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PAPIER-ZEITUNG 332 Nr. 9 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Schulhefte in Berlin 5000. Frage: Ist in der Verfügung der Berliner städtischen Schul-Deputation vom 10. Juni 1903 bezüglich der Normalbestimmungen für Schreibhefte eine Aenderung eingetreten? Nr. 7 der erwähnten Bestimmung sagt: »Die Blätter sind mit Fäden in einen steifen, ge glätteten Umschlag zu heften; der Rücken ist zu bekleben.« Trotzdem aber sollen nach wie vor mit Achatmarmor bezogene Hefte genommen werden. Wie verhält sich dies? Antwort: Das Letzte, was über die in den Berliner Schulen zulässigen Schulschreibhefte zu unserer Kenntnis gelangte, ist in dem Bericht über die Versammlung des Papier-Vereins Berlin und Provinz Brandenburg enthalten, vergl. Nr. 99 von 1903. Danach wollen die Berliner Rektoren in der Ueber- gangszeit große Nachsicht walten lassen, um den Papier händlern den Verkauf der Restbestände zu ermöglichen. Wir wissen nichts yon neuen Verfügungen. Farben-Spritzverfahren 5001. Fiage: Können Sie mir Erklärung geben, durch welches Verfahren beifolgendes Bild hergestellt wird? Es soll auf der Buch binderprägepresse hergestellt sein. Die Bezeichnung heißt »Opalbilder«. Wodurch wird der Schimmer erzeugt? Gibt es ein Buch darüber? Antwort: Das neue Verfahren, wofür eine Berliner Papier ausstattungsfabrik ein deutsches Patent besitzt, und das auch in einem Vortrag der Berliner Typographischen Gesellschaft beschrieben wurde, besteht unseres Wissens darin, daß ein leicht regelbarer Streuapparat namens Aerograph oder Luft pinsel, ähnlich den Parfümzerstäubern, unter schrägem Winkel fein aufgelöste Farbe auf entsprechend grundiertes und ge prägtes Papier streut. Je weiter der Streuapparat vom Papier entfernt wird, desto mehr vergrößert sich die mit Farbe bespritzte Fläche, während man durch Annäherung des Aerographen an das Papier ziemlich scharf abgegrenzte Farbflächen erzeugen kann. Die Farbe trifft in schräger Richtung auf die ge prägte Papierfläche, lagert sich auf den dieser Richtung am meisten entgegenstehenden Erhöhungen am stärksten ab und läßt die dem Streuapparat ferner gelegenen Seiten der Prägungen frei, dadurch entstehen sehr hübsche plastische Muster wie das uns eingesandte. Vertragsbruch? 5002. Frage: Da mein Hauswirt vergangenes Jahr ganz bedeutend die Miete erhöhte, kaufte ich ein Haus, zog schon im Juli aus, jedoch habe ich noch bis Januar 1904 die Miete für den früheren Laden zu zahlen. Mein früherer Wirt bat mich, ob ich ihm nicht erlauben wollte, daß er die von mir benutzten Räume renoviren darf, und wenn er dadurch eher vermieten kann, sei ich von dem Tage an von der weiteren Zahlung der Miete befreit. Ich war damit einverstanden und schickte ihm sämtliche Schlüssel zu. Am 28. November sagte mir jemand, daß mein früherer Hauswirt in meiner ehemaligen Küche Wurst kochen läßt, was er doch nicht darf, da ich doch noch bis 1904 die Räume gemietet habe. Ich überzeugte mich und sah, daß mir Gesagtes Tatsache ist. Der Hauswirt verlangt von mir, daß ich die Miete so lange zahle, wie der Kontrakt lautet. Ich verweigere die Zahlung, weil der Hauswirt doch durch unerlaubte Benutzung der von mir gemieteten Räume sich strafbar gemacht und den Kontrakt gebrochen hat. Bin ich vom Tage der Benutzung der Wohnung von der Zahlung entbunden, oder genügt Obenerwähntes, da 1/4 jährliche Miete kontraktlich vereinbart ist, um den Kontrakt für das ganze Quartal ungültig zu machen? Antwort: Unseres Erachtens läge Vertragsbruch nur vor, wenn der Hauswirt die Wohnung des Fragestellers dauernd benutzt hätte. Dies geht aber aus Obigem nicht hervor. Möglicherweise benutzte der Hauswirt die Küche ohne die Ab sicht, den Fragesteller zu schädigen, etwa um für die Arbeiter in der Wohnung etwas kochen zu lassen. Durch solche Benutzung der Küche hat sich der Wirt höchstens schadenersatzpflichtig gemacht, es ist aber kaum anzunehmen, daß ein Schaden ent standen ist. Fragesteller kann jedoch dem Hauswirt bis zum Ablauf des Mietsvertrags jede weitere Arbeit usw. in derWohnung verbieten. Liniirmaschinen 5003. Frage: Welche Liniirmaschine ist für eine kleinere Geschäfts bücherfabrik, welche neben Lagerliniaturen auch solche nach extra, teils komplizirten Schemas in Auflagen von etwa 50 Bogen an, gebraucht, als ganz besonders vorteilhaft zu empfehlen? Welche Fabrik liefert diese Liniirmaschinen, und zu welchem ungefähren Preis? Antwort: In Hofmanns Handbuch der Papier-Fabrikation sind Liniirmaschinen ausführlich beschrieben. Darüber, welche Art Liniirmaschine für die verschiedenen Betriebe am zweck mäßigsten ist, brachten wir in Nrn.63 der Papier-Zeitung von 1902 und 68 von 1901 Aufsätze. Es würde sich empfehlen, sich an eine in der Papier-Zeitung anzeigende Liniirmaschinenfabrik zu wenden. Stroh-Verwendung 5004. Frage: Kann aus reinem Stroh Schreibpapier gefertigt werden? In welchem Prozentsatz findet Stroh bei der Fabrikation von Schreibpapier Verwendung? Antwort: Aus Stroh kann man durch Kochen mit Alkalien weißen und reinen Papierstoff, d. h. Strohstoff, herstellen, der vielfach zur Herstellung von Schreibpapier mit benutzt wird. Wir hatten schon Briefpapier, das lediglich aus Stroh stoff hergestellt war, in Händen; es ist aber zweckmäßiger und allgemein üblich, den kurzfasrigen Strohstoff nur mit anderen Papierstoffen von längeren Fasern zu verarbeiten. Die Mengenverhältnisse wechseln, und Grenzen dafür lassen sich nicht angeben. Rohpapier für gefirnißte Schablonen 5005. Frage: Beigefaltet überreiche ich Ihnen ein Muster gefirnißten Schablonenpapiers. Wo erhalte ich dieses Papier in rohem Zustande, also ungefirnißt, und wie heißt es? Antwort: Das Rohpapier zu den bemusterten Schablonen ist feines Papier von sehr kurzen Fasern und dürfte von Papier fabriken geliefert werden, die sogenanntes Pergamyn und Paus pergamentpapier herstellen, vergl. die unter diesen Aufschriften aufgeführten Firmen in der Abteilung V »Erzeugnisse« des Papier-Adreßbuchs von Deutschland. Die Schriftleitung teilt keine Bezugsquellen mit, solche können durch erwähntes Adreß buch oder durch Anzeige in der Papier-Zeitung ermittelt werden. Kündigung des Handlungsgehilfen 5006. Frage: Ami. Oktober wurde ich bei der FirmaX. als Buchhalter und’Reisender auf dauernde Stellung angenommen. Da ich trotz eifrigster Bemühung keine günstigen Resultate erzielen konnte, so. war mein Chef gleich bei meiner ersten Tour unzufrieden (welche sonst immer dazu dient, daß sich der Reisende mit den Kunden bekannt macht), woran ich keine Schuld trage, denn erstens waren die Konkurrenzfirmen schon 2 — 8 Tage vor mir an den von mir besuchten Plätzen, und in Orten von 1000— 5000 Einwohnern bleibt davon nicht viel für jemand übrig, der 8 Tage später kommt, zumal der Bedarf in Düten, Einwickel- Packpapieren, Drucksachen usw. immer für längere Zeit gedeckt wird. Ich empfahl meinem Chef,‘daß wir später früher kommen müßten. Er teilte mir aus Dankbarkeit am 15. November mit »ich möchte mich um eine andere Stellung umsehen«. 1. Ist dieses eine handelsgesetzliche, kaufmännische Kündigungsform? Soviel ich unterrichtet bin, gehört unbedingt das Datum, in diesem Falle der 1. Januar 1904 dazu, was mein Chef unterließ. Ist mein Chef verpflichtet, mir bis 1. April 1904 mein Gehalt weiter zu zahlen, wofür ich selbstverständlich arbeiten will? 2. Habe ich Aussicht bei einem Prozeß diesen zu gewinnen? Zeugen waren’nicht dabei. 8. Ist der Chef berechtigt bei einer Drucksache, die ich irrtümlich falsch aufgegeben habe, mir 4 M. 50 Pf. dafür vom Gehalt zu kürzen? Gehören die verdruckten Bogen jetzt dem Chef oder mir? Verkauft waren sie zu 9 M. Antwort: 1. Die oben wiedergegebene Mitteilung des Geschäftsherrn ist unseres Erachtens eine in rechtsgiltiger Form ausgesprochene Kündigung. Da vertragsmäßig keineKündigungs- frist ausgemacht war, so gilt Kündigung zu Ende des Viertel jahres, also zum 1. Januar 1904, auch wenn der Geschäftsherr diesen Zeitpunkt nicht aussprach. Der Umstand, daß Frage steller zu »dauernder Stellung« aufgenommen war, ändert hieran nichts, denn diese allgemeine Redewendung legt dem Geschäfts herrn keine Verpflichtung auf. 2. Nein. 3. Der Geschäftsherr ist" berechtigt, den ihm durch die Fahrlässigkeit eines Angestellten entstandenen Schaden von dem jenigen Teil des Gehalts abzuziehen, der 125 M. übersteigt. Nur wenn der volle Verkaufswert der Ware abgezogen wird, kann der Gehilfe das Eigentumsrecht an der Ware beanspruchen. Filztücher für Papier-, Pappen- und Papierstoff-Fabriken Reinh. Bruch & Co., Filztueh-Fabriken Prausa.-Moresnet, Rheinland [154866 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29