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ein Wollfilz besser bewähren dürfte. Das Verhalten dieser beiden Filzarten erklärt sich daraus, daß Baumwolle angefeuehtet auf quillt, und das Gewebe dann weniger durchlässig, zum Teil straff und auch beulig wird, während Wolle poröser bleibt, daher den Wasserdunst leichter aufnimmt und wieder ab gibt. Wenn der Baumwolltrockenfilz bei der Maschine des Fragestellers in einem etwa 30 cm breiten Streifen rascher verbrennt und schlecht wird, so folgt daraus, daß dort stärkere oder schwächere Trocknung sich vollzieht als an den übrigen Teilen des Filzes. Entweder wird der Filz dort feuchter, oder es entwickelt sich stärkere Hitze, welche Mißstände ohne Zweifel bei den Naßpressen ihren Grund haben. Ist die Oberfläche einer der Naßpreß walzen ungleich abgeschliffen, so ergibt sich ungleiche Auspressung; eine hohle Stelle erzeugt einen feuchteren, eine erhabene Stelle einen trockneren Streifen in der Papierbahn. Auch kann der Fehler am Trockenzylinder liegen, wenn dessen Oberfläche ungleich abgeschliffen oder der Gußmantel ungleich dick ist. Eine dünnere Stelle gibt die Wärme rascher und stärker ab, während eine dickere Stelle die Hitze mehr aber auch länger zurückhält. Es wird sich empfehlen die Walzen und den Zylinder mit einem guten Lineal und dahinter gehaltenem Licht zu untersuchen und etwaige Fehler in der Oberfläche richtig u stellen. Der Dampf druck von 11/2—2 Atm. ist nicht zu hoch, sollte aber auch nicht überschritten werden. Ebenso ist der Feuchtigkeitsgehalt von 50—60 pCt. normal. Ein Wollfilz sollte bei jedem Stillstand zurückgelassen werden, sofern man nicht eine Füllner’sche Spiralfederlagerung anbringen will, die bei größerer Spannung nachgibt. Kurtz Firmen-Eintragung. G. m. b. H. — Lehrlings-Ausbildung. — Verwendung von Strafgeldern 4924. Frage: Ich beschäftige an Beutel-, Dütenmaschinen, Ro- tations-. Schnell- und Tiegeldruckpresse 8 Personen, mein Betrieb ge hört der P.-V.-B. an, die Firma ist aber nicht amtsgerichtlich einge tragen. Bin ich zu solcher Eintragung verpflichtet? Würden mir durch diese Kosten entstehen? Wenn ja, wiederholen sich diese jährlich? Muß ich, wenn ich meine Firma eintragen lasse, Bilanz oder überhaupt die Geschäftsbücher vorlegen? Was versteht man unter »Ges. mit beschr. Haftung«? Darf ich Lehrlinge berufsmäßig ausbilden, z. B. als Maschinen meister oder Setzer? Müssen die Beträge für Strafen, die sich die Arbeiter durch Zu spätkommen zugezogen haben, irgend einer Arbeiterkasse oder dürfen dieselben der Geschäftskasse zufließen? Antwort: Fragesteller ist nach obigen Angaben Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzes. Er muß seine Firma nicht ein tragen lassen, sollte dies aber tun, da er davon nur Vorteile hat. Die damit verbundenen Kosten sind unbedeutend und wiederholen sich nicht, außer wenn eine Veränderung der Firma eingetragen wird. Bilanz- oder Geschäftsbücher brauchen bei der Eintragung nicht vorgelegt zu werden. Ueber die Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht ein Gesetz vom 20. April 1892; sein Inhalt läßt sich in einer Briefkastenfrage nicht wiedergeben. Man kann das Gesetz in billigen Volksausgaben von jeder Buchhandlung beziehen. Fragesteller darf Lehrlinge ausbilden. Die Bestimmung über die Verwendung von Strafgeldern muß nach § 134 b der Gewerbeordnung in einer Arbeits ordnung festgestellt sein, die von der Gewerbe-Behörde ge nehmigt wird. Die Strafgelder müssen einem für die Wohlfahrt der Arbeiter bestimmten Zweck zugeführt werden und dürfen nicht in die Geschäftskasse fließen. Mangel der Konkursordnung? 4925. Frage: Eine Angelegenheit, die jedenfalls schon vielen Geschäftsinhabern Aerger verursachte, möchte ich in der Papier-Zeitung zur Sprache bringen, vielleicht kann dadurch Abhilfe angebahnt werden. Auf eine Zahlungsaufforderung an einen Kunden erhalte ich vom Konkursverwalter desselben folgende Mitteilung: .... »die Handels gesellschaft befindet sich seit dem 3. Oktober d. Js. in Konkurs und wollen Sie Ihre Forderung mit spezifizirter Rechnung beim hiesigen Amtsgericht anmelden. Da die Anmeldungsfrist bereits seit dem 11. November verstrichen, so haben Sie dem Gericht die Prüfungsgebühr zu bezahlen.« Hieraus geht hervor, daß die fallite Firma die Pflicht versäumte, die Rechnung einzutragen, und der Konkursverwaltung war es dadurch unmöglich, allen Gläubigern Mitteilung zu machen. Die nicht benach richtigten Gläubiger konnten die Forderungen nicht rechtzeitig anmelden und werden für die Schuld des Schuldners bestraft. Welche Erfahrungen haben andere Firmen gemacht? Antwort eines rechtskundigen Kaufmanns: Von einem Mangel der Konkursordnung wird man kaum sprechen können, denn erstens schreibt sie vor, daß die Konkurs Eröffnung den ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubigern amtlich durch besondere Zustellung mitzuteilen ist, sodann wird die Aufforderung zur Anmeldung der Forderung nicht nur in Lokalblättern, sondern auch im Reichsanzeiger amtlich bekannt gemacht. Wenn nun Jemand die öffentlichen Blätter nicht liest, so ist es eben eine Unterlassungs-Sünde seinerseits, die er zudem nicht einmal mit dem Ausschlusse seiner Forderung beim Verteilungsverfahren büßen muß, sondern nur mit Hinterlegung der Kosten für einen neuen Prüfungstermin. Allerdings wird ein in Konkurs geratener Schuldner in der Regel schuldig sein, wenn ein Gläubiger nicht in seinen Büchern läuft, allein dies kann auch aus Versehen vorkommen, etwa in folge Verlustes der Rechnung usw. Für solche Fälle einen besonderen Strafgesetzparagrafen aufzustellen, ginge denn doch zu weit, zumal man in den meisten Fällen eine böse Absicht nicht beweisen könnte. Wurden aber eine Reihe von Gläubigern systematisch oder absichtlich nicht in die Bücher eingetragen, so läßt uns die Konkursordnung schon heute nicht im Stich, indem der in Konkurs geratene Schuldner wegen Bankerotts mit Gefängnis bestraft wird, wenn er Handelsbücher so unordentlich geführt hat, daß sie keineUebersichtdesVermögensstandes gewähren usw. Ob ein solcher Fall jeweils vorliegt, hat der Richter zu entscheiden. Lösen von Schellack 4926. Frage: Mit welchem Zusatz löst sich Schellack in kochendem Wasser auf, und wie läßt sich beim Erkalten das Hartwerden der Lösung vermeiden? Antwort eines Fachmannes: Seite 94 des Buches »Buntpapier-Fabrikation« von August Weichelt (Verlag der Papier-Zeitung. Preis 12 M.) sind 4 Fälle angeführt, wonach Schellack zu lösen ist. Seite 95, Punkt 16b belehrt über Aufbewahren der Lösungen. Soll der Lack etwa auf Papier gestrichen nicht bald erhärten, so wird Bienenwachs lösung (Seite 93 des Buches) oder Zuckermelasse (Seite 165) nach Bedarf zugesetzt. Kam ein Vertrag zustande? 4927. Frage: Ich war dem Fabrikanten X bei Anfertigung einer neuen Ware für Damenputz behilflich. Er zeigte mir ein Pariser Muster mit dem Bemerken, er möchte doch zu gern wissen, woraus die Ware bestehe. Ich erkannte, daß sie im wesentlichen aus der von mir fabrizirten Masse besteht, auf deren Herstellungsverfahren ich Patent besitze. Für das Pariser Rezept sollte X mehrere 1000 M. be zahlen. Dem Fabrikanten X gelang es, mittels meiner, d. h. der ihm von mir gelieferten Masse die Ware schöner herzustellen. Er machte mir das Anerbieten, ich solle die Masse zu dem besonderen Zweck nur ihm verkaufen, und er wolle sich ver pflichten, auch nur von mir und keinem anderen zu kaufen. Ich war damit einverstanden und entwarf auf X’ens Verlangen einen Vertrag; X nahm den Entwurf mit, aber brachte ihn nicht wieder. Nun lieferte ich von Januar bis Ende Juni zu beiderseitiger Zufrieden heit. Ende Juli sagte mir X, er bekomme die Masse aus Paris billiger und beziehe nun von dort. Hat unsere mündliche Abmachung im Sinne des Gesetzes Rechtsgiltigkeit? X kauft trotz des billigeren Preises, den ich ihm daraufhin machte, nicht mehr von mir. Antwort: Mündliche Kauf- oder Lieferungsverträge haben nach dem Gesetz im allgemeinen ebensolche Giltigkeit wie schriftliche, nach obigem sind wir aber der Ansicht, daß kein Vertrag zustande gekommen ist. Denn von einem solchen kann keine Rede sein, wenn nicht der Gegenstand des Ver trags genau umgrenzt ist. In obigem Fall scheint X nur leere allgemeine Versprechungen gemacht zu haben, die gang und gäbe sind, solange jemand einen Vorteil zu erringen hofft, die aber nicht genügen, um den Versprechenden zu binden. Die Zeit der Lieferung, der Preis, die Menge usw. wurden nicht vereinbart, und das Schriftstück, worin wahrscheinlich diese näheren Bestimmungen getroffen wurden, blieb ohne Unter schrift. Selbst in den unverbindlichen Besprechungen sagte X nur, daß er nicht von Dritten kaufen wolle, nicht aber, daß er die Masse nicht selber herstellen dürfe. Fragesteller scheint dem nach gegen X. keihe Rechte zu haben. Zeitung mit Verlobungsanzeigen 4928. Frage: Könnten Sie mir eine Zeitung angeben, in der Verlobungen angezeigt werden, für meinen Vater, der ein Bettfedern- Geschäft betreibt? Antwort: In Mosse’s Zeitungskatalog ist der »Allgemeine Deutsche Verlobungs- und Standesamts-Anzeiger, Expedition in Berlin W, Kantstraße 99 C«, angegeben.