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Nr. 14 PAPIER-ZEITUNG 519 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Magdeburg. Der Absender eines Briefes aus Magdeburg, am 12. Februar 11—12 beim Postamt 1 aufgegeben mit 4 M. in Marken und Anzeige fiir die Papier-Zeitung, wird um Adressen- Angabe ersucht. In Spiritus unlöslicher Siegellack Zu Frage 5008 in Nr. 10. Siegellack, der sich selbst in heißem Spiritus nicht löst, wird wie folgt hergestellt: 5 Teile groben syrischen Asphaltpulvers werden mit 1 T. gelben Bienenwachses und 1 T. Talg im Wasserbade verflüssigt und dann 2 Teile Graphits eingerührt. Ob man Rinder-, Hammel- oder Hirschtalg, gewöhnlichen oder sibirischen Graphit anwenden will, hängt lediglich vom Preis ab: Hirschtalg ist härter als die beiden vorgenannten Unschlittarten, ebenso ergibt sibi rischer Graphit feinere Ware. C. Fleck. Neue Rechtschreibung in den Druckereien Zu Frage 5012 in Nr. II. Es dürfte besser sein, eine Korrektur zu liefern, worauf ein roter Zettel etwa folgenden Inhalts geklebt wurde: »Beigefaltet übersenden wir Korrekturabzug Ihrer Bestellung, bitten diesen sorgfältigst durchzusehen und uns etwaige Satzfehler (Druckfehler), wie auch besondere Wünsche jetzt mitzuteilen, da wir nach erfolgtem Druck in dieser Richtung keine Reklamationen berück sichtigen können. Zur gefl. Beachtung.' Die Vereine Deutscher Zeitungs-Verleger und Buchdruckerei-Besitzer haben beschlossen, die am 1. Januar 1903 in Kraft getretene neue einheitliche deutsche Rechtschreibung in ihren Betrieben einzuführen und bei allen Drucksachen und Zeitungen an zuwenden. Diesem Beschlusse sind auch wir beigetreten, daher wird bei allen Drucksachen, einschließlich der Zeitungen und der darin enthaltenen Anzeigen, sofern nicht der Auftraggeber bei der Bestellung ausdrücklich eine andere Schreibweise verlangt, die in der »Rechtschreibung der Buchdruckereien deutscher Sprache«, erschienen im Verlage des Bibliographischen Institutes in Leipzig, festgestellte Schreibweise angewandt, und Ausstellungen nach Ausführung des Auftrages können keine Berücksichtigung finden«. Bei kleinen und sehr eiligen Arbeiten muß man den Besteller, wenn irgend möglich, vorher darauf aufmerksam machen, meistens sind aber die Kunden sehr dankbar, wenn man für sie in neuer Rechtschreibung setzt. G. Späte Beanstandung der Größe 5032. Frage: Von einer Kuvertfabrik bestellte ich neben einer großen Anzahl Lagerkuverts auch dreimal 10 000 Stück in Extraformat unter Angabe von Größen in Millimetern; die Kuverts wurden im Januar d. Js. geliefert und bezüglich Qualität und Stückzahl bei Ankunft geprüft. Für diese Extraformate' hatte ich auch von einer zweiten Fabrik Offerte eingeholt und, da annehmbar, gleichfalls einen Posten bestellt, weshalb die der ersteren Fabrik bis jetzt liegen blieben. Nun stellt sich bei deren Inangriffnahme heraus, daß eine Größe von 10 000 Stück, trotzdem die aufgeklebten Etiketten Größenangabe nach Bestellung und Rechnung enthalten, 1/2 cm kürzer geliefert wurden. Bei näherer Prüfung durch Ablösen der Etiketten in Wasser ergibt sich, daß ein ursprünglich aufgeklebtes Etikett, welches als Bezeichnung eine Heinere Lagernummer der Fabrik enthielt und welche der in Wirklichkeit gelieferten Größe entspricht, sehr sorgfältig mit einem zweiten Etikett überklebt ist, auf welchem die Größe laut Bestellung steht. Es geht daraus klar hervor, daß die Fabrik öder deren Expedient bewußt ein kleineres Kuvert als bestellt lieferte, mich aber durch das zweite nachträglich aufgeklebte Etikett zu täuschen suchte, was auch gelang, da für Kuvertgrößen bestimmte feststehende Schnitt formen bestehen, und ich deshalb nie Kuverts auf ihre Größe bei Ankunft prüfte. Die entsprechende Rechnung wurde s. Zt. bezahlt. Habe ich auf Grund vorstehenden Sachverhalts das Recht,’ die zu kurz gelieferten und daher unbrauchbaren Kuverts heute noch zur Verfügung zu stellen, oder ist der infolge absichtlich falscher Be zeichnung jetzt erst entdeckte Mangel trotzdem als sofort erkennbar anzusehen? Antwort: Naoli § 377 Abs. 2 des HGB gilt die Ware als genehmigt, wenn der Käufer sie nicht unverzüglich beanstandet, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Die Größe der Umschläge war aber bei Untersuchung erkennbar, daher ist die Beanstan dung jetzt nach Verlauf von 10 Monaten nicht mehr zulässig. Das arglistige Verschweigen eines Mangels macht den Ver käufer auch nach Verlauf der üblichen Kündigungsfrist und auch nach einem halben Jahr, d. h. der Verfallfrist unsichtbarer Mängel, haftbar. Diese Vorschrift gilt aber nur für Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Es ist möglich, daß derjenige, der die Briefumschlagschachteln ab sichtlich falsch bezeichnete, auf Grund des § 826 BGB zivil rechtlich oder des Betrugs-Paragrafen strafrechtlich gefaßt werden kann. § 826 BGB lautet: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem Anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet.« § 263 StGB erster Absatz lautet:» »Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irr tum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.« Zellstoff-Packpapier 5033. Frage: Im Juli tätigte ich mit einer Papierfabrik einen Abschluß auf etwa 25/30000 kg einseitig glatt weiß Cellulosepapier 40/42 g/qm laut einliegendem Muster I. Mit der ersten Lieferung war die Kundschaft zufrieden, jedoch ist die zweite Sendung derart, daß von allen Seiten Reklamationen einlaufen. Mitfolgend eine Probe H aus letzter geringerer Sendung. Nach meiner Beurteilung enthält I fast ausschließlich Zellstoff, und vielleicht 1—2 pCt. Holzschliff, während TT aus etwa 85 pCt. Cellulose, und 15 pCt. Holzschliff fabriziert ist. Ich erbitte mir Ihr Urteil unter Angabe der Minderwertigkeit der letzten Lieferung, und Bescheid welcher Nachlaß bei einem Vergleich mit der Fabrik am Platze wäre, da die Ware voraussichtlich für andereZwecke verwendbar ist. Antwort: Muster I besteht, wie Prüfung mit den üblichen Holzschliff-Reagenzien erweist, aus Zellstoff mit geringen Mengen von Holzschliff oder verholzten Fasern, während Muster II beträchtliche Mengen, etwa 30 pCt., Holzschliff enthält. Dem entsprechend hat auch Muster II holzigeren Griff und geringere Festigkeit. Wir halten 15 pCt. Nachlaß für angemessen. Durchsichtiges Papier 5034. Frage: Sie finden inliegend ein Stück einer englischen Reklame aus transparentem Papier. Bitte teilen Sie uns das Verfahren der Transparentmachung des Papiers mit? Antwort: Um Papier möglichst durchscheinend zu machen, tränkt man Papier, das von der Papierfabrik weg schon recht durchscheinend ist (Pergamynpapier oder dergl.) mit festen oder flüssigen Fettstoffen oder mit trocknenden Gelen. Ein Band von Hartlebens technischer Bibliothek, betitelt »Papier-Speziali täten«, enthält auch Rezepte für solche Papiere. Im Allgemeinen müssen aber für jeden Zweck die geeigneten Vorschriften durch Versuche ermittelt werden. Abschleifen von Gummiwalzen 5035. Frage: Wer besorgt das Abschleifen von Gummi-Naß- preßwalzen an Ort und Stelle, ohne daß die Walzen herausgenommen zu werden brauchen? Antwort: Unseres Wissens beschäftigen sich einige Mechaniker mit dem Abschleifen von Gummiwalzen und fahren hierzu auf Wunsch in die Papierfabriken. In der Papier- Zeitung wurden wiederholt Anzeigen veröffentlicht, in denen solche Mechaniker ihre Dienste anboten. Wir empfehlen dem Fragesteller, solche Herren durch Frage im Anzeigenteil zu suchen. Reise-Entschädigung des Ingenieurs 5036. Frage: Ich bin Ingenieur des Papierfaches, und Herr X. erbat wegen Rekonstruktion einer alten Papierfabrik meinen Rat und zunächst meinen Besuch. Er versprach mir Vergütung für die Reisen, die ich wie folgt gemacht habe. (Folgt Aufzählung der Reisen.) Nach monatelangem Drängen hat mir Herr X. vor kurzem 50 M. nach beiliegender Aufstellung vergütet. Kann ich nicht bedeutend höheres Honorar verlangen? Kann ich nicht auch den Aufenthalt bezahlt verlangen? Für meine Pläne für eine Neuanlage weigert sich der Fabrikant einen Pfennig zu zahlen, weil sie seinen Beifall nicht finden. Ich habe nunmehr Klage eingeleitet. Mein Vorschlag, als Schiedsrichter Herrn Geheimrat Hofmann oder die Papier-Zeitung gelten zu lassen, deren Urteil ich mich sofort bedingungslos zu unterwerfen erklärte, nahm Herr X. nicht an. Antwort: Fragesteller verlangte für zwei Reisen die genauen Fahrtkosten von 37 M. 40 Pf. und für entstandene Spesen 50 M., er erhielt aber im ganzen nur 50 M. Da er für die zwei Reisen vier Tage brauchte, so machen nach seiner Aufstellung die Spesen außer den Reisekosten für einen Tag durchschnittlich nur 12 M. 50 Pf. aus, was keinesfalls zu viel erscheint. Wir sind der Ansicht, daß, wenn obige Angaben zutreffen, im Prozeß falle das Gericht dem Fragesteller die zur Bezahlung seiner Spesen-Rechnung noch fehlenden 37 M. 40 Pf. zusprechen wird. Ob und wieviel X. außerdem für die ihm erteilten mündlichen und schriftlichen Ratschläge zu bezahlen hätte, können wir ohne weitere Grundlagen und ohne Darstellung des Falles durch X. nicht beurteilen.