Volltext Seite (XML)
534 PAPIER-ZEITUNG Nr. 15 Die Bezieherzahl ist der Maßstab für die Verbreitung eines Blattes Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten In der Residenzstadt X. erscheinen u. a. die Y.-Zeitung und das Z.-Blatt. Die erstere ist älter, während das erst vor einigen Jahren begründete Z -Blatt den Anspruch erhebt, größere Verbreitung zu haben als jene. Die Y.-Zeitung hatte in öffentlichen Ankündigungen behauptet, sie sei in der Residenzstadt die gelesenste und verbreitetste Zeitung. Das Z.-Blatt bestritt dies und erlangte vom Landgericht eine einstweilige Verfügung, wonach der Y.-Zeitung auf Grond des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb untersagt wurde — bei einer Strafe vou- 500 M. für jeden Uebertretungsfall —, in öffentlichen Ankündigungen zu behaupten, die Y.-Zeitung sei das gelesenste und verbreitetste Blatt der Residenz. Das Landgericht erachtete als fest gestellt, daß die Zahl der regelmäßigen Abnehmer der Y.-Zeitung hinter der des Z.-Blattes zurückstehe. Es war der Ansicht, daß einen Maßstab für die Verbreitung eines Blattes ausschließlich die Zahl der festen Abnehmer gebe. Die verklagte Y.-Zeitung bestritt in der Hauptverhandlung diese Ansicht. Die Verbreitung eines Blattes be messe sich nicht lediglich nach der Auflage. Die Y.-Zeitung habe niemals behauptet, daß sie eine höhere Auflage als das Z.-Blatt habe, wohl aber glaube sie, das gelesenste Blatt der Residenz zu sein. Die Zeitung werde z. B. in jedem Straßenbahnwagen ausgehängt. Diese machten täglich 1872 Fahrten, und wenn auf jeder Fahrt nur zwei Fahrgäste das Blatt läsen, so ergäbe das bereits 3800 Leser. Weitere 200 Leser seien vermutlich die etwa 200 Wagenführer. Das Land gericht wies den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurück und erließ ein definitives Urteil. Auch die Berufung der verklagten Y.-Zeitung wurde vom Ober landesgericht zurückgewiesen. Dieses führte in der Begründung u. a. aus: Die Frage, ob eine Zeitung die verbreitetste ist, kann nur entschieden werden auf Grand von Schlußfolgerangen aus einer Tatsache. Die Auffassung des Publikums ist maßgebend. Es kommt darauf an, ob die Angaben geeignet waren, im Publikum die Vor stellung zu erwecken, daß derselben die Tatsache entspreche, die Y.-Zeitung habe in der Residenzstadt die größte Zahl der festen Abnehmer bezw. die stärkste Auflage. Zwar komme für die Ver breitung auch das Ausliegen an öffentlichen Orten in Betracht, aber der wesentliche Faktor für die Verbreitung werde immer die Zahl der regelmäßigen Abnehmer sein, da dieser Faktor den einzig sicheren Maßstab bilde und für das inserierende Publikum von Bedeutung sei. Die Y.-Zeitung halte nun auch noch die Entscheidung des Reichs gerichts angerufen. Ihr Vertreter suchte darzulegen, daß das Durch schnittspublikum, wenn es etwas anzeigen wolle, nicht nach der Höhe der Auflage frage, sondern in dem Blatte anzeige, von dem es an nehme, daß es in den Kreisen gelesen werde, für die die Anzeige bestimmt ist. Ein Blatt könne sehr wohl eine hohe Auflage haben (z. B. ein Amtsblatt), brauche aber deshalb doch nicht von vielen Personen gelesen zu werden. Bei der Frage, ob ein Blatt viel gelesen werde, spiele auch der Umstand, daß ein Abonnent viele Familien- Angehörige habe, eine wesentliche Rolle. Auch sei die Erwägung nicht von der Hand zu weisen, daß ein Blatt trotz niedrigerer Auflage eine weitere Verbreitung haben kann als ein anderes, weil — vielleicht des höheren Bezugspreises wegen — mehrere Familien zugleich auf ein Exemplar abonnieren. Das Reichsgericht wies die Revision als unbegründet zurück und führte aus: Das Oberlandesgericht verkennt nicht, daß solche Super lativen Ausdrücke, wie sie von der Verklagten gebraucht sind, sehr häufig leere Anpreisungen sein werden und nicht als Angaben tat sächlicher Art aufgefaßt werden können. Für den vorliegenden Fall aber konnte es, da in der Ankündigung Vergleiche mit allen übrigen Zeitungen des Ortes angestellt worden sind, ohne Rechtsirrtum an nehmen, daß es sich um Angaben tatsächlicher Art handle,’und daß nach der Auffassung des Publikums an diesem Orte als das gelesenste Blatt dasjenige mit der größten Abonnentenzahl verstanden wird. In anderen Städten mit großem Straßenverkauf mag es vielleicht anders sein. Hermann Dürselen & Co. BERLIN W 8, Friedrichstr. 59/60 Farbbänder: Star Brand Aux Cayes. Nichtfett. Mimeo- graphenfarben. 151010] Allein-Vertrieb Kohlenpapiere: Multi Kopy Aux Cayes Shield Brand. Bleistiftspitzer. für Deutschland: Bilderbogen (1200 verschiedene) | Modellir-Kartons, Laubsägebogen, Ehrenscheiben u. Ringscheiben, Dekorations bilder: lebensgrosse Figuren, Brustbilder, Wappen, Willkommen, Sprüche in mehr als 250 Sorten, wovon ausführl. Preisverzeichnisse zu Diensten. C. Burckardt’s Nachfolger, Weissenburg (Elsass) 1000 Lichtdruckkarten M. II. Photochromkarten Cunten 1000 Stück M. 25,—, 2000 Stück M. 45,- Anfertigung nach jeder Kabinetphotograpnie Muster gratis und franko 155155] Dietz’sche Hofbuclidruckerei, Ceburg Friedr. Müller, Maschinenfabrik Potschappel-presden Gegr.1879 1518as) Bogen-Bürstmaschine Nr. 5a mit Bogenableger DRGM. Spezialität: Maschinen für Chromo-, Bant- und Cartonpapier, Spielkarten, Durchschreib-, Lichtpaus- und photograph. Papiere, für lithograph. Anstalten, Blechplakat- und Blech- Emballage-Fabriken Geschäftsbücher in allen Tormaten u. Liniaturen in bester Ausführung Extra-Anfertigungen korrekt, sauber, schnell Feine Leder-Notes, Amateur-Alben, Schreibunterlagen Kopirbücher coo Wachstuchnotes co Hotelbonbücher Drucksachen, lose u. in Heften, Wechsel, Quittungen, Rechnungen, Paketadressen, Formulare etc. 133323 Vertreter für Hamburg: Walter da Mackh, Hamburg PECT A.&C. Schneidewind EEEEgEFöshE I Briefumschlag-Fabrik I ■IIIUII Wl 1 Berlin SW 19, Kommandantenstrasse 16 uB Spezialität: Extraformate mummmam Neue Musterkollektion für billigste EMMM•MMME 160106] Geschäftsbriefumschläge