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Nr. 17 PAPIER-ZEITUNG 635 keit für den Verfasser oder in seinem Interesse erfolgte, so gebührt ihm für die Beiträge angemessene Bezahlung, denn nach dem BGB. gilt eine V ergütung als stillschweigend verein bart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, und Zeitungsbeiträge werden in der Regel bezahlt. Es ist für einen Schriftsteller ohne Ruf sehr schwer, seine Arbeiten lohnend unterzubringen. Es bestehen viele sogenannte Korrespondenzen für Zeitungen, welche litera rische Arbeiten erwerben und den Zeitungen für mäßiges Ent gelt zum Abdruck anbieten. Die Adressen dieser Korrespondenzen kann man aus Zeitungskatalogen erfahren. Auf erhebliche Ein nahmen dürfte aber Fragesteller auch seitens dieser Korrespon denzen nicht rechnen. Ausbildung zum Buchdrucker 5052. Frage: Ich beabsichtige, neben meiner Kartonnagenfabrik eine Druckerei anzulegen, und da ich nicht selbst Buchdrucker bin, wäre es mir lieb zu erfahren, ob es vielleicht ein Werk gibt anhand dessen man die Buchdruckerkunst von Grund aus erlernen kann. Antwort: Fragesteller irrt, wenn er glaubt, alle Kenntnisse, die ein Buchdruckereibesitzer oder Leiter benötigt, durch Studium von Büchern erwerben zu können. Der »Katechismus der Buchdruckerkunst, 7. Auflage, von J. J. Weber in Leipzig, Preis 4 M. 50 Pf.« bietet unseres Wissens die beste, auf modernen Anschauungen fußende Anleitung, die aber der Praxis als not wendiger Ergänzung bedarf. Vergütung des Agenten 5053. Frage: Im 'Dezember 1900 machten wir mit einem unserer Kunden einen Abschluß auf 50 000 kg Papier, lieferbar im Laufe des Jahres 1901. Auf diese Menge hat der Kunde trotz vielfachen Mahnens bis heute erst 40 900 kg abgenommen. Unser früherer Ver treter, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Kunden liegt, beansprucht nun, obwohl er seit dem 1. Juli 1902 nicht mehr für uns tätig ist, Provision für den ganzen heute noch nicht erledigten Abschluß. Wir sind der Ansicht, daß diesem Herrn Provision nur für die in die Zeit seiner Tätigkeit für uns fallenden Lieferungen zukommt, nicht aber für den Rest; wir meinen ferner, daß es Pflicht dieses Herrn gewesen wäre, den Kunden zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Bezugsverbind lichkeiten anzuhalten, was nicht geschehen ist. Wir möchten wissen, ob unsere Auffassung richtig ist oder nicht. Oder wäre es unsere Sache gewesen, den Kunden zur Abnahme zu zwingen? Antwort: Laut Handelsgesetzbuch hat der Agent An spruch auf Provision von allen Geschäften, die unter seiner Mitwirkung zustande gekommen sind. Demnach verliert der Agent, wenn er seine Stellung aufgibt, nicht den Anspruch auf Provision aus den von ihm zustande gebrachten Geschäften. Es ist nicht Sache des Agenten sondern des Geschäftsherrn, die Kunden zur Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Pflichten auf zufordern, denn nicht der Agent sondern nur'der Geschäftsherr kann solchen Aufforderungen durch Androhen oder Erheben der Klage Nachdruck verleihen. Der Agent hat nur die Pflicht, die ihm vom Geschäft übertragenen Anweisungen in dieser Richtung auszuführen. Die Provision des Agenten für die restlichen rund 10000 kg wird aber erst dann fällig, wenn der Kunde diese Menge übernommen und bezahlt hat. Wie wir auf eine ähnliche Frage in Nr. 102 der Papier-Zeitung von 1903 ausführten, ist der Geschäftsherr nicht verpflichtet, den Kunden durch Prozeß usw. zur Uebernahme der Ware an zuhalten, lediglich um dem Agenten die Provision zu sichern. Buntpapier-Lieferung 5054. Frage: Wir bitten Sie um ein Gutachten, ob die Lieferung von der Vorlage abweicht, und in welcher Weise. Käufer behauptet, wir hätten nicht nach Vorlage geliefert. Antwort: Das Papier ist mit goldenen Ornamenten auf dunkelrotem Grund bedruckt. Die Lieferung unterscheidet sich weder im Rohpapier, noch in den Farben, noch im Muster, noch in der Druck-Ausführung von der Vorlage. Es liegt kein Grund zur Beanstandung vor. Bücherpapier 5055. Frage: Ich übersende Ihnen 2 Papierproben. Ich. gab einer Papierfabrik eine Anfertigung Bücherpapier auf in Format, Stoff und Farbe wie Muster N und erhielt dafür Papier wie beifolgendes Muster St. Wenn ich auch die Sendung nicht zur Verfügung stellen will, so bin ich doch der festen Ueberzeugung, daß die Ware N besser ist als St, und bitte um Ihr Urteil? Antwort: Auch wir finden, daß Papier N besser ist. Es ist rein weiß, während Papier St. einen gelblichen Stich hat und dadurch in eine um einen Grad geringere Wertklasse gehört. Beide Papiere haben gleich gute Durchsicht, aber N hat festere Faser, besseren Griff und mehr Zähigkeit. Warenzeichen für Papier 5056. Frage: Für Papier, Pappe aller Art, Karten, Brief- und Schreibmaschinenpapier, sowie Billetpapier habe ich für meine Firma ein Bärenzeichen als Warenzeichen eintragen lassen. Kann ich den aus ländischen Firmen, wie »St. Prokop« Pappenfabrik und der schwedischen Fabrik untersagen, daß sie ihre Erzeugnisse mit diesem »Bären-Zeichen« versehen nach Deutschland einführen und in deutschen Blättern inserieren? Von der schwedischen Fabrik wollte der Herr Vertreter für Deutschland das Zeichen eintragen lassen, wurde jedoch auf meinen Widerspruch abgewiesen. Welche Mittel stehen mir zur Verfügung, und was_soll ich tun? Antwort: Wenn die erwähnten ausländischen Zeichen mit dem für den Fragesteller eingetragenen übereinstimmten oder ihm zum Verwechseln ähnlich wären, so könnte der Fragesteller auf Grund der §§ 12 und 14 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen den beiden ausländischen Firmen die Benutzung ihres Zeichens innerhalb des Deutschen Reiches, auch das Inserieren mit diesem Zeichen in deutschen Zeitungen, verbieten. Auch könnte er in diesem Falle die mit diesen Zeichen versehenenWaren, sobald sie die deutsche Grenze überschreiten, auf Grund des § 17 des genannten Gesetzes mit Beschlag belegen lassen. Fraglich ist aber, ob die ordentlichen Gerichte, die in solchen Dingen zu entscheiden haben, die beiden aus ländischen Zeichen dem Zeichen des Fragestellers für so ähnlich halten, daß Verwechselungen zu befürchten sind. Das Zeichen des Fragestellers besteht aus dem Bilde eines auf den Hinter beinen stehenden Bären, von einem einfachen Viereck umrahmt; das Zeichen der Pappenfabrik St. Prokop weist ein großes Zahn rad, einen Tannenbaum und davor einen auf den Hinterbeinen stehenden, mit den Vorderbeinen ein großes Paket haltenden Bären auf. Das Zeichen der schwedischen Fabrik endlich zeigt innerhalb einer Schnalle einen auf allen Vieren laufenden Bären; zur Seite der Schnalle einen Tannenwald und die Ueberschrift Björnpapper (Bärenpapier). Das letztere Zeichen dürfte wegen der Aufschrift vielleicht noch eher für verwechselbar zu halten sein als das erstere. Der Umstand, daß die Abteilung für Warenzeichen die Eintragung des schwedischen Zeichens auf den Widerspruch des Fragestellers abgelehnt hat, bindet die ordentlichen Gerichte nicht, wenngleich er einen gewissen Anhalt für eine Klage gewährt. Es würde sich empfehlen, zunächst den deutschen Vertreter der schwedischen Firma unter Hinweis auf die Entscheidung der Abteilung für Warenzeichen zu er suchen, das Zeichen ferner nicht mehr zu benutzen. Hätte dies keinen Erfolg, so wäre gegen den Vertreter bei dem Gerichte seines Wohnorts auf Grund des § 14 des Warenbezeichnungs- Gesetzes zu klagen. Der Ausgang des Prozesses hängt aber, wie gesagt, von der Ansicht des Gerichts über die Verwechsel- barkeit der beiden Zeichen ab. Torfpappe 5057. Frage: Ihre Aufsätze über Torfverwertung haben wir stets mit großem Interesse gelesen; trotzdem nehmen wir Ihren bewährten Rat nochmals in dieser Angelegenheit in Anspruch. Wir senden Ihnen als Muster ohne Wert ein Stück Pappendeckel, welches aus 50 pCt. sogenannter Lederpappenabfälle und 50 pCt. Torf laut bei liegendem Rohstoff bestehen soll. Der Torf stammt aus Holsteiner Hochmoor und ist durch eine eigens gebaute Maschine entwässert, also ohne Zusatz von Chemikalien. Durch vorgenannte Maschine lassen sich täglich rund 3000 kg frisch gestochenen Torfs (85 pCt. Wasser) so entwässern, daß der Stoff dann noch höchtens 33— 35 pCt. Wasser enthält, für den Eintrag in den Holländer also fertig ist. Die ge nannte Maschine sortiert gleichzeitig den Torf in Mull und beiliegendes Produkt. Letzteres ist also wertlos, da der Mull bezahlt wird. Wir glauben, daß es sich in diesem Fall doch lohnen müßte, die Fabrikation von Pappen in die Hand zu nehmen. Wir bitten um Ihre werte Antwort. Antwort: Die uns gesandten Torffasern, die nach dem oben geschilderten Verfahren zur Pappenfabrikation verwendet werden sollen, kamen teilweise in pulverförmigem Zustande an, was darauf hinweist, daß die Faser sehr brüchig ist und keine Festigkeit besitzt. Die nicht zu Pulver zerfallenen Fasern zeigen nur geringe Reißfestigkeit. Die uns gesandte Pappe mit angeblich 50 pCt. Torfgehalt ist brüchiger und mürber als billigste Strohpappe. Die Braunholzpappen-Abfälle für sich hätten viel bessere Pappe ergeben. Der Torfzusatz ist also nur eine Verschlechterung, und wir glauben, daß durch diesen Zusatz die Pappe in höherem Grade verschlechtert wird, als sie sich verbilligt. Das erwähnte Verfahren und die ein gesandten Proben können uns nicht überzeugen, daß Torf ein zur Pappenfabrikation geeigneter Rohstoff sei. Wir glauben sogar, daß es unlohnend wäre solche Torffasern, selbst wenn sie garnichts kosteten, zu Pappe zu verarbeiten.