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Gewichte für 1000 Bogen 1 Quadrat meter kg g Nr. 2 = 34 X 43 cm „ 3 = 36 X 45 „ 4 = 38 X 48 » 5 = 40 X 50 „ 14,6 16,2 18,2 20,0 ( 100 Nr. 6=42X 58 cm „ 7 = 44 X 56 „ » 8 = 46 X 59 „ „ 9 = 48 X 64 24,5 27,1 29,9 33,8 ( 110 Nr. 10 = 50 X 65 cm „ 11 = 54 X 68 „ „ 12 = 57 X 78 1 1 1 1 nach | Bedarf Für Schreibpapier der Klassen 1 und 2, das für seinen besonderen Zweck in hohem Maße undurchsichtig sein muß, kann nach Bedarf eine Gewichtserhöhung bis zu 25 pCt. vor geschrieben werden. Die Papiere der Klassen 1 bis 4 dürfen sowohl in der Reißlänge und der Dehnung als auch bei den Falzklassen bis zu 10 pCt. nach unten hin von den festgesetzten Werten ab weichen. Gegen die bei den Verwendungsklassen aufgeführten Ein- lieitsgewichte dürfen a) Schreib- und Druckpapiere um 2,5 pCt., b) Aktendeckel und Packpapiere um 4 pCt. des Gewichts nach oben oder unten abweichen. Die Ri es Umhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) wird bei der Gewichtsfeststellung mitgerechnet. § 2 Die Schreibpapiere der Verwendungsklassen 1 bis 4 sind mit einem auf dem Siebe hergestellten Wasserzeichen zu ver sehen. Das Wasserzeichen muß die Firma des Fabrikanten sowie neben dem Worte »Normal« das Zeichen der Verwen dungsklasse enthalten; die Hinzufügung einer Jahreszahl sowie eines Zeichens zur Kennzeichnung der Fertigung ist zulässig. Die Abkürzung der Firma ist nur insoweit gestattet, als da durch keine Zweifel über den Ursprung des Papiers hervor gerufen werden können. Das Wasserzeichen muß vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Bogen vorhanden sein. §3 Es dürfen nur solche Papiere der Klassen 1 bis 4 zum amtlichen Gebrauche verwendet werden, deren Wasserzeichen bei dem Königlichen Materialprüfungsamt in Dahlem ein getragen ist. Die eingetragenen Wasserzeichen werden im »Reichs- und Staatsanzeiger« bekannt gemacht; ein Verzeichnis derselben kann unentgeltlich von dem Materialprüfungsamt bezogen werden. § 4 Vor der Erteilung von Lieferungsaufträgen ist, sofern es sich nicht um einmalige Lieferungen geringen Umfangs handelt, von jeder Papiersorte zunächst eine Proibe einzufordern, die für die äußere Beschaffenheit (Aussehen, Glätte, Griff usw.) des zu liefernden Papiers maßgebend ist. Die Prüfung des Papiers nach äußerer Beschaffenheit sowie nach Gewicht und Bogengröße erfolgt durch die Behörde, der das Papier geliefert ist. § 5 Zur Prüfung auf Stoffzusammensetzung, Festigkeit und Leimung sind sogleich nach erfolgter Lieferung und vor der Ingebrauchnahme des Papiers Proben an das Königliche Materialprüfungsamt in Dahlem einzusenden. Das Bedrucken des Papiers mit Kopfaufdruck oder Formularvordruck ist als »Ingebrauchnahme« nicht anzusehen. Soweit jedoch das Papier nicht schon bedruckt geliefert wird, hat die Prüfung vor dem Bedrucken zu erfolgen. Die Gebühr für die Prüfung einer Papiersorte durch das Materialprüfungsamt beträgt 20 M. Ergibt die Prüfung, daß das Papier den Anforderungen genügt, so hat die Behörde, anderenfalls der Lieferant die Prüfungsgebühr zu zahlen. § 6 Die an das Materialprüfungsamt einzusendenden Proben müssen aus zehn Bogen Papier, zehn Briefumschlägen oder Aktendeckeln von jeder zu prüfenden Sorte bestehen und einzeln aus verschiedenen Stellen der Lieferung und aus Paketen, die noch nicht geöffnet waren, bei größeren Lieferungen aus mindestens fünf Paketen, entnommen werden; sie sind zwischen steife Deckel zu verpacken und dürfen nur so weit geknifft werden, daß die ungeknifften Flächen mindestens 26,5X21 cm groß bleiben. § 7 Das Materialprüfungsamt hat in seinen Prüfungszeugnissen neben der Angabe der Einzelergebnisse der Prüfung zu be scheinigen, ob das Papier die Bedingungen für die Stoff zusammensetzung, Festigkeit und Leimung erfüllt oder nicht erfüllt. Letzterenfalls ist ersichtlich zu machen, inwieweit den Anforderungen nicht genügt ist. Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten können den Papierfabriken, deren Wasserzeichen eingetragen ist, die Er gebnisse der amtlicherseits veranlaßten Prüfungen ihrer Papiere von dem Materialprüfungsamt mitgeteilt werden. § 8 Papiere, die nach dem Urteile der Behörden (§ 4 Abs. 2) oder nach den Prüfungszeugnissen des Materialprüfungsamts (§ 7 Abs. 1) den Bedingungen nicht genügen, sind zurück zuweisen. Hat das Materialprüfungsamt bei den im Auftrage von Behörden vorgenommenen Prüfungen der Erzeugnisse einer Fabrik im Laufe eines Jahres mehrfach grobe Verstöße gegen die Bestimmungen festgestellt, so ist die Fabrik von dem Materialprüfungsamt zu verwarnen. Als grobe Verstöße gelten Abweichungen gegen die Stoff und Festigkeitsklasse, die bei achtsamer Fabrikation und ge wissenhafter Kontrolle der Ware vor Abgang aus der Fabrik hätten erkannt werden müssen. Bleibt die Verwarnung erfolglos, so kann die Fabrik durch Streichung ihres Wasserzeichens in dem amtlichen Verzeich nisse von ferneren Lieferungen für staatliche Behörden aus geschlossen werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch den Minister für Handel und Gewerbe. Die Löschung des Wasserzeichens wird im »Reichs- und Staatsanzeiger« bekannt gemacht. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die betreffende Fabrik unter Vorlegung von Proben ihres Papierb bei dem Material prüfungsamte die Wiedereintragung ihres Wasserzeichens be antragen. Ueber den Antrag entscheidet auf Grund gutacht lichen Berichts des Materialprüfungsamts der Minister für Handel und Gewerbe. § 9 Die Behörden dürfen in ihren Lieferungsbedingungen andere als die bei den Verwendungsklassen angegebenen Grenzwerte für Stoff, Festigkeit und Gewicht des Papiers nicht vorschreiben. In den Verträgen über Papierlieferungen bezw. bei münd licher Erteilung des Lieferungsauftrags ist auszubedingen, daß der Lieferant sich den für ihn aus diesen Bestimmungen folgenden Verpflichtungen zu unterwerfen habe. Diese Bestimmungen sind jedem Lieferungsvertrag anzu heften und zu dem Zweck von dem Königlichen Material prüfungsamt in Dahlem auf Verlangen abzugeben. § 10 Die unter dem 17. November 1891 erlassenen Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken treten außer Kraft. Berlin, 28. Januar 1904 Königliches Staatsministerium Graf von Bülow. Schönstedt. Graf von Posadowsky. von Tirpitz. Studt. Freiherr von Rheinbaben, von Podbielski. Freiherr von Hammerstein. Möller. Budde, von Einem * * * Anmerkung der Schriftleitung: Die neuen Normalien bringen dem Papierfach in der Hauptsache dankenswerte Fortschritte und Erleichterungen. Der Aschengehalt wurde für alle Normal papiere freigegeben, da die Festigkeitsvorschriften genügen, um der Verwendung von zu viel Füllstoff vorzubeugen. Die Dehnungssätze wurden für die zwei ersten Festigkeitsklassen um je 1/2 pCt. herabgesetzt. Die Handknitterung wird bis 31. Dezember 1904 zum Vergleich mit den Angaben des Schoppersehen Falzers beibehalten, von da an treten »Falz klassen« anstelle der »Knitterwiderstands-Stufen«. In die Verwendungsklassen wurde »Schreibmaschinen- Durchschlagpapier« neu eingeführt. Den Behörden steht es fortan frei, Papiere der Klassen 1