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2, .© Buchgewerbe Buchbinderei * * Buchdruck * * * * * * Buchhandel *** Steindruck Eingesandte Werke finden Besprechung Nr. 11 Sachliche Mitteilungen finden kostenfreie Aufnahme • 375 Mitarbeiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung Berliner Typographische Gesellschaft Am Dienstag, 9. Februar 1904, abends 9 Uhr, findet im Berliner Buchgewerbesaal, Friedrichstraße 231, die Fortsetzung der Generalversammlung statt. Tages-Ordnung: Erstattung des Kassenberichts und Entlastung des Kassierers. Im Anschluß hieran: Arbeitssitzung Tages-Ordnung: 1. Geschäftliches. Aufnahmen. 2. Referat über Professor Cohns Werk: »Wie sollen Bücher ge druckt werden?« Referent: Herr Georg Erler. 3. Neues aus der Schriftgießerei: Die Universal-Schriftlinie. Neue Proben. 4. Neujahrs-Drucksachen und Kalender. Weihnachtsnummern. 5. Technische Fragen. Von 8 Uhr ab liegen die neuesten Fachzeitschriften zur Benutzung aus. Der Buebgewerbesaal ist nach wie vor täglich von 11—2 Uhr geöffnet, den Besuchern stehen die Sammlungen der Typo graphischen Gesellschaft zur Benutzung offen. Wir machen noch besonders darauf aufmerksam, daß die Ausstellung des Deutschen Buchgewerbe-Vereins zu dem Vor trage über »Die Illustration« sowie zahlreiche Neujahrskarten und Kalender in dieser Sitzung zum letzten Male ausgestellt sind. Diejenigen Mitglieder, welche noch Beiträge aus dem Jahre 1903 zu entrichten haben, finden hierzu in der Sitzung Gelegenheit. Um zahlreichen Besuch bittet Der Vorstand Schutz der gewerblichen Arbeit in Buchdruckereien Von A. M. Schluß zu Nr. 8 § 9. In den Arbeitsräumen sind mit Wasser gefüllte und täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar mindestens einer für je fünf Per sonen aufzustellen. Das Ausspucken auf den Fußboden ist von den Arbeitgebern zu untersagen. Die Spucknäpfe wurden bei Inkrafttreten des Gesetzes, am 1. August 1898, in Druckereien mit knappem Raume als über- flüssiger Ballast angesehen und nicht benutzt. Wie oft wurde der Spucknapf mit dem Wasser umgeworfen und in irgend eine Ecke gestellt. Heute hat man sich auch mit dieser Vor schrift abgefunden, und durch die Revisionen der Gewerbe inspektoren ist auch der Spucknapf zu seinem Rechte gelangt. § 10. Für die Setzer sowie die Gießer, Polierei - und Schleifer sind in den Arbeitsräumen oder in deren unmittelbarer Nähe in zweckent sprechenden Räumen ausreichende Wascheinrichtungen anzubringen und mit Seife auszustatten; für jeden Arbeiter ist mindestens wöchent lich ein reines Handtuch zu liefern. Soweit nicht genügende Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegen heit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge vorhanden ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle aus gegossen werden kann. Die Arbeitgeber haben mit Strenge darauf zu halten, daß die Ar beiter jedesmal, bevor sie Nahrungsmittel innerhalb des Betriebes zu sich nehmen oder den Betrieb verlassen, von der vorhandenen Wasch gelegenheit Gebrauch machen. Dieser Paragraph entsprach einem Bedürfnis. In vielen Druckereien war die Wascheinrichtung so einfach wie möglich, und Dank dieser Verordnung haben durchgreifende Verände rungen stattgefunden. Ich kenne Druckereien, wo heute noch keine Seife geliefert wird, und die mit der Revision Beauftragten dadurch getäuscht werden, daß sie wohl Seife an der Wasch einrichtung sehen, aber nicht wissen, daß diese Eigentum des Setzers ist. Der Arbeiter muß eben darauf dringen, daß die Bundesrats-Vorschriften in allen Teilen eingehalten werden, und tut er dies energisch, so bekommt er Zugeständ nisse oder — die Kündigung. § 11. Kleidungsstücke, welche während der Arbeitszeit abgelegt werden, sind außerhalb der Arbeitsräume aufzubewahren. Innerhalb der Arbeitsräume ist die Aufbewahrung nur gestattet, wenn dieselbe in verschließbaren oder mit einem dicht schließenden Vorhänge ver sehenen, gegen das Eindringen von Staub geschützten Schränken erfolgt. Die letzteren müssen während der Arbeitszeit geschlossen sein. Auch dieser Teil der Verordnung ist für den Arbeiter wert voll; nur ist er jetzt mehr als früher der Gefahr ausgesetzt, bestohlen zu werden. Deshalb kann er nicht oft genug ermahnt werden, nichts in den Taschen zu lassen; denn jeder wird des Diebstahls verdächtigt, sobald etwas verschwunden ist. § 12. Alle mit erheblicher Wärmeentwicklung verbundenen Be leuchtungseinrichtungen sind derart anzuordnen oder mit solchen Schutzvorkehrungen zu versehen, daß eine belästigende Wärmeaus strahlung nach den Arbeitsstellen vermieden wird. Durch die in den meisten modernen Betrieben eingeführte elektrische Beleuchtung ist dieser Paragraph gegenstandslos geworden, und an kalten Winterabenden wirkt die Lichtwärme entschieden angenehm. § 13. Der Arbeitgeber hat, um die Durchführung der unter Ziffer 8, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3 und 11 getroffenen Bestimmungen zu regeln und sicher zu stellen, für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen. Werden in einem Betriebe in der Regel mindestens zwanzig Ar beiter beschäftigt, so sind diese Vorschriften in die nach § 134 a der Gewerbeordnung zu erlassende Arbeitsordnung aufzunehmen. Die nach § 134a der Gewerbeordnung erlassenen Arbeits ordnungen sind den mittleren und größeren Betrieben nicht erspart geblieben; Meistens sind wenig Rechte darin, aber destomehr Pflichten der Arbeiter, und oft fanden »sofortige Entlassungen« auf Grund solcher Arbeitsordnungen statt. II. In jedem Arbeitsraum ist ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhaltes unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist: a) die Länge, Breite und Höhe des Raumes, b) der Inhalt des Luftraumes in Kubikmetern, c) die Zahl der Arbeiter, die demnach in dem Arbeitsraume be schäftigt werden darf. In jedem Arbeitsraume muß ferner an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel aushängen, die in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt. Es gibt heute noch viel Druckereien in Deutschland, welche diesem Teile der Verordnung nicht entsprechen und den revidierenden Beamten immer mit einer glaubhaften Aus rede beschwichtigen. Im großen und ganzen haben die Bundesrats-Verordnungen zum Schutze der gewerblichen Arbeit in Buchdruckereien ihre Bestimmung nicht verfehlt und gereichen im Verein mit dem Gesetz über die Sonntagsruhe zum Wohle des einzelnen und zum Segen der Allgemeinheit. Mag auch vereinzelt gegen das Gesetz verstoßen werden, im allgemeinen ist doch eine bedeu tende Besserung eingetreten. In den letzten Jahren haben die Buchdruckereien eine obrigkeitliche Beaufsichtigung erfahren, die für die einzelnen Abteilungen, außer der Setzmaschinen-Abteilung, ausreichend war. Die Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften sind berechtigt, die ganze Betriebsanlage zu mustern; nicht nur die Schutzvorrichtungen an den Maschinen zu kontrollieren, son dern auch die Zugänge zu denselben, die Fußböden, Treppen usw. auf ihre vorschriftsmäßige Anlage hin zu prüfen und Ein sicht in die Lohnlisten zu nehmen. Der Gewerbeaufsichtsbeamte macht die soeben besprochenen Bundesrats-Vorschriften zu seinem Operationsfeld und wacht mit Argusaugen über die Einhaltung der einzelnen Paragraphen. In größeren Städten läßt sich die Assistentin der Gewerbe-Inspektoren das