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Zeichen Ständer und Blocks von 25 Pf. u. 10 Pf an. — Preisliste gratis M. Rheingruber, Berlin SO 16 Luftschlangen Confetti Spezial - Fabrik Ferd. Emil Jagenberg Düsseldorf Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Leimung von Holzpappe Zur Frage 4974 in Nr. 5. Das einfachste wird sein, wie die Schrift- | leitung sagt, den Stoff zu leimen. Da aber in Holzpappenfabriken solche Einrichtungen selten anzutreffen sind, dient als zweites ein faches Mittel, die Pappen durch ein dünnes Bad von Harzleim, Stärke, ; Kasein oder Lederleim zu ziehen. Kasein 1 :20 gelöst, mit 2 pOt. j Formalin, genügt, und die Leimung wird wasserunlöslich. .4. W. Zigarrenbeutel mit Druck 4983. Frage: Kann ich die nachbenannten Beutel abweisen und dafür tadellose verlangen? Nach beigefügten Mustern bestellte ich 10 000 Zigarrenbeutel farbig sortirt geprägt Pergamyn mit Druck. Der Druck sollte schwarzblauer Glanzdruck sein, ich sandte dem Lieferanten einen von ihm gelieferten Beutel als Druckfarbe mit. Mein Kunde verweigert die Annahme, denn 1. sei der Druck nicht in gesuchter Farbe, 2. nicht ausgedruckt, 8. die Beutel seien mangelhaft geklebt, schlecht geschnitten und gestanzt, 4. waren die Papier-Muster in vielen Farben sortirt, während die Beutel zu 6 Stück nur weiß und ein unheimliches blaurot aufweisen. Der Lieferant will alle diese Mängel nicht anerkennen und behauptet laut beigefügter Karte, daß die Beutel tadellos wären. Ich sende Ihnen entsprechende Muster. Kann ich Ersatz (keinen Preisnachlaß!) fordern? Antwort: Die Rügen 1 und 2 des Kunden sind berechtigt. Während die vom Papierwarenfabrikanten vorgelegten Druck muster klaren, reinen Druck von lebhafter, blauer Farbe auf weisen, ist die Druckfarbe auf den gelieferten Beuteln un gleichmäßig und dünn ausgefallen und in die Tiefen der Rippung nicht eingedrungen; dadurch sind die gelieferten Düten unansehnlich geworden. Auch haben sie durch Auf trägen des Klebstoffes an den Rändern teilweise etwas welliges Aussehen erhalten, aber diese 3. Rüge ist nicht von großer Bedeutung. Wenn keine Korrektur gesandt wurde, so be rechtigt auch der auf dem Aufdruck befindliche Druckfehler, wo statt »Schnupftabak« »Schupftabak« gedruckt wurde, zur Rüge. Unseres Erachtens ist Fragesteller berechtigt, die Düten zurückzuweisen und Schadenersatz zu fordern, aber im Streit fall wird es vom Ermessen des Richters oder des Sach verständigen abhängen, ob er die gelieferten Düten für un brauchbar hält oder nicht, und wie der Spruch ausfallen wird, kann man nicht bestimmt voraussagen. Fragesteller wäre unseres Erachtens berechtigt, einen Nachlaß von 20 bis 25 pCt. des Preises zu fordern, und es wäre billig, den Streitfall auf diese Weise zu beseitigen, da die bedruckten Düten für niemand außer dem Kunden des Fragestellers Wert haben. Zur Er satzlieferung kann der Papierwarenfabrikant nicht gezwungen werden. Mehrlieferung von Ansichtskarten 4984. Frage: Vor nunmehr 4 Monaten habe ich der Firma X. in A. etwa 8000 Stück Ansichtspostkarten, Lichtdruck, handkolorirt, in verschiedenen Dessins in Auftrag gegeben. Jetzt liefert mir diese Firma nun anstatt 1000 von jedem Dessin 1100 Stück, also volle 10 pCt. mehr. Einige meiner Kunden weigern sich, die mehr gelieferten 100 Karten zu bezahlen. Bin ich gezwungen, meinem Lieferanten den Mehrdruck abzunehmen und zu bezahlen? Antwort: Bestellt man eine bestimmte Menge Ansichts karten oder andere Drucksachen, so ist man nicht gezwungen, mehr zu übernehmen (vergl. Frage 4465 in Nr. 52 von 1903). Bestellt man jedoch eine ungefähre Menge (hier etwa 8000), so ist man nach Handelsbrauch verpflichtet, 10 pCt. Mehl’- oder Minderlieferung zu genehmigen (vergl. Frage 4630 in Nr. 71 von 1903.) Die Antwort lautet demnach »ja«. Ausfall einer Papiersendung 4985. Frage: Nach mitfolgendem Muster A bestellte uns ein Ab nehmer eine Machung satiniertes Packpapier. Nach B lieferten wir; Preis: 28 Pf. das Kilo franko. Wegen abweichender Farbe, ungenügender Reinheit will der Abnehmer, der das Papier zur Verpackung von Feilen verwendet, die Ware zurückschicken. Wir meinen, das brauchten wir nicht anzuerkennen. Reinheit und genaue Farbe wurden nicht besonders bei Ordererteüung ausbedungen. Wie denken Sie darüber? Antwort: Die Farbe ist unseres Erachtens gut genug getroffen, die geringe Abweichung erscheint zulässig, da es unmöglich ist, die Farbe eines Musters bei neuer Anfertigung ganz genau zu treffen. Beide Papiere bestehen anscheinend aus Halbstoffen gleicher Art und weisen vereinzelte schwarze Punkte auf. Diese sind zwar im Muster B etwas zahlreicher, aber dies bringt im Aussehen keine solche Verschiedenheit hervor, daß der Käufer zur Annahme-Weigerung oder Preis minderung berechtigt wäre. Immerhin wäre Einigung auf Grund 5prozentigen Nachlasses einem Prozeß vorzuziehen.