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Nr. 16 PAPIER-ZEITUNG 595 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Buch über Elektrizität Zu Frage 5019 in Nr. I I. &raetz, L. Die Elektrizität und ihre An wendung. Preis etwa 8 Mk., kleinere Ausgabe etwa 3 M., dürfte das jenige Buch sein, welches für die große Mehrzahl der Gebildeten aller Stände und Berufsarten zum Selbstunterricht besonders geeignet ist. Ich habe, mit sehr geringer eigener Vorbildung auf diesem Gebiet, das genannte Buch benutzt, als ich technischer Beamter einer großen Elektrizitäts-Gesellschaft wurde. Brand-Entschädigung 5040. Frage: Vor kurzem entstand, vermutlich durch Unvorsichtig keit des Lagerverwalters, in meinem Lagerraum ein Brand und durch diesen mir erheblicher Schaden. Zur Regulierung des Brandschadens übergab ich dem Vertreter der Versicherungs-Gesellschaft eine genaue Inventur-Aufnahme vom letzten Jahr, ein Lagerbuch, worin alle Aus- und Eingänge genau gebucht waren, Hauptbuch, die Rechnungen der letzten 3 Jahre nebst Kassabuch. Aus diesen genau geführten Büchern ließ sich der Lagerbestand genau feststellen. Die Versicherung forderte aber auch noch eine genaue Inventur des Ladens sowie der Filialen, sofort nach dem Brande, in Gegenwart eines Vertreters der Versicherung. Ich weigerte mich nun die Inventur in Anwesenheit des Vertreters aufzunehmen, da eine solche Inventur 10 Tage in Anspruch nimmt, und die Zeit fiel gerade vor Weihnachten, wo viel zu tun war. Ich sagte dem Vertreter, daß ich nach den vorgelegten Büchern, sowie in An betracht meines Ansehens und meiner außerordentlich günstigen Jahres- Abschlüsse soviel Vertrauen erwarte, daß die Inventur auch ohne Bei sein des Vertreters der Versicherung genüge. Die Versicherung weigerte sich, mir den Schaden zu ersetzten, und ihr Vertreter drohte mir sogar mit Haussuchung. War ich verpflichtet eine Inventuraufnahme meines Ladens und Filialen mit oder ohne Vertreter der Versicherung vorzunehmen, und hatte deren Vertreter das Recht mir mit Haussuchung zu drohen, nachdem ich ihm die erwähnten Unterlagen geliefert hatte? Durch meine Angestellten bewies ich auch, daß alle Bücher ordnungs gemäß geführt werden. Antwort eines Versicherungs-Fachmannes: Dem Gesetz sowie den Versicherungs-Bedingungen aller Gesellschaften zufolge hat jeder Brandbeschädigte nur Anspruch auf Ersatz des durch den Brand oder die Löschung desselben erlittenen nachweisbaren Schadens, der unter keinen Umständen zu einem Gewinn führen darf. Handlungstreibenden und Industri ellen wird gewöhnlich durch besondere in der Police enthaltene Klausel aufgegeben, Bücher zu führen, aus denen jederzeit der Beweis über die Höhe eines entstandenen Schadens nachweisbar sein soll. Diese Bücher allein sind aber für die Versicherungs- Gesellschaften nicht maßgebend. Es ist Sache des Versicherten den Beweis für den erlittenen Schaden zu erbringen, sei es durch Zeugenaussagen, Beläge oder Bücher, während die Gesellschaft zu prüfen hat, inwieweit die gelieferten Beweise hinreichend sind oder einer Ergänzung bedürfen. Im allgemeinen sind vorgelegte geordnete Bücher beweiskräftig für die Regu lierung, jedoch können besondere Umstände Ergänzung dieses Beweismittels notwendig erscheinen lassen. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann ein Unbeteiligter nicht beurteilen, dies ist Empfindungssache des regulierenden Beamten. Er handelt in der Wahrung ihm anvertrauter Interessen, und der Beschädigte erblickt leicht Schikane und Unbilligkeit in Anforderungen, die nicht der Person, sondern nur der Sache gelten und lediglich der Aufklärung dienen sollen. Selbst wenn die vorgelegten Bücher ordentlich geführt und nach Ansicht des Versicherten zur Feststellung des Schadens genügend waren, so konnte doch deren Kontrollierung durch genaue, den Raum der Filialen ein schließende Inventur des Lagerbestandes wünschenswert und dürften dem Beschädigten die Gründe hierfür auch mitgeteilt worden sein. Daß dieseInventur in Anwesenheit des Gesellschafts- Vertreters erfolgen sollte, ist unerheblich, denn wenn auch die Gegenwart des Versicherungsbeamten bei solchen Inventuren seltener ausbedungen werden sollte, zumal in Fällen, wo wirklich sich alles in so tadelloser Ordnung befunden, wie der Beschädigte angibt, so wird doch häufig die Anwesenheit eines Vertreters der Gesellschaft vom Versicherten gewünscht und konnte dem Be schädigten imInteresse einer schnelleren Erledigung nur angenehm sein. Der Beschädigte ist schon deshalb verpflichtet, der Forderung einer solchen Inventaraufnahme nachzukommen, weil zwischen der letzten Inventur und dem Brand fast ein Jahr verflossen war, und in dieser langen Zeit unregelmäßige Abgänge stattfinden konnten. Seine Weigerung, für welche dasWeihnachts- geschäft keine hinreichende Entschuldigung bildet, muß Verdacht erwecken, da nur durch die Inventur etwaige durch Irrtümer ohne Wissen oder Willen des Versicherten entstandene Fehl beträge festgestellt werden können. Durch diese Weigerung wird die Regulierung erschwert, und diese Erschwerung ist durch denVersichertenverschuldet. Besonders daderSchaden bedeutend ist, muß die Gesellschaft vollste Aufklärung verlangen und der Versicherte solche rückhaltlos nach Möglichkeit geben. Genauere Ansicht könnte man nur bei eingehender Kenntnis der Einzelheiten des Falles geben. Packzellstoff 5041. Frage: Wir kauften vor einiger Zeit bei einem Papierhändler Pack-Zellstoff laut beiliegender mit »Muster« bezeichneter Qualität aber in Schwere 250/60 g/qm. Die Ausführung des Auftrages erfolgte in der mit »Lieferung« bezeichneten einliegenden Ware in Schwere von 225/6 g/qm. Nach unserer Ansicht ist die Lieferung nicht korrekt. Erstens erscheint uns die Lieferung in Faser geringer und kürzer und daher die Ware erheblich weniger zäh, zweitens ist die Schwere um 10 bis 12 pCt. zu gering ausgefallen. Mehrere Papierhändler, denen wir bereits die Sache unterbreitet haben, sind genau unserer Ansicht, während unser Lieferant behauptet mustergiltig und nach Bestellung geliefert zu haben. Wir bitten um Ihre unparteiische Ansicht, ob die Lieferung genau dem Muster entspricht, und ob man sich eine derartige Abweichung in der Schwere gefallen lassen muß. Antwort: Packzellstoff ist lediglich unverarbeiteter unreiner Zellstoff, wie er in Zellstoffabriken aus den Abfällen der Entwässerungsmaschine oder durch Verkochen der aussortierten Aeste hergestellt wird. Infolge dieser Herstellungsweise ist es unmöglich, daß Packzellstoff, selbst von einer und derselben Fabrik, stets gleichmäßig geliefert wird. Ziemlich erhebliche Schwankungen im Aussehen und in der Reinheit dieses Verpackungsstoffs dürfen daher im Verkehr zwischen dem Fabrikanten und seinem Abnehmer nicht beanstandet werden. Wenn aber ein Papierhändler Packzellstoff nach Muster verkauft und sich dabei nicht erhebliche Schwankungen vorbehält, so sollte er mustergetreuer liefern, als hier geschehen ist. Das Kaufmuster ist hell in der Farbe, bietet dem Einreißen nach beiden Richtungen kräftigen Widerstand, und wenn man eine etwa 8 cm breite Ecke falzt und längs der scharfen Kante eines Tisches abzureißen versucht, so erweist sich dies als unmöglich. Die Lieferung ist braun, hat mürbere Faser, und bei Vornahme der beschriebenen Kraftprobe gelingt es mit einigerAnstrengung die abgebogene Ecke abzureißen. Die Farbe spielt bei dem Wert dieser Papiere keine Rolle, wohl aber die Festigkeit. Immerhin ist der gelieferte Packzellstof fest genug, um für die meisten Verpackungszwecke gut brauchbar zu sein. Auch das geringere Quadratmeter-Gewicht der Lieferung ändert die Brauchbarkeit nicht, bringt aber dem Käufer den Vorteil, daß er für dasselbe Geld mehr Verpackungsfläche erhält. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind wir der Ansicht, daß Fragesteller die Ladung Packzellstoff übernehmen sollte. Es entspräche der Billigkeit, wenn der Lieferer den Festigkeits - Unterschied zwischen Kauf und Liefermuster dadurch ausgliche, daß er vom Preis 5 pCt. nachließe. Aenderung der Verkaufsbedingungen 5042. Frage: Ich habe einem Kunden bei telefonischer Aufgabe einer Ordre mitgeteilt, daß in der Berechnung der seither bezogenen Waren ein anderer Modus eingeführt werde, nämlich bei den kleinen Düten statt dem Zentner- der Tausendpreis, was ich auch sofort schriftlich bestätigte. Der Besteller hat mir auf diese Bestätigung hin eine Antwort nicht zukommen lassen, ebenso nahm derselbe die Faktura mit den neuen Preisen stillschweigend an, obwohl auf derselben ganz deutlich der Vermerk steht, daß Reklamationen nur innerhalb 8 Tagen berücksichtigt werden können. Bei der späteren Regulirung hat mir nun mein Kunde einen Abzug gemacht, indem er die Düten wie früher nach dem Zentnerpreis bezahlte. War mein Kunde hierzu berechtigt? Ich glaube, durch das Aufmerksammachen am Telefon und insbesondere durch die Bestätigung sind die früheren Abmachungen hinfällig ge worden. Existirt nicht auch eine reichsgerichtliche Entscheidung, die besagt, daß Abmachungen und Preise früherer Lieferungen für eine neuerdings gegebene Ordre garnicht in Betracht kommen können, sobald über dieselbe (neue Ordre) eine Bestätigung erteilt ist? Antwort: Mitteilungen durch das Telefon sind nur in Ausnahmefällen beweiskräftig, da der Sprecher meist nicht wissn kann, welche Person seine Mitteilungen entgegen genommen hat. Die Aenderung der Verkaufspreise bildet eine Aenderung des Vertrages, und eine solche kann nur zustande kommen, wenn auch der andere vertragschließende Teil sich damit einverstanden erklärt. Das war hier nicht der Fall. Die Vermerke auf der Rechnung sind einseitige Erklärungen des Verkäufers, während den Käufer nur dasjenige bindet, was bei Abschluß des Vertrages vereinbart wurde. Demnach kann man den Kunden kaum zwingen die neue Verkaufsbedingung anzuerkennen. Eine reichsgerichtliche Entscheidung der ge fragten Art ist uns nicht bekannt.