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670 PAPIER-ZEITUNG Nr. 18 Zellstoff-Packpapier 5070. Frage: Wir kauften beifolgenden Stoff zu einem unseres Erachtens angemessenen Preis. Die ersten Lieferungen Muster A fielen mustergetreu aus, dagegen fielen spätere Lieferungen nach beifolgenden Mustern B aus. Das Papier ist wegen seiner geringen Festigkeit und Haltbarkeit für uns unverwendbar, weil es die Verarbeitung auf unserer Maschine nicht aushält. Um wieviel geringer schätzen Sie die Qualität der letzten Lieferungen im Vergleich mit den ersten, und worauf ist der Unterschied zurückzuführen? Unser Lieferant behauptet, daß der Zellstoff versehentlich zu weich gekocht und auch zu kurz gemahlen sei. Ist die Zusammensetzung bei beiden Stoffen die gleiche und die geringe Haltbarkeit des Stoffes B nur auf die erwähnten Fabrikations fehler zurückzuführen, oder ist das Rohmaterial geringer? Halten Sie eine Verfügungsstellung für berechtigt? Antwort: Das weiße Muster A besteht fast ausschließlich aus Holzzellstoff, während das weiße Muster B etwa 30 pCt. Holzschliff enthält, was man durch Betupfen beider Muster mit Holzschliff-Reagentien erkennt. Diesem Unterschied im Faser bestand entspricht die grauere Farbe, schlechtere Durchsicht und wesentlich geringere Festigkeit von Muster B. Die Annahme weigerung erscheint berechtigt, und wir schätzen den Wert- unterschied auf 15 pCt. Das rote Muster A enthält 15—20 pCt. Holzschliff, das rote Muster B etwa 30 pCt. Der Festigkeits- Unterschied dieser Papiere ist nicht so groß, daß man die An nahme der Ware Muster B verweigern dürfte, jedoch ist Preis minderung am Platze. Der Wert-Unterschied wäre mit7’/ 2 pCt. des Kaufpreises ausgeglichen. Irrtümliche Preisstellung 5071. Frage: Von der Papierfabrik X. erhielt ich auf meine An frage Angebot für Papier in zwei Qualitäten. Ich bestellte daraufhin 1000 kg. In dem Bestätigungsschreiben gibt die Fabrik einen viel höheren Preis an und schreibt auf meine Reklamation, daß die Zahlen durch das Kopieren des Briefes verwischt seien, und der Lehrling eine anscheinend nicht richtige Zahl dafür gesetzt habe, wofür sie kein Verschulden träfe. Die Fabrik weigert sich zu liefern. In der Zeit zwischen Bestellung und Bestätigung habe ich bereits die Hälfte des Papiers verkauft und würde einen empfindlichen Schaden leiden, wenn ich für höheren Preis kaufen müßte. Wir sind übereingekommen, Ihnen diese Angelegenheit zur Entscheidung zu übertragen, ob die Fabrik zu dem angebotenen Preise liefern muß. Papierhändler Y. Wir bitten um Ihre Ansicht (nicht Schiedspruch) in folgender Angelegenheit. Wir boten am 8. Januar der Firma Y. in B. unsere beiden geringsten Sorten einer Papiersorte, von denen wir je 1 Muster hier beifügen, zum Preise von 8812 Pf. das Kilo für A, 401/2 Pf. das Kilo für B an. Beim Kopieren des Offertbriefes wurden die Zahlen der Preise verwischt, und der junge Mann (Lehrling) füllte in dem Briefe die Preise wieder aus und zwar mit 80 1/2 statt 381/2. Er sandte dann den Brief ab, ohne Jemandem darüber zu berichten. Der Kunde bestellte uns darauf 1000 kg. der Sorte A, die wir zu 381/2 Pf. bestätigten. Auf unser Bestätigungsschreiben empfingen wir von dem Kunden die Nach richt, daß unsere Offerte auf 801/2 Pf. laute, und er verlangt Lieferung zu diesem Preise. Wir weigern uns dessen, da es nicht möglich ist, das bemusterte Papier zu diesem Preise herzustellen. Schon für den Ausschuß dieser Sorten werden 36—86 Pf. gezahlt, was dem Besteller bekannt sein dürfte. Wir meinen, daß der Besteller auch schon aus dem verwischten Briefe auf ein Versehen schließen konnte; ferner ist es einem Papier-Fachmanne leicht ersichtlich, daß zwischen den beiden Papiersorten kein Unterschied von 10 Pf. das Kilo besteht. Dies sind unsere beiden billigsten Sorten, eine Zwischenqualität fabrizieren wir nicht. Es ist ferner jedem Händler dieser Papiersorte bekannt, daß sie zu 80 1/2 Pf. nicht erhältlich ist. Unser Vertreter, der eine gleiche Kopie erhielt, sah den Irrtum sofort. Papierfabrik X. Antwort: Dadurch, daß Y. das Angebot vonX. angenommen hat, ist ein Vertrag zustande gekommen. Dieser Vertrag kann aber laut § 119 BGB. von X. mit Recht angefochten werden, da er ein Angebot zum Preis von 30'/« Pf- gar nicht abgeben wollte und, da das angebotene Papier einen weit höheren Marktpreis hat, vernünftigerweise auch nicht abgeben konnte. X. ist also nicht verpflichtet, das Papier zu dem offenbar irrtümlich an gegebenen niedrigen Preis zu liefern. Laut § 122 BGB. muß er aber dem Y. den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, daß ei’ auf die Giltigkeit des Preisangebots vertraut hat. Die von Y. vorgenommenen Verkäufe, für die er Schadenersatz fordern kann, müssen jedoch nachweislich vor Erhalt des Bestätigungsbriefs, der den Irrtum aufklärte, erfolgt sein. Auch erfordert die Billigkeit, daß Y. versuche, seine Kunden, an die er das vermeintlich billige Papier weiter verkauft hat, unter Aufklärung des Tatbestands zum Rücktritt vom Kauf zu bewegen. Packpapier-Lieferung 5072. Frage: Ich verkaufte an die Firma Y. in B. 10000 kg weiß einseitig glatt Cellulosepapier in Qualität entsprechend nach beifolgender Probe im Format 75X100 em 40g/qm zum Preise von 27 M. die 100 kg franko Domizil des Bestellers. Mein Abnehmer beschwert sich zunächst über die Qualität des Papiers, indem er solches als minderwertig gegen über dem Vorlagemuster bezeichnet. Sodann über die Verschiedenheit der Färbung und des weitern über vorliegende Gewichtsdifferenzen. Die Hauptbeschwerde richtet sich auf die Verschiedenheit der Farbe. Das Papier ist zuverlässig gearbeitet, doch will ich nicht in Abrede stellen, daß einzelne Bogen etwas schwerer oder leichter ausgefallen sind, was ja auch die Muster, die ich beifüge, bestätigen. Was die Unterschiede in der Färbung betrifft, so behaupte ich, daß derartige Nuancenunterschiede sogar bei wesentlich teureren Zellstoffpapieren vorkommen können, aber deshalb keinen Grund zu einer Verfügung- Stellung bilden dürfen. Bezüglich der Qualität behaupte ich, daß solche ganz exakt nach Vorlage gehalten wurde, ebenso wies ich die Reklamation der unwesentlichen Gewichtsschwankungen zurück. Bei folgende 11 Bogen sind 11 verschiedenen Ballen entnommen. Ich bitte um Ihr Urteil, ob bei einem derartigen Ausfall und bei einem Papier in dieser Preislage der Besteder berechtigt ist, die Annahme zu verweigern. Antwort: Das Kaufmuster ist im technischen Sinn frei von Holzschliff, während die Lieferung etwa 30 pCt. Holzschliff enthält. Der Stoff des Kaufmusters besteht aus ziemlich reinem weißem Sulfitstoff, zu dem der Liefermuster wurde etwas unreinerer Halbstoff genommen. Die Farbe der Liefermuster ist etwas zu dunkel ausgefallen, der Unterschied ist anscheinend in der er wähnten Verschiedenheit der Halbstoffe begründet. Die Ab weichungen in Bezug auf den Stoff und das Aussehen würden den Käufer berechtigen, das Papier als vertragswidrig zurück zuweisen. Da aber die Ware für ihren Zweck, d. h. zur Herstellung von Beuteln, trotz des geringeren Stoffs verwendbar ist, so sollte der Käufer sie mit angemessenem Nachlaß über nehmen. Das Riesgewicht des bestellten Papiers sollte 30 kg be tragen, schwankt aber, wie die von uns abgewogenen 7 Stich musterbogen zeigen, zwischen 26 und 31 kg. Das Minder gewicht von 4 kg macht 13,3 pCt. des Bestellgewichts aus, übersteigt also die laut Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten für solche Papiere zulässigen 5 pCt. wesentlich. Da aber bei so dünnen Papieren das Einhalten des Gewichts auf der Papiermaschine ziemlich schwierig' ist, da ferner auch die dünnsten Bogen des gelieferten Papiers für seinen Zweck brauchbar sind, und da bei Bezahlung nach dem Kilopreis der Käufer durch das geringere Riesgewicht keinen Schaden hat, so bilden unseres Erachtens die Gewichtsunterschiede keinen Grund zur Bemängelung. Den Nachlaß, den die Papierfabrik X. in A. gewähren sollte, schätzen wir auf 15 pCt. des Kauf preises. Fabrik für Maschinen zur Buntpapier-Fabrikation 5073. Frage: Wir bitten um eine Erklärung zu dem Buch »Bunt papier-Fabrikation« welches in Ihrem Verlage erschienen ist, und wir laut Ihrer Rechnung vom 15. 1. bezogen hatten. Auf Seite 59 ist die Firma Grahl & Hoehl, als Fertigerin von Glättmaschinen genannt, leider fehlt aber die Angabe des Wohnortes. Uns liegt nun daran, die genaue Adresse dieser Masthinen-Fabrikantin zu erfahren, um mit ihr wegen einer sehr eiligen Sache in Verbindung zu treten. Antwort: Der Wohnort der Firma ist Dresden. Prima Elfenbein-Papier 5074. Frage: Ist das Ihnen in der Anlage übersandte Muster »Prima Elfenbein-Papier«? Es hat sich beim Druck herausgestellt, daß das Papier rupft. Antwort: Der Begriff »Prima Elfenbein-Papier« steht nicht fest, daher läßt sich obige Frage nicht kurzweg mit ja oder nein beantworten. Die Antwort hängt von den Ansprüchen des Beurteilers ab. An Reinheit und Weiße läßt der aus 3 Bogen geklebte Karton nichts zu wünschen übrig. Beim Umbiegen und Falzen erweist sich der Stoff als brüchig. Ob es beim Bedrucken Fasern abgibt (rupft), kann man nur au der Druckerpresse ermitteln. Ersatzpflicht 5075. Frage: Im August v. J. war ich vertretungshalber auf einer sechstägigen Geschäftsreise, und in dieser Zeit wurden mir aus meinem unverschlossenen Pulte gegen 24 M. Krankenkassengeld ent wendet. Muß ich mir den Abzug der genannten Summe von meinem Gehalt gefallen lassen? Antwort: Wenn Fragesteller dadurch, daß er das von ihm verwaltete Geld in unverschlossenem Pult liegen ließ, die in ähnlichen Fällen übliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, so ist er schadenersatzpflichtig. Genaue Antwort ließe sich nur bei Kenntnis aller Einzelheiten geben.