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530 PAPIER-ZEITUNG Nr. 15 Mangelhafte Lieferung 220. Schiedspruch Aus Norddeutschland Wir haben mit der nordischen Papierfabrik X. folgende Differenzen und sind übereingekommen, uns Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen. Auf Order Nr. 1490 haben wir die Fabrik mit 81 M. 60 Pf. be lastet, gleich 5 pOt. Nachlaß auf die Faktura unseres Kunden drüben. Die Ware war für K. in Vorder-Indien bestimmt, und der Verlust ist wie folgt entstanden: Die Fabrik hat die Ware erstens zu spät ge liefert Sie sollte Ende Mai hier greifbar sein und mit dem Ende Mai fälligen Dampfer verladen werden, Lieferung erfolgte aber erst gegen den 20. Juni hier. Sodann war das Format anstatt 55,8X73 cm 58,8X73 cm geliefert. Die Ballen waren in Leinenpackung vor geschrieben, die Fabrik lieferte die Ballen aber nur an zwei Seiten mit Leinen bedeckt, sodaß zwei Seiten nicht von Leinen bedeckt waren. Die Riesverpackung war vorgeschrieben »Riese in Umschläge verschnürt«, die Fabrik hat die Riese mit offenen Stirnseiten geliefert und nur nach einer Seite hin mit Bindfaden gebunden, also nicht kreuzweise, was doch unter verschnürt zu verstehen ist. Aus allen diesen Gründen hat der Kunde drüben die Annahme der Ware zum vollen Preise verweigert und ein »Survey« aufmachen lassen. Dieser »Survey« bestimmte darauf einen Nachlaß von 10 pOt., den auf die Hälfte zu reduzieren uns gelungen ist. In Anbetracht der vielen Nichtbefolgungen gegebener Vorschriften erachten wir das Ergebnis als verhältnismäßig recht günstig und bitten um Ihren Schiedspruch, ob die Fabrik diesen Betrag zu zahlen ver pflichtet ist oder nicht. Einfuhrhaus Y. *** Aus Skandinavien Am 23. April 1903 erhielten wir von der Firma Y. einen Auftrag auf etwa 4 Tonnen unsat. Braunholzpapier 55,8X781/2 cm in vier ver schiedenen Gewichten, und im Auftrag war folgendes angegeben: Aufmachung: Halbe Riese in Papier einzuschnüren und zwei halbe Riese in dickes blaues Packpapier verschnüren, Riese und halbe Riese mit Etiketten bekleben, die ich liefere, und Ver packung in Vollbretter, Packpapier, Leinen und Eisenreifen. Dieser Auftrag wurde von uns am 17. Juni abgesandt, und am 24. November, also über 5 Monate später, beanstandet Y. die Sendung und behauptet, daß wir die Riese, entgegen der gegebenen Vorschrift, mit offenen Stirnseiten geliefert hätten, sowie daß die Pakete nicht kreuzweise verschnürt, sondern nur nach einer Richtung mit Bind faden gebunden waren. Ferner waren die Ballen nur an zwei Seiten mit Leinen geschützt, und endlich war das Format um 3 cm zu groß geschnitten. Wir finden, daß wir mit Ausnahme des um 3 cm zu großen Schnittes den Auftrag in allen seinen Teilen in Uebereinstimmung mit den Vorschriften ausgeführt haben. Wo nichts anderes vorgeschrieben war, haben wir die Sendung in üblicher Weise verpackt. Bei unsat. Braunholzpapier in kleinen Riesen, das plano gepackt wird, werden die Riese immer mit offenen Stirnseiten geliefert und nur nach einer Richtung mit Bindfaden gebunden, und da nichts anderes angegeben war, finden wir, daß wir keine andere Aufmachung anwenden konnten. Wir haben unsere gewöhnliche Exportpackung in Leinen benutzt, welche besonders solid ist. Als Schadenersatz fordert Y. jetzt 81 M. 60 Pf., welchen Betrag zu vergüten wir uns nicht verpflichtet finden, auch finden wir den Betrag unverhältnismäßig hoch, da der ganze Fakturenbetrag sich auf nur 660 M. 71 Pf. beläuft. Papierfabrik X. in A. Der Umstand, daß die Ware statt Ende Mai am 20. Juni geliefert wurde, berechtigt nicht zum Preisabzug, denn bei den großen Entfernungen und verschiedenen Verkehrsmitteln, die zur Versendung benutzt werden mußten, müssen derartige Verzögerungen, sobald es sich nicht um Fixgeschäfte handelt, mit in den Kauf genommen werden. Ebenso ist es für die Beurteilung des Streitfalles nicht maßgebend, daß die Be schwerde erst 5 Monate nach Versand der Ware erhoben wird, da sie erst von dem indischen Käufer geprüft werden mußte. Die Papierfabrik X. gibt zu, das Papier um 3 cm zu breit ge liefert zu haben. Diese Abweichung von der Breite übersteigt bedeutend das zulässige Maß, und da der Verbraucher wahr scheinlich das Papier um 3 cm beschneiden muß, so verliert er nahezu 5 pCt. des bestellten Papiers. Der vom Einfuhr haus Y. geforderte prozentige Nachlaß erscheint also schon hierdurch gerechtfertigt, und es kann ungeprüft bleiben, ob die Papierfabrik X. die Verpackungsvorschriften richtig befolgt hat oder nicht. Wir entscheiden, daß die Papierfabrik X. von dem Preis der auf Ordre Nr. 1490 um 3 cm zu breit gelieferten Ware 5 pCt. nachlassen muß. Ist der von der Papierfabrik X. angegebene Rechnungsbetrag von 660 M. 75 Pf. richtig, so beträgt der Abzug nur 33 M. Papierprüfungs-Anstalt „Winkler“ Leipzig untersucht nach Antrag Papiere aller Art auf Zusammensetzung, Brauch barkeit und probehmässige Lieferung nach Anstaltstarif, der kostenlos versandt wird. (Antragsformulare ebenfalls auf Verlangen.) [154667 Kartonpapier P rägepapier Patant Wnltnr Nn 69 790 Patent Wolter No. 69 729 — Besonders für Buchbindereien zu empfehlen — für Farbdruckpresse, in allen Stärken im Format 70/100, und auch in Extra formaten. für Fotografie, Passe-partouts, Pla kate, Buch- u. Steindruck, Broschüren- Umschläge, Fantasie-Postkarten, Trauer karten in matt, polirt und dessinirt, im. Kupferdruck in allen Stärken. zur Herstellung weisser und farbiger Prägungen für Luxuspapier, Karton nagen u. 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