Volltext Seite (XML)
Nr. 9 PAPIER-ZEITUNG 295 Uebergewicht bei echt Pergamentpapier Im Exporthandel ist es Handelsusanz, Uebergewicht in keinem Falle zu bezahlen, und wir bitten Sie um Ihre Ansicht, ob in gewissen Fällen Zahlung von Uebergewicht mit Recht von den Fabriken beansprucht werden kann. Für echt Pergament gelten doch keine Ausnahmebestimmungen. X. **# Mein Kunde X. und die von mir vertretene Fabrik Z. können sich nicht einigen, ich bitte daher um Beantwortung folgender Fragen: 1. ist bei 40 g/qm echt vegetabil. Pergamentpapier 4- oder — 5 pCt. in der Stärke nach dem Gebrauch (I'sance) erlaubt; 2. oder welche Schwankungen dürfen bei diesem niederen und welche bei höheren Gewichten eintreten? Y. Es liegt in der Natur der Pergamentpapier-Fabrikation, daß das Bestellgewicht nicht ganz genau eingehalten werden kann, daher bilden mäßige Gewichts - Schwankungen von etwa 5 pCt. unseres Erachtens keinen Grund zur Bean standung der Ware. Nach den Verkaufs-Bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten soll bei Rollenpapier über 25 M. die 100 kg ein Gewichtsspielraum bis zu 4 pCt. nach oben und unten zulässig sein und bezahlt werden. Die meisten Groß händler fügen sich dieser Bedingung, und sie kann im Verkehr zwischen Fabrikanten und Händlern vielleicht als Handels brauch gelten, die Zahlungspflicht fürs Uebergewicht wird aber auch vielfach bestritten. Der Fabrikant von echt Pergament papier verarbeitet jedoch fertiges Papier, welches er mit Schwefel säure behandelt, er ist also Papierverarbeiter, und die im Verkehr mit Papierfabrikanten eingeführten Gebräuche treffen auf ihn nicht zu. Wir kennen auch keinen Handelsbrauch, nach welchem bei Abnahme von Pergamentpapier die Bezahlung eines größeren als des bestellten Gewichts verlangt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich überdies um Papier zur Ausfuhr nach fremden Ländern, und für diese wären etwaige in Deutschland geltende Handelsbräuche nicht maß gebend. Es ist bekannt, daß die ausländischen Käufer strenge Einhaltung ihrer Vorschriften verlangen und sich selten zur Bezahlung von mehr Gewicht verstehen werden, als sie be stellt haben. Falls jedoch, wie von anderer Seite behauptet wird, in dem Land des Bestellers für den Pergamentpapier- Handel ein anderer Brauch besteht, so ist dieser maßgebend. Diese Antwort kam zur Kenntnis der Pergamentpapier fabrik Z. Sie schrieb uns darauf u. a. folgendes: Gegen diese Beantwortung muß Einspruch erhoben werden, und wir müssen bitten, zuzugestehen, daß die Stellung einer gesunden Spielraumgrenze, innerhalb welcher Berechnung erfolgen kann und volle Zahlung geleistet werden muß, usancemäßig ist. Der in Rede stehende. Stoff ist die usancemäßig leichteste Sorte (20X80 Zoll engl., 17/18 engl. Pfund die 480 Bogen) und hat etwa 42 g/qm Gewicht. Wie Sie zugeben, liegt es in der Natur der Pergamentpapier fabrikation, daß das Bestellgewicht nicht genau innegehalten werden kann. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Pergamentpapier fabrikation Rohpapier in Rollen verarbeitet, bei welchem Fabrikat ein Gewichtsspielraum von 8—5, sagen wir 4 pCt. nach oben und nach unten, also zusammen 8 pOt. laut den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten zulässig ist. Die Pergamentpapierfabrikation hat aber noch mit weit größeren Gewichtsschwankungs-Möglichkeiten zu rechnen. Angesichts Ihrer Antwort, die geeignet ist, Exportkreise zur Stellung unerfüllbarer Forderungen anzuregen, stellen wir die Frage, ob eine Pergamentfabrik so scharf kalkulieren kann, wie dies für den Export nötig ist, wenn sie, die selbst ein Uebergewicht bei dem Rohpapier bezahlen muß, keinen Anspruch haben soll, Bezahlung von Uebergewicht innerhalb mäßiger Grenzen zu fordern. Die Verkaufsbedingungen gelten für Rohstoff im Mindestgewicht von 55 g/qm, hier handelt es sich um fertiges Pergamentpapier von 40 g/qm. Bei dickeren Pergamentpapieren kann sich der Fabrikant helfen, indem er das bestellte Gewicht als Höchstgrenze betrachtet, durch 10 pCt. Spielraum nach unten das Mindestgewicht festlegt und in der goldenen Mittelstraße liefert. Bei 40 g/qm ist dies nicht möglich, weil 20X80 Zoll, 17/18 engl. Pfund die 480 Bogen die leichteste Ware ist, die usancemäßig ge liefert wird. Dünnere Sorten werden nicht geliefert oder kosten bedeutend mehr. Mit Fug und Recht kann nur gefordert werden, daß bei Be stellung gesunde Spielraumgrenzen fürs Liefergewicht gestellt werden, innerhalb deren ein Doppelfabrikat wie Pergamentpapier vernünftiger weise geliefert werden kann. Der englische Welthandel, der gewiß nichts Uebermäßiges be willigt, erkennt solche Grenzen in vernünftigem Umfang an, bestellt und bezahlt vegetable Parchment Basis 20X30 Zoll 17/18 eng 1. Pfund .. 20X30 » 20/22 » .. 20X30 » 24/26 » 20X30 » 26/28 » 20X80 » 28/30 » 20X80 » 30/88 » 20x30 » 34/87 » 20x30 » 36/40 » 20X30 » 40/45 » » 20X30 » 45/50 » » 20X80 50/55 » » 20X30 55/60 » » 20x30 » 60/65 » » 20X30 » 70/80 » Mit Zunahme der Dicke der Substanz steigt der Spielraum, der mit 5 pCt. nach oben und unten, zusammen 10 pCt. verlangt werden muß. Wenn der Papier-Zeitung für Pergamentpapier kein Handelsbrauch bekannt ist, so sollte sie sich auch nicht befugt erachten, eine dies bezügliche Frage zu beantworten. Ganz verkehrt ist es aber, der Papierfabrikation vernünftige Gewichtsgrenzen zuzubilligen, solche aber für die Pergamentpapier-Fabrikation auszuschließen. Wir geben uns der Erwartung hin, daß die Papier-Zeitung keinen Anstand nehmen wird, die Beantwortung der Frage, bei deren Abgabe es übersehen wurde, sich zu orientieren, richtig zustellen, damit sich nicht in Exporteur-Kreisen, die zumeist von Papier keine Ahnung haben und geneigt sind, Bedingungen für anzufertigende Papiere über einen Kamm zu scheeren mit denen für Lieferung von Stapelartikeln, widersinnige Ansichten einbürgern, die gewissermaßen unter Ober- Hoheit der Papier-Zeitung sanktioniert sind. Z., Pergamentpapierfabrik. Da angebliche Handelsbräuche oft angefochten werden, empfiehlt es sich beim Abschluß des Vertrags zu bedingen, daß Uebergewicht im Betrag von so und so viel pCt. des Be stellgewichts bezahlt werden muß. Anstrichmasse für Dachpappe Zu Nr. 105 von 1908, Seite 3780 Rechtsanwalt Dr. Königsberg in Hamburg ersucht uns namens seiner Klientin, der Firma M. Simon & Co. daselbst, um Aufnahme folgender Berichtigung: »Die Herren Simon & Co. sind mit den Inhabern der in Ihrem Artikel genannten Firmen weder verwandt noch verschwägert. Dieselben verkaufen auch keinen Dach pappenanstrich unter hochtönenden Fremdnamen und systematischer Vertauschung der Namen an unerfahrene Käufer. Dieselben vertreiben vielmehr in reellem Ge schäftsbetrieb einen Dachpappenanstrich, dessen alleinige Vertreibung sie von einem auswärtigen Fabrikanten über nommen haben, welcher mit dem Vertrieb der übrigen in Ihrem Artikel benannten Firmen nichts zu tun hat. Es kann daher von irgendwelchen betrügerischen Mani pulationen nicht die Rede sein.« Wir werden s. Zt. über den Ausgang der in Nr. 105 er wähnten Betrugs-Klage berichten. Kohlenbedarf von Papierfabriken In »The Worlds Paper Trade Review« wird der Lebens lauf des verstorbenen Alexander George Pirie, leitenden Direktors der Papierfabrik Stoneywood der Firma Alex. Pirie & Sons bei Aberdeen, beschrieben. Es wird ihm als besonderes Verdienst angerechnet, daß er durch verbesserte Einrichtungen den Kohlenverbrauch der Fabrik von 5,10 auf 2,79 Pfund für jedes Pfund Papier herabminderte und dadurch jährlich 4000 Lstr. (80 000 M.) ersparte. Nach Hofmann’s Handbuch braucht eine Papierfabrik durchschnittlich auf jedes Kilo Papier ein Kilo gute Steinkohle für Koch- und Heizzwecke und etwa ebensoviel für Kraft, falls keine Wasserkraft vorhanden ist. Der Verbrauch von nahezu 3 kg in Stoneywood anstatt der durchschnittlichen 2 kg wird dadurch erklärlich, daß der Esparto-Stoff in derselben Anlage hergestellt wird, und daß die Firma feine und feinste Papiere erzeugt, deren Fertig stellung viel Kraft erfordert. Große Papiermaschinen. The Bagley & Sewall Co.. in Watertown im Staat New York baut angeblich 4 Papier maschinen von 164 Zoll (4,16 m) Breite mit 3 Pressen und 33 Trnckenzylindern von 48 Zoll Durchmesser.