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484 PAPIER-ZEITUNG Nr. 13 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Pappenlieferung Zur Frage 4935 in Nrn. 2 und 5. H. hat mir die aussortierten 17 Ztr. Pappen zugesandt und Hin- und Herfracht sowie 10 M. Sortierer lohn in Abzug gebracht. Die aussortierten Pappen habe ich durch gesehen und gefunden, daß H. nicht nur die obern, sondern auch die untern Deckpappen jedes Packs von 25 kg zurückgegeben hat. Wenn H. sagt, die einzelnen Packe hätten durch schwache Pappen geschützt werden müssen, so fragt es sich, ob H. die schwachen Deckpappen, die er wünscht, vergütet hätte, oder wenn diese mit eingewogen, sie — weil nicht von bestellter Nummer — abgezogen hätte. H. ist dann verpflichtet, das Packmaterial zu bezahlen, denn er kann nicht ver langen, daß der- Lieferant ihm die Pappen geschützt liefert. Er sagt, er verliere an je 50 kg 45 Pf., weil einesteils die obere Deckpappe rechts in der Ecke die Sorten-Nummer klein mit Schablone signiert trägt, andernteils die untere Deckpappe auf dem Transport beschmutzt worden sei. Wollte er sich davor schützen, so mußte er mir dies vorher aufgeben, und ich hätte dem gegen Vergütung der Verpackungs spesen gern Rechnung getragen, so aber kann H. nicht verlangen, daß die 25 kg-Pakete abzüglich der beiden Deckpappen geliefert werden. Hätte ich die Pakete mit schwachen Deckpappen versehen, z. B. mit 180 er, so hätte H. dies bezahlen müssen, sie hätten 25 Pf. für jedes 50 kg-Paket gekostet. H. ist nicht berechtigt, mir 45 Pf. abzuziehen. Sollte ihm ein Verpackungsschaden zugesprochen werden, so könnte dieser nur abzüglich obiger 25 Pf. 20 Pf., aber nicht 45 Pf. betragen. Die zurückgegebenen 17 Ztr. Pappen habe ich unter Zeugen aus sortieren lassen und gefunden 190 Stück . . 160 kg Deckpappen, obere mit Signum (anstatt 200) 180 Stück . . 150 » „ untere (anstatt 200) ... - „ | Pappen mit geblichen Flecken 14,° „! „ „ kleinen Feldern 125,5 „ „ ohne Tadel 850 kg Die Pappen liegen bis zum Austrag des Streites zu H. s Ver fügung. Kann H. bei solcher für ihn vorteilhaften Sortierung ver langen, daß ich ihm 10 M. fürs Sortieren bezahle? Es wird jedem Pappenfabrikanten bekannt sein, daß selbst bei sorgfältigster Sortierung Pappen mit kleinen Fehlern übersehen werden, da es Massensortierung ist. Im übrigen hat H. keine extra aussortierten Pappen als Probe lieferung erhalten, sondern dieselben Pappen wie bei der Ladung. Will H. Pappen so fehlerfrei wie er sie sich ausgesucht hat kaufen, so muß er andern Preis anlegen. Pappenfabrikant Wir schließen hiermit die Erörterung dieses Falles. Einlage-Karton Zu Frage 5010 in Nr. 10. Unter Einlage-Karton (englisch middles) versteht man nicht Holzschliffpappe, sondern einen auf einer Lang siebmaschine gefertigten Karton, der in den meisten Fällen haupt sächlich aus bestem Holzschliff besteht und wenig Zellstoff, wie auch Erde enthält. Mitunter werden aber auch für bestimmte Zwecke zähere und zäheste Stoffe verlangt. Grundbedingung für diese Kartons ist, da sie beiderseits mit feineren Papieren beklebt und nach der Trocknung satiniert werden, daß sie vollständig knotenfrei, schön gleich gearbeitet, auch geleimt sind und keine starke Markierung zeigen, da jede Ungleichheit, Er habenheit oder Falte Ausschuß erzeugen würde. Daher dürfen keine abgearbeiteten oder gröberen Filze verwendet werden, wie überhaupt auf gute Maschinenglätte zu halten ist. Die Knotenfänger sollten möglichst enge Schlitze haben, und man muß nur besten, fein sor tierten Holzschliff verwenden, wenn man nicht Anstände bei der Kundschaft erhalten will. Kurtz Firmenrecht 5027. Frage: Ich beabsichtige mich über kurz oder lang selbst ständig zu machen, und da ich meinen Namen allein (um Verwechsel- lungen der Privat-Korrespondenzen zu vermeiden), nicht gern ins Handelsregister eintragen lassen möchte, so frage ich, ob es gestattet ist, als Alleininhaber einer Firma, den Zusatz »& Co.« eintragen zu lassen. Antwort: Nach § 18 HGB. muß ein Kaufmann, der sein Geschäft allein oder mit einem stillen Gesellschafter betreibt, seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma führen. Der Firma darf kein Zusatz bei gefügt werden, der eine Gesellschaft vermuten läßt. Demnach ist der Zusatz »& Co.« unzulässig, dagegen kann Fragesteller zur Unterscheidung einen anderen neutralen Zusatz machen. Agenten-Provision 5028. Frage: Ich war als Reisender in einer Papiergroßhandlung in Stellung, hatte 3 Monat Kündigung, habe gekündigt, bin seit 1. Dezember entlassen, bezog Gehalt und 3 pCt. Provision. Meine Provision wurde alle 8 Monate bezahlt, und ich erhielt auch immer meinen Provisions- Auszug. Ich mußte am 1. Januar meinen Auszug erhalten, habe ihn aber bis jetzt noch nicht. Habe schon paar mal geschrieben, und war auch schon persönlich da, dann wurde mir immer gesagt »bis dahin ist er fertig«. Wie lange muß ich damit warten? Antwort: Wenn Fragesteller bisher sofort nach Schluß des Vierteljahres seinen Provisions-Auszug erhielt, so mußte ihm ein solcher auch unmittelbar nach dem 1. Januar ausgefolgt werden. Fragesteller braucht nicht zu warten, bis es seinem früheren Geschäftsherrn beliebt, ihm die Abrechnung zu geben, sondern kann den Geschäftsherrn falls dieser ohne triftigen Grund sieh beharrlich weigert, die Abrechnung vorzunehmen, auf Ausfolgen der Abrechnung verklagen, und der Geschäftsherr wird dann die Prozeßkosten tragen müssen. Papier mit dünnen Stellen 5029. Frage: Inliegend überreiche ich Ihnen drei Bogen eines Papiers, welches ich nach dem beifolgenden Muster A bestellt habe und leider zur Verfügung stellen mußte, weil die Bogen sämtlich ganz dünne Stellen zeigen, die teüweise direkt in Löcher ausarten. Der Hersteller schreibt mir, daß dies sich bei unsortirter Ware nicht ver meiden ließe, während ich diesen Standpunkt nicht teilen kann, um so mehr als, ich dasselbe Papier von demselben Fabrikanten schon früher ohne die dünnen Stellen hatte. Wie Sie aus den beifolgenden Briefen ersehen, will sich der Fabrikant auf nichts ejnlassen, während ich meinen Kunden solches Papier unmöglich liefern kann. Ich bitte um Ihr Urteil. Antwort: Die dünnen Stellen im Papier rühren an scheinend daher, daß das Papiermaschinensieb, worauf das Papier gearbeitet wurde, verstopfte Stellen aufwies oder mit Schaum bedeckt war, und an diesen Stellen die Papierbahn ohne verfilzte Fasern blieb. Wenn das Muster, wonach Frage steller das Papier gekauft hat, diesen Mangel nicht aufwies (das uns gesandte Handmuster ist zu klein zur Entscheidung dieser Frage), so kann die Papierlieferung wegen dieser Löcher beanstandet werden. Der Einwand des Fabrikanten, daß un- sortirtes Papier solche Löcher enthalten kann, hält nicht Stich, denn da der Fehler im Metalltuch liegt, so muß ein bedeutender Prozentsatz der Bogen dünne Stellen oder Löcher aufweisen, in unsortirtem Papier dürfen aber nur vereinzelt fehlerhafte Bogen vorkommen. Die dünnen Stellen kommen jedoch in dem uns bemusterten Papier nicht so häufig vor und sind nicht so groß, daß man das Papier zu Packzwecken nicht gebrauchen könnte, wohl aber berechtigt dieser Mangel zu einem Preis abzug, der unseres Erachtens nicht über 10 pCt. betragen sollte. Erbteilung 5030. Frage: Laut Testament meines verstorbenen Schwieger vaters ist auf dem nachgelassenen Grundstück meines Schwiegervaters eine Hypothek von 13 000 M. zu Gunsten meiner Schwiegermutter eingetragen. Meine Schwiegermutter ist gewillt, meiner Frau (ihrer jüngsten Tochter) schon jetzt bei ihren Lebzeiten etwa 9000 M. von obiger Hypothek notariell zu vermachen, damit meine Frau nach dem Tode meiner Schwiegermutter ihren Geschwistern nur noch den Pflicht- teü von 4000 M. zu geben braucht. Meine Schwiegermutter be absichtigt die notarielle Urkunde damit zu begründen, daß meine Frau die 9000 M. als Entschädigung dafür erhält, daß sie ihr 12 Jahre den Haushalt führte und sie pflegte. Ferner wurden in diesen 12 Jahren die Zinsen von einem Kapital von 3000 M., die meiner Frau gehörten, in dem Haushalt mit verbraucht. Hat eine solche Urkunde volle Giltigkeit? Welche Winke können Sie mir geben, damit meine Frau später keine Schwierigkeiten mit ihren Geschwistern hat? Antwort: Nach § 1924 BGB. erben Kinder zu gleichen Teilen. Dies gilt jedoch nur unbedingt, wenn der Erblasser keine Bestimmung über seinen Nachlaß getroffen hat. Da aber nach § 2303 der Pflichtteil nur in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht, so kann der Erblasser über die Hälfte seines Besitzes andere Verfügung treffen. In vor stehendem Fall kann die Schwiegermutter zweifellos einer Tochter bis zur Hälfte des Vermögens und sogar mehr schenken, und nach ihrem Tode wird der Rest unter ihre Kinder verteilt. Die vorherige Schenkung bedarf keiner Begründung und er scheint überdies durch die jahrelangen Dienste des bevor zugten Kindes im Fall des Fragestellers berechtigt. Es empfiehlt sich jedoch, diese Umstände, wie beabsichtigt, in notarieller Urkunde klarzulegen. Buch über Wasserzeichen 5031. Frage: Sie hatten die Absicht, ein Verzeichnis der Wasser zeichen herauszugeben. Wie weit ist dasselbe? Antwort: Unsere Absicht, ein Buch der gangbaren Wasser zeichen herauszugeben, scheiterte daran, daß mehrere bedeutende Papiergroßhandlungen sich weigerten, uns ein Verzeichnis ihrer gangbaren Wasserzeichen für das geplante Buch zu liefern. Ohne diese Angaben wäre das Buch zu unvollständig gewesen. Seitdem sind zwei Sammlungen von Wasserzeichen erschienen, (vergl. Büchertisch in Nr. 101 von 1903 und Nr. 5 von 1904), beide beschränken sich auf die geschützten Wasserzeichen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29 Hierzu eine Beilage von der Aktiengesellschaft Papyrolinwerk u. Couvertfabrik Konstanz