigung zur Feuchtigkeits-Annahme ist schon bei normaler Luft feuchtigkeit (65 pCt.) so bedeutend, daß sie etwa 10 pCt. Wasser fuhren (gegen 7—8 pCt. bei anderen Papieren). 15 Stunden einer Luftfeuchtigkeit von 90 pCt. ausgesetzt, enthalten sie bis zu 20 pCt. Wasser. Der neue holländische Zolltarif, der am 31. März veröffentlicht wurde, läßt Rohstoffe der Industrie und des Ackerbaues zoll frei, legt auf Halbfabrikate mäßigen Zoll und auf fertige Fabrikate Wertzölle von 6 bis 12 pCt. Die Regierung nimmt das Rächt für sich in Anspruch, die Zölle als Vergeltung zu erhöhen, wenn niederländische Produkte im Auslande un günstiger behandelt werden als die anderer Länder. Erhöht werden unter Anderm die Zölle auf Spielkarten; herabgesetzt die auf Papier, Stiche und Photographien. Dieser Zolltarif dient als Grundlage für die Handelsvertrags-Unterhandlungen. Japanische Papierpflanzen in Amerika. Das Landwirtschafts- Ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika ist bemüht, Grundbesitzer in den Staaten Florida, Texas, Kalifornien und Kolorado zum Anbau der Mitsumata-Pflanze zu veranlassen, und will selbst mit gutem Beispiel vorangehen. Genannte Pflanze dient in Japan als Rohstoff zu vorzüglichen Handpapieren. Nach Ansicht des Ministeriums eignen sich weite Oedländereien der Südstaaten zum Anbau genannter Pflanze sowie anderer japanischer Papierpflanzen, und man hofft, daß sich in Amerika die Herstellung und Verarbeitung von Papierstoff japanischer Art bald einbürgern werde. Dienstvertrag des Werkmeisters Die Kartonnagenfabrik X. hat dem Kartonnagen-Werk meister Y. folgenden Dienstvertrag zur Unterschrift vorgelegt: Zwischen dem Buchdruckereibesitzer X. einerseits und dem Kartonnagenmeister Y. anderseits ist nachstehender Vertrag ab geschlossen. § 1. Y. ist in der Kartonnagenfabrik des X. als Meister angestellt. Derselbe hat als solcher alle diejenigen Dienste und Verlichtungen zu leisten, welche nach Ueblichkeit einem derartigen Angestellten in einer Kartonnagenfabrik von dem Umfange des Betriebes des Herrn X. obliegen. Er ist dabei in jeder Beziehung an die Anweisung des Herrn X. gebunden. § 2. Herr X. zahlt Herrn Y. ein monatliches Gehalt von 108 M. (ein hundertundacht Mark) und zwar postnumerando. Eine Erhöhung dieses Gehaltes nach längerer Dienstzeit oder im Falle erheblicher Er weiterungen des Geschäftsbetriebes, für welchen Y. angestellt ist, wird in Aussicht gestellt, ein rechtlicher Anspruch darauf besteht in dessen nicht. Insbesondere hat Y. in dem Falle, daß der Betrieb einen größeren Umfang annehmen sollte, keinen Anspruch auf Ge haltserhöhung oder auf Annahme weiterer Arbeitskräfte seitens des Herrn. X., vielmehr bleibt dieserwegen alles einer etwaigen weiteren Vereinbarung überlassen und steht für den Fall, daß eine solche nicht zu stande kommen sollte, Herrn Y. lediglich das vertragsmäßige Kündigungs recht zu, wobei er aber bis zu seinem daraufhin erfolgenden Dienst austritt verbunden bleibt, alle infolge der Erweiterung des Geschäfts betriebes erwachsenden Mehrarbeiten ohne besonderen Entgelt zu leisten. § 3. Die tägliche Arbeitszeit des Herrn Y. umfaßt die Zeit von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr. Zwischen den Arbeitsstunden wird ihm eine l'/.,stündige Mittagspause sowie morgens und nachmittags eine je 1/stündige Pause nach näherer Bestimmung des Herrn X. gewährt. In Fällen außergewöhnlicher Häufung der Geschäfte oder wenn in Notfällen Arbeiten unverzüglich vorgenommen werden müssen, ist Herr Y. verpflichtet, auch über die gewöhnlichen Dienststunden hin aus, soweit solches zur ordnungsmäßigen Erledigung der Arbeiten erforderlich ist, im Geschäftsbetriebe tätig zu sein, ohne dafür eine besondere Vergütung beanspruchen zu können. § 4. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Vertrages finden auf das Dienstverhältnis des Herrn Y. die Vorschriften der §§ 183a, 133e der Gewerbeordnung Anwendung. Insbesondere steht die Kündigung des Dienstverhältnisses beiden Vertragsschließenden nur auf den Schluß eines Kalendervierteljahres zu mit der Maßgabe, daß sie sechs Wochen vorher erklärt werden muß. § 6. Für den Fall eines Dienstaustritts ohne voraufgegangene ordnung mäßige Kündigung und ohne wichtigen, die Aufhebung des Dienst verhältnisses rechtfertigenden Grund, verwillkürt Herr Y. eine Ver tragsstrafe von 1000 M. (eintausend Mark). Ebenso ist Herr X. für den Fall unrechtmäßiger Entlassung des Herrn Y. zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 800 M. (dreihundert Mark) verpflichtet. § 6. Herr Y. verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren nach Beendigung seines Diensverhältnisses bei Herrn X., weder in B. noch in einem Umkreis von 5 Meilen ein gleiches oder ähnliches Geschäftsunternehmen wie das, in welchem er bei Herrn X. angestellt ist, selbständig, sei es als Allein-Inhaber oder als Teilhaber (Gesell schafter, Kommanditist, stiller Gesellschafter) zu betreiben oder in ein solches Unternehmen als Prokurist, Geschäftsführer, Meister oder in ähnlicher Stellung einzutreten. Für den Fall der Zuwiderhandlung verwillkürt er eine Vertrags strafe von 10 000 M. (zehntausend Mark). ' § 7. Beide Parteien unterwerfen sich wegen aller ihnen aus diesem Vertrage erwachsenden Ansprüche, je nach der Höhe derselben, der Zuständigkeit des Amtsgerichts in Z. Der Werkmeister beanstandet diesen Vertrag etwa wie folgt: Zu § 2. Als Jahresgehalt wurden brieflich 1300 M. aus-