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494 PAPIER-ZEITUNG Nr. 14 Braunholzpapier 219. Schiedspruch Aus deutscher Hafenstadt Wir überreichen Ihnen anbei Muster I, unsere Farbvorlage; Muster II ist Ausfall der Ware. Die Farbvorlage entstammt den Mustern der Fabrik X. in Skandinavien, die uns deren Vertreter einige Tage, bevor wir den Auftrag der Fabrik überschrieben, übermittelte. Unser Kunde weigerte sich, die Ware so zu übernehmen, da wir aber darauf be standen, legte er Muster nach Indien hinaus und ließ sich von dort Bescheid kommen, ob der Käufer die Ware übernehmen würde. Bis zum Eintreffen der Antwort verstrichen vier Wochen. Die Antwort war günstig, und die Ware wurde mit einem geringfügigen Nachlaß, den wir auf uns genommen haben, angenommen. Durch die Lagerung waren aber 113 M. 80 Pf. Lagergeld entstanden, die die Fabrik sich zu-zahlen weigert. Ermäßigung dieser Lagerkosten (das Gewicht der Partie betrug rund 17000 kg) haben wir mehrfach versucht, aber leider ohne Erfolg. Wir bitten Sie daher um Ihren Schiedspruch, ob die Fabrik oder wir zur Tragung dieser Differenzen verpflichtet sind. Einfuhrhaus Y. * * * Aus Skandinavien Da wir uns mit dem Haus Y. geeinigt haben, in folgendem Streit fall' uns Ihrem Schiedspruch zu unterwerfen, senden wir Ihnen Ab schriften der in dieser Sache geführten Korrespondenz. Wir erhielten von Y. einen Auftrag auf unsatiniertes Braunholz papier wie beiliegende Muster »A«, teilten ihm aber mit, daß wir den Auftrag nur in unserer gewöhnlichen Qualität und Farbe wie beiliegende Muster »C« annehmen könnten, und nachdem wir Be stätigung hierauf erhielten, haben wir die Order gebucht. Bei der Ausführung haben wir jedoch, um unserm Kontrahenten entgegenzu kommen, und weil der Auftrag so groß war, das Papier etwas dunkler gefärbt, wie beigehende Ausfallmuster »B«, um dadurch seinem Muster etwas näher zu kommen. Nachdem das Papier gesandt war, hat Y. die Annahme verweigert, da das Papier angeblich zu hell geliefert war. Dies fanden wir sehr merkwürdig, da das gelieferte Papier viel dunkler war als unsere ge wöhnliche Nüance, in welcher Y. den Auftrag bestätigt hatte. Später hat es sich aber gezeigt, daß das Haus Y., nachdem wir den Auftrag abgelehnt hatten, unserm Vertreter ein Papier wie ein liegende Muster »D« übergeben hat und in dieser Farbe den Auftrag bestätigt zu haben meint. Dieses Muster wurde uns aber damals nicht übersandt, wir haben nur die Mitteilung bekommen, daß der Auftrag in unserer Qualität und Farbe zu liefern war. Muster »D« ist eine unserer Spezialqualitäten, wovon wir einmal eine kleine Probe fabriziert haben, und da Y. früher schon mehrmals unser Braunholzpapier bekommen hat und deshalb wissen mußte, daß dies nicht unsere gewöhnliche Farbe ist, hätte Y. uns ein Gegenmuster übersenden sollen. Nach Ys. Aufgabe sind die Waren 4 Wochen in Hamburg am Quai gelagert, und dadurch sollen 113 M. 80 Pf. Lager spesen entstanden sein, womit Y. uns belastet hat. Aus den oben erwähnten Gründen und weil wir für kleinere Abweichungen in Farbe dieses billigen Braunholpapiers nicht verantwortlich sein können, finden wir es unbillig zu fordern, daß wir diese Spesen bezahlen sollen. Papierfabrik X. in A. Der Unterschied zwischen der für den Abschluß maß gebenden, dem Vertreter der Fabrik X. übergebenen Kauf probe und dem gelieferten Papier ist ziemlich beträchtlich, und das Einfuhrhaus Y. handelte mit der Vorsicht eines ordent lichen Kaufmannes, als es die Einwilligung des überseeischen Käufers einholte, bevor es die Ware absegeln ließ, denn bei Beanstandung in Indien hätte der Verkäufer voraussichtlich größeren Schaden erlitten als den hier streitigen Betrag des Lagergeldes. Schuld an der ungenauen Lieferung trägt der Vertreter der Fabrik, der die Uebersendung oder genaue Be zeichnung des maßgebenden Kaufmusters versäumt hat. Die Fabrik X. ist jedoch für die Unterlassungen ihrer Angestellten, also auch ihres Hamburger Vertreters, ihren Kunden gegen über haftbar. Wir entscheiden demnach, daß die Fabrik X. das Lagergeld gegen Vorzeigung der Lagerei-Rechnung be zahlen muß. Sie kann sieh aber durch Abzug von der Provision ihres Vertreters schadlos halten. Feinstes Seiden -Krepp - Papier nach eigenem Verfahren angefertigt, D. R. P. angem. may Echte Kreppung, keine Imitation •a Wir fertigen dieses echte Krepp-Papier in 40 der schönsten Farben. Man verlange bemusterte Offerte. Herrmann & Funke, Papierfabrik Berlin W 50, Regensburgerstr. 16 [151116 Shannon-Zeiss-Farbbänder aller Systeme, in Bezug auf Qualität u. Ausgiebigkeit unerreicht! p. Stck. M. 3,—, p. Dtzd. M. 32,—: Shannon-Zeiss-Kohlenpapier in blau, violett, schwarz und rot. Qualität I p. 100 Folio-Blatt M. 15,— » II » » » » » 3, Shannon-Zeiss-Durchschlagpapier. 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