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46 PAPIER-ZEITUNG Nr. 2 Einseitig glattes Zellstoffpapier 206. Schiedspruch Nach beifolgendem Muster kaufte und empfing ich eine Ladung weiß und rot Pergament von der Papierfabrik X. in A. Da die Sendung meiner Meinung nach mindestens 20 pCt. Holzschliff mehr enthält als mein Kaufmuster, so beanstandete ich die Annahme. Ich bin nun mit gen. Firma darin einig geworden, daß wir uns Ihrem Urteil unterwerfen. Auf Grund von zwei vorher gelieferten minder wertigen Ladungen kaufte ich obige dritte bessere Ladung, welche auch wieder nicht dem Kaufmuster entsprechend ausfiel. Unter diesen Umständen erhalte ich ein unbeschreiblich großes Lager, welches in keinem Einklang zu meinen Verkäufen steht, und ich stelle es Ihnen anheim, den Zinsverlust zu kalkulieren, welcher mir durch eine der artige Speicherung entsteht. Papieni'arenfabrik Y. in B. * * * Die Firma Y. in B. stellt uns eine Sendung eins, glatt, weiß und rosa Zellstoffpapier zur Verfügung, da die Lieferung nicht der Be stellung gemäß ausgefallen sei, indem das gelieferte Papier bedeutend mehr Holzschliff enthielte als das Bestellmuster. Wir bestreiten die Reklamation energisch, sind jedoch übereingekommen, uns Ihrem fach männischen Urteil zu unterwerfen. Zu diesem Zwecke senden wir Ihnen einliegend A Bestellmuster und B Lieferungsmuster. Nach ersteren wurde uns der Auftrag überschrieben, während letztere den Ausfall des Papiers repräsentieren. Wir bitten um Ihren Schiedspruch. Papierfabrik X. in A. Vorlage und Lieferung enthalten etwas Holzschliff, die Lieferung etwas mehr, der Unterschied beträgt aber höchstens 10 pCt., soweit man aus der Farbenänderung beim Betupfen des Papiers mit den üblichen Holzstoff-Reagentien beurteilen kann. Der Unterschied im Klang und in der Durchsicht beider Papiersorten deutet auf größeren Unterschied im Holzschliff- gehalt, kann aber z. T. darin begründet sein, daß zur Lieferung weniger frischer Papierstoff und mehr Altpapier genommen wurde. Wir entscheiden, daß Y. in B. das Papier mit 7'lz pCt. Nachlaß übernehmen muß. Der Umstand, daß er schon früher zwei Ladungen unvorschriftsmäßigen Papiers übernommen hat, konnte bei Beurteilung dieses Streitfalles nicht berücksichtigt werden. Trockengehalt von Zellstof 207. Schiedspruch Wir sind mit der Papierstoff-Handlung X. & Co. in A. überein gekommen, Sie um Ihre Entscheidung in folgender Sache zu bitten, und unterwerfen uns Ihrem Urteil. Wir verkauften an genannte Firma trockenen Sulfit-Zellstoff, Preis per 100 kg lufttrocken 88/100 brutto für netto, und fakturierten wie folgt: 240 Ballen brutto absolut trocken . . 27 482 kg = „ » brutto lufttrocken 88/100 31 172 » Bei Ankunft der Ware am Bestimmungsorte ergab die bahnamt liche Verwiegung 30 480 kg, woraufhin die Differenz zwischen diesen 30 480 kg und den fakturierten 31 172 kg als Manko reklamiert wurde. Wir antworteten, daß nur durch Analyse festgestellt werden könne, ob wirklich ein Manko vorhanden, und daß ein Manko nicht bestände, falls die 30 480 kg einen entsprechend größeren Gehalt an absolut trockener Ware enthielten. Die Analyse ergab für 4601 gr lufttrocken Gewicht 4144 gr absolut trocken, demnach für sämtliche 240 Ballen 27 452 absolut trocken, also etwas mehr als wir auf die fakturierten 31172 lufttrocken nach der vereinbarten Formel 88/100 zu liefern hatten. Haben wir nun volles Gewicht geliefert und waren wir berechtigt, 90prozentige Ware, so wie wir es getan, mit dem der Formel 88/100 entsprechenden höheren lufttrocken Gewicht zu fakturieren? Einfuhrhaus Y. & Co. * * * Wir haben mit unserm Käufer folgende Differenz, die wir Ihrem Schiedspruch unterbreiten. (Folgt eine mit der obigen übereinstimmende Darstellung des Streitfalles.) Kann unser Käufer daraufhin noch auf die obige Differenz zwischen den beiden Brutto-Lufttrockengehalten Anspruch machen, und ist die Faktura unsres Verkäufers richtig oder falsch? d. h. darf unser Ver käufer das Bruttolufttrockengewicht 88/100 in die Faktura setzen, wenn er weiß, daß die Ware auf 90 100 gearbeitet ist? Das bahn amtliche Gewicht zu 90 pCt. absolut trocken umgerechnet stimmt; darf der Verkäufer, trotzdem ein höheres Lufttrockengewicht nach der Formel 88/100 in die Rechnung hineinsetzen, welches also in Wirklich keit nicht vorhanden ist? Papierstoffhandlung. X. & Co. Das Einfuhrhaus Y. & Co. hat, wie die Trockenprobe be weist, volles Gewicht geliefert. Es war auch berechtigt, so zu fakturieren, wie cs getan hat, denn es gibt keine Vor schriften dafür, wie eine Rechnung lauten muß. Dies zu be stimmen steht jedem Kaufmann frei, und wenn einem Kunden die Art der Rechnungslegung nicht gefällt, so kann er vom Kaufmann Aenderung verlangen. Wir halten es jedoch für angemessen, daß die Rechnung nicht, wie es Y. & Co. taten, lediglich auf Grund eines be rechneten, mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Brutto gewichts und Trockengehalts ausgestellt wird, und empfehlen, neben dem berechneten Gewicht von lufttrockenem 88/100 Zell stoff, Angabe des wirklichen Bruttogewichts der Ware, welches ja auch im Eisenbahn-Frachtbrief aufgeführt werden muß, und des wirklichen Trockenfasergehalts. Bei Rechnungen mit den von Y. & Co. gemachten Angaben dürften Streitfälle wie der vorliegende und der in Nr. 1 Seite 10 beurteilte, häufig vor kommen. 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